Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 28/10 vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 111.189,58 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen. Es musste unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts auch nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin neben ihrer Anfechtungsklage zusätzlich die Drittschuldnerklage erhebt. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.04.2009 -70 329/08 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2010 -1 U 88/09 -