Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18, März 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger höhere Leistungen für die Zeit bis 31. Dabei stufte ihn die Behörde in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und setzte "unter entsprechender Berücksichtigung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" den Hundertsatz der Rente auf Er machte dabei eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und einen höheren Hundertsatz der Rente geltend. H. und eines Rentenhundertsatzes von mindestens 37,5 der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes auf Zahlung einer höheren Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichteten Klage gab das Landgericht teilweise statt. Es sprach dem Kläger eine Rente mit einem Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes für die März 1969 und von 35 für die Zeit vom 1. Auf seine Berufung änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin ab, daß es dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1967 eine Hundertsatzrente und Kapitalentschädigung auf der Grundlage von Hundertsätzen zwischen 50 und 42,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zuerkannte. Mit der hiergegen gerichteten Revision begehrt der Beklagte für die Zeit bis zu dem 31. Im Streit sind nur noch die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Zeit bis zu dem 31. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne auch für die Zeit vor dem 1. März 1958 einen Hundertsatz von 50 und für die Zeit vom 1. April 1958 bis zu dem 31• August 1965 einen solchen von 45 (Zuschläge von 5 und dreimal 2,5 Jeweils für die Ehefrau und drei Kinder) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. RzW 1969, 191 und 1971, 450) sind bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente für die Zeit vor dem 1. September 1965 die Bernessungsgrundlagen maßgebend, die für die einzelnen Zeiträume in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben und von den Entschädigungsgerichten dieses Landes nicht beanstandet worden sind. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Bemessung der Rente des Klägers für die Zeit vor dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF SV IM NAMEN DES VOLKES Verkdndet am 6* Dezember 1983 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 27/85 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Straße 4, Wiesbaden, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Israel W Rfl^BBl 29, F; - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Fi p - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18, März 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Kläger höhere Leistungen für die Zeit bis 31. August 1965 zuerkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Dem 1906 geborenen Kläger wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 8. November 1955 u. a. eine Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 50 v. H. in Höhe von 150 DM zuerkannt. Dabei stufte ihn die Behörde in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und setzte "unter entsprechender Berücksichtigung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" den Hundertsatz der Rente auf ~ 3 - 25 fest. Nach Absinken der vMdE auf 40 v. H. setzte sie durch Änderungsbescheid vom 21. Februar 1958 die Mindestrente ab 1. April 1958 auf 125 DM herab. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten. In der Folgezeit wurde die Mindestrente aufgrund der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG laufend linear erhöht. 1972 begehrte der Kläger Abhilfe gegen die bisherige Rentenfestsetzung. Er machte dabei eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und einen höheren Hundertsatz der Rente geltend. Trotz 50 #iger Arbeitsunfähigkeit sei bisher sein Arbeitseinkommen hundertsatzmindernd berücksichtigt worden, während die Behörde andererseits seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und drei 1947, 1949 und 1953 geborenen Kindern außer acht gelassen habe. Mit Bescheid vom 19. März 1973 setzte die Behörde die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1972 neu fest und legte dabei 35 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zugrunde. Dabei ging sie vom mittleren Hundertsatz (32,5) aus und gewährte einen Zuschlag von 2,5 v. H. für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind. Im übrigen lehnte sie durch Bescheid vom 27. Februar 1979 den Abhilfeantrag ab, weil die Entscheidungen im bisherigen Verfahren nicht fehlerhaft seien. Der unter Zugrundelegung einer vMdE von 50 v. H. und eines Rentenhundertsatzes von mindestens 37,5 der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes auf Zahlung einer höheren Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichteten Klage gab das Landgericht teilweise statt. Es sprach dem Kläger eine Rente mit einem Hundertsatz von 40 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes für die 4 - Zeit vom 1. September 1965 bis 31. März 1969 und von 35 für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1971 zu. Auf seine Berufung änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin ab, daß es dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Januar 1967 eine Hundertsatzrente und Kapitalentschädigung auf der Grundlage von Hundertsätzen zwischen 50 und 42,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zuerkannte. Im übrigen wies es seine Berufung zurück. Mit der hiergegen gerichteten Revision begehrt der Beklagte für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Im Streit sind nur noch die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 und die Höhe der KapitalentSchädigung. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne auch für die Zeit vor dem 1. September 1965 eine die Mindestrente übersteigende Hundertsatzrente verlangen. Der Beklagte habe in der Berufungserwiderung die Nichtanrechenbarkeit der Erwerbseinkünfte des Klägers für die Zeit ab 1947 ausdrücklich zugestanden. Den mittleren Hundertsätzen einer 50 bzw. 40 %igen vMdE (37,5 bzw. 32,5) seien daher auch Zuschläge gemäß § 15 a X der 2. DV-BEG für Kinder und Ehegatte hinzuzurechnen, während Abschläge wegen des Arbeitseinkommens nicht mehr in Betracht kämen. Das ergebe für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. März 1958 einen Hundertsatz von 50 und für die Zeit vom 1. April 1958 bis zu dem 31• August 1965 einen solchen von 45 (Zuschläge von 5 und dreimal 2,5 Jeweils für die Ehefrau und drei Kinder) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. RzW 1969, 191 und 1971, 450) sind bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente für die Zeit vor dem 1. September 1965 die Bernessungsgrundlagen maßgebend, die für die einzelnen Zeiträume in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben und von den Entschädigungsgerichten dieses Landes nicht beanstandet worden sind. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Bemessung der Rente des Klägers für die Zeit vor dem 1. September 1965 nicht von der erst ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage nach § 15 a der 2. DV-BEG ausgehen, ohne festzustellen, daß die dort niedergelegten Bemessungsgrundsätze auch schon vorher im Lande Hessen gegolten haben und allgemein anerkannt worden sind. Darauf kommt es nämlich für die Beantwortung der Frage, ob die Rentenberechnung für die Zeit vor dem 1. September 1965 richtig war und daher die Bescheide aus den Jahren 1955 und 1958 einer Abhilfe zugänglich sind, entschei dend an. Denn auch bei Zugrundelegung des mittleren Hundertsatzes von 37,5 bzw. 32,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, also ohne Abzüge für die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Klägers, würde sich für die Zeit 4>u vor dem 1. September I965 keine Rente errechnen, die über den vergleichbaren Mindestbeträgen nach § 32 Abs. 1 BEG liegt. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Merz Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang