Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr* Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Mai 1981 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. November 1943 bis April 1944 im Konzentrationslager Westerbork/Holland, anschließend bis zu dem 21» Januar 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen inhaftiert0 Dann kam sie in das Lager Biberach a. Die Klägerin reichte 1957 bei dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz den Mantelbogen ein, in dessen Abschnitt IV "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes ist zu streichen)” sie die.Ziffer Juli 1970 wiederholte sie die Anmeldung dieses Anspruchs, wies darauf hin, daß das Lager Westerbork erstmals in der ErgVO-6. Januar 1970 unter Nr. 1415 als Haftstätte im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG nF aufgeführt worden war, und erläuterte den Anspruch, auch durch Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung und einer Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v« H. Das Berufungsgericht hält den auf § 31 Abs. 2 BEG nF gestützten etwaigen Rentenanspruch nach §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG für erloschen: Die Klägerin habe den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bereits mit dem Mantelbogen 1957 rechtswirksam angemeldet, aber bis zu dem 31. Der Anspruch der Klägerin auf Rente nach § 31 Abs. 2 BEG nF wäre allerdings wegen fehlender Substantiierung mit dem 31. Ein Anspruch ist nur dann rechtswirksam angemeldet, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1969, 344; 1976, 189; ständig). Deshalb hatte die Klägerin nur das allgemeine Entschädigungsverlangen gestellt und allein den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet (vgl. Die Klägerin war von November 1943 bis April 1944 in Westerbork/Holland, danach bis zu dem 21.
BUNDESGERICHTSHOF
S?
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 27/82 URTEIL Verkündet am
25. November 1982 Thiesies
Justizangestellte ala Urkundsbeamter der GeachäftaateHe
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Gabriele G geb» M{
929 Mi Street, Apt. 1, CMHBM MM^USA>
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1, M{
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn,
Dr* Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai 1981 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. ab 1. November 1953 nebst Zinsen nach § 169 BEG abgelehnt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die 1937 in Amsterdam geborene jüdische Klägerin war nach ihrem Vorbringen bis November 19^1 deutsche Staatsangehörige und danach staatenlos, bis sie 19^8 die kubanische Staatsangehörigkeit erwarb. Sie war von
November 1943 bis April 1944 im Konzentrationslager Westerbork/Holland, anschließend bis zu dem 21» Januar 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen inhaftiert0 Dann kam sie in das Lager Biberach a. d„ Riß, aus dem sie am 8* Mai 1945 befreit wurde.
Die Klägerin reichte 1957 bei dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz den Mantelbogen ein, in dessen Abschnitt IV "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes ist zu streichen)” sie die.Ziffer 3 ’’Schaden an Freiheit” angekreuzt und das "ja" unterstrichen, bei den Fragen nach einer Anmeldung der übrigen aufgeführten Schadensarten eine Kennzeichnung nicht vorgenommen hatte. In der gleichzeitig eingereichten "Schilderung des Verfolgungsvorganges’’ vom 26. April 1957 erklärte sie:
"Ich stelle hiermit den Antrag auf Entschaedigung wegen Freiheitsbeschraenkung ab 2.5.1942 (Judensterntragen) und anschliessenden Freiheitsverlust bis zu dem 8.5.1945 bei Ihnen als der oertlich zustaendigen Be-hoerde fuer Staatenlose."
Wegen des Schadens an Freiheit wurde die Klägerin 1958 entschädigt. Im September 1966 meldete sie in einer Globalanmeldung auch den auf § 31 Abs. 2 BEG nF gestützten Rentenanspruch an und behielt sich seine Begründung und die Vorlage von Nachweisen vor. Am 14. Juli 1970 wiederholte sie die Anmeldung dieses Anspruchs, wies darauf hin, daß das Lager Westerbork erstmals in der ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 unter Nr. 1415 als Haftstätte im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG nF aufgeführt worden war, und erläuterte den Anspruch, auch durch Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung und einer
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ärztlichen Bescheinigung. Die Entschädigungsbehörde lehnte ihn aus medizinischen Gründen ab* Die Klage auf Heilverfahren und Rente nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v« H. ab 1. November 1953 nebst Zinsen nach § 169 BEG weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten*
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht hält den auf § 31 Abs. 2 BEG nF gestützten etwaigen Rentenanspruch nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG für erloschen: Die Klägerin habe den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bereits mit dem Mantelbogen 1957 rechtswirksam angemeldet, aber bis zu dem 31. März 1967 nicht erläutert.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Rente nach § 31 Abs. 2 BEG nF wäre allerdings wegen fehlender Substantiierung mit dem 31. März 1967 erloschen, wenn er bereits vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtswirksam angemeldet gewesen wäre (BGH RzW 1975, 237; 1977, 73 Nr. 25). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das nicht
der Fall* Den Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von den vom Tatsachenrichter getroffenen Feststellungen (BGH RzW 1967, 425 und ständig). Ein Anspruch ist nur dann rechtswirksam angemeldet, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1969, 344; 1976, 189; ständig). Im Mantelbogen hat die Klägerin nur den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit als denjenigen bezeichnet, den sie geltend machen wollte» Daß sie außer dem gekennzeichneten Anspruch auch solche wegen anderer Schadensarten, bezüglich der eine Kennzeichnung nicht vorgenommen worden war, anmelden wollte, läßt sich dem Mantelbogen nicht entnehmen. Deshalb hatte die Klägerin nur das allgemeine Entschädigungsverlangen gestellt und allein den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet (vgl. BGH RzW 1981, 52 Nr. 9). Daß sie damals nur den Freiheitsschadensanspruch hatte anmelden wollen, ergibt sich im übrigen eindeutig aus ihrer Erklärung in der gleichzeitig eingereichten Schilderung des Verfolgungsvorganges,
2. Die Klägerin war von November 1943 bis April 1944 in Westerbork/Holland, danach bis zu dem 21. Januar 1945 in Bergen-Belsen in Konzentrationslagerhaft. Das Lager Westerbork ist erstmals in der am 16. Januar 1970 verkündeten ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I, 65) unter der Nr. 1415 und mit der Zeitangabe 1. 6. 1942 bis 12. 4. 1945, das Lager Bergen-Belsen unter der Nr. 89 dieser Verordnung erstmals mit der Zeitangabe 30. 4. 1943 bis 15. 4. 1945 als Konzentrationslager aufgeführt. Mithin ergab erst die ErgVO zur 6. DV-BEG, daß die Klägerin
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mindestens ein Jahr in einem nach Ort und Zeit bestimmten Konzentrationslager festgehalten worden war. Deshalb konnte sie den begrenzten Rentenanspruch für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF noch bis zu dem 16. Juli 1970 anmelden und erläutern. Das hat die Klägerin getan.
3* Das Berufungsurteil wird aufgehoben, um dem Berufungsrichter Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung über den Anspruch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Mai Zorn Dr. Lang
Gärtner Winter