* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 28/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 28/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMöhringZPOProfessorKlägerinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 28/10
vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 111.189,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1	ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch Beweisangebote der Klägerin übergangen. Es musste unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts auch nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin neben ihrer Anfechtungsklage zusätzlich die Drittschuldnerklage erhebt.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.04.2009 -70 329/08 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2010 -1 U 88/09 -