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BGH · IX ZR 27/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/81

gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. VHHB und Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene Klägerin beantragte im Juni 1966 beim Regierungspräsidenten in Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, hilfsweise Härteausgleich nach § 171 BEG. Sie schilderte ihre Verdrängung aus dem Beruf der Kindergärtnerin und verlangte für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs. 1 BEG die Klägerin mit dem Härteausgleich nicht ausschließe. Denn nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in RzW 1979, 22 dürften beim Härteausgleich nach § 171 BEG Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nachgeschoben werden. Bei einem Antrag, für den das Gesetz vor dem 51« Dezember 1969 keine Antragsfrist vorsieht, muß die Substan- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dar Antrag auf einen Härteausgleich nach § 171 BEG entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG zu erläutern (vgl. Entscheidend dafür, ob das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs für den Betroffenen eine Härte dars^ellt, ist die Bedeutung seines Fehlens im Hinblick auf die heutigen LebensVerhältnisse des Betroffenen, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage (so BGH RzW 1977, 177 Nr. 18} 1979, 221). Deshalb gehört zur Sachdarstellung im Sinne des § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 BEG notwendig der Vortrag, weshalb der Ausschluß der Entschädigung für einen bestimmten Schaden für den Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte ist. Das Erfordernis, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, folgt unmittelbar aus dem Begriff der Härte als gesetzlichem Tatbestandsmerkmal des § 171 BEG. Die Angaben der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1969 beschränkten sich auf den Berufsschäden und die Bemessung der Kapitalentschädigung. Die Behörde konnte auf Grund der vorliegenden und in Bezug genommenen Akten nicht beurteilen, ob der Ausschluß der geforderten Kapitalentschädigung für die Klägerin im Sinne des § 171 BEG eine Härte bedeutet. Mangels ausreichender Erläuterung ist die Klägerin mit ihrem Antrag auf einen Härteausgleich ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 171 BEG
RegierungspräsidentenhärtenBEGangebenHärteausgleichVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 27/81	URTEIL	Verkündet am
18. März 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkondsbeamter der Geech&ftMteHe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DMIHiHistraße flL
- Prozeßbevollaächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	VHHB	und
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1981 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 1980 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1910 geborene Klägerin beantragte im Juni 1966 beim Regierungspräsidenten in	Entschädigung	für
 Schaden im beruflichen Fortkommen, hilfsweise Härteausgleich nach § 171 BEG. Sie schilderte ihre Verdrängung aus dem Beruf der Kindergärtnerin und verlangte für die Zeit vom 1. Juli 1935 bis 31. Dezember 1951 (Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlage) 18.270 DM Kapitalent-
 
Schädigung. Zum Nachweis dieser Tätigkeit verwies sie auf ein Verfahren bei der Landesversicherungsanstalt
 zur Dauer des EntschädigungsZeitraumes auf Entschädigungsakten des Ehemannes beim Regierungspräsidenten in	Behörde	lehnte	den	Berufs	Scha-
densanspruch durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 22. Mai 1969 ab mit der Begründung, der Klägerin stehe ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs«, 1 Satz 2 BEG-SchlußG nicht zu; die Frist des § 189 Abs. 1 BEG sei abgelaufen und ein Grund für die Wiedereinsetzung nicht ersichtlich*
Im November 1969 wies die Klägerin den Regierungspräsidenten DaVBHHk in	auf	den	Härteausgleich
 hin. Ihrer Bevollmächtigten unter dem 4. Dezember 1969 zugesandte Antragsformulare gingen ausgefüllt und an den Regierungspräsidenten DaflHHB adressiert am 31. Dezember 1969 beim Regierungspräsidenten in Dü^HHH und am 6. Januar 1970 bei dem Adressaten ein. Der Hessische Sozialminister lehnte den Antrag auf Härteausgleich durch Bescheid vom 30. Oktober 1978 mangels Erläuterung innerhalb der Frist bis 31. Dezember 1969 (§ 190 a Abs. 1 BEG, Art.VIII BEG-SchlußG) ab.
Der Klage auf Aufhebung dieses Bescheides gab das Landgericht statt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt es den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs. 1 BEG die Klägerin mit dem Härteausgleich nicht ausschließe. Bis zu ihrer Eingabe am 22. November 1969 habe sie nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Berufsschadens-anspruchs, Angaben zur Person und bruchstückartig die wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Die in Bezug genommenen Akten der Landesversicherungsanstalt Düf^HHV und der Entschädigungsbehörde DüflHIBHi gäben keinen weiteren Aufschluß. Der Antrag erfülle mithin nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1980, 59 Nr. 8; 96) zu stellenden Anforderungen an Art und Umfang der Substantiierung durch Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten wenigstens in groben Zügen. Diese unzureichenden Angaben seien aber "nicht irrelevant". Denn nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in RzW 1979, 22 dürften beim Härteausgleich nach § 171 BEG Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nachgeschoben werden. An dieser Ansicht, mit der sich die Entscheidungen des BGH nicht auseinandergesetzt hätten, werde festgehalten. Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthalte der am 6. Januar 1970 übersandte Antrag vom 29. Dezember 1969.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
Bei einem Antrag, für den das Gesetz vor dem 51« Dezember 1969 keine Antragsfrist vorsieht, muß die Substan-
 
tiierung bis zu dem 31* December 1969 erfolgen (vgl. BGH RzW 1977, 172). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dar Antrag auf einen Härteausgleich nach § 171 BEG entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG zu erläutern (vgl. BGH RzW 1980, 59 Nr. 8). Zum gesetzlichen Tatbestand des § 171 BEG gehört das Vorliegen einer Härte. Entscheidend dafür, ob das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs für den Betroffenen eine Härte dars^ellt, ist die Bedeutung seines Fehlens im Hinblick auf die heutigen LebensVerhältnisse des Betroffenen, also seine persönliche und wirtschaftliche Lage (so BGH RzW 1977, 177 Nr. 18} 1979, 221). Deshalb gehört zur Sachdarstellung im Sinne des § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 BEG notwendig der Vortrag, weshalb der Ausschluß der Entschädigung für einen bestimmten Schaden für den Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte ist. Das läßt sich aber ohne Darlegung dieser Verhältnisse wenigstens in groben Zügen nicht beurteilen (BGH RzW 1980, 59 Nr. 8} ürt. vom 10. Dezember 1981 -IX ZR 74/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
Diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersieht das Berufungsgericht bei der Verweisung auf seine abweichende Ansicht in RzW 1979, 22. Das Erfordernis, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, folgt unmittelbar aus dem Begriff der Härte als gesetzlichem Tatbestandsmerkmal des § 171 BEG. An das Bestehen einer Notlage oder auch nur Bedürftigkeit, die § 171 BEG nicht voraussetzt, wird damit nicht angeknüpft. Um Inhalt und Umfang der Sachverhaltsdarstellung zur Erläuterung von Härteausgleichsanträgen nach § 171 BEG zu bestimmen, bedarf es auch keines Vergleichs mit den Substantiierungserforder-nissen beim Anspruch nach § 165 BEG oder bei sonstigen Ansprüchen.
 
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Die Angaben der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1969 beschränkten sich auf den Berufsschäden und die Bemessung der Kapitalentschädigung. Über die Lebensverhältnisse seit 1954, insbesondere die wirtschaftliche Lage, sagten sie nichts aus. Die Behörde konnte auf Grund der vorliegenden und in Bezug genommenen Akten nicht beurteilen, ob der Ausschluß der geforderten Kapitalentschädigung für die Klägerin im Sinne des § 171 BEG eine Härte bedeutet. Angaben in dieser Richtung enthält erstmals der am 31. Dezember 1969 eingereichte Fragebogen, der aber erst am 6. Januar 1970, also nach Fristablauf, der Entschädigungsbehörde zuging, an die er gerichtet und bei der das Verfahren anhängig war. Diese Angaben können nicht mehr berücksichtigt werden (BGH RzV 1978, 68; ständig).
Mangels ausreichender Erläuterung ist die Klägerin mit ihrem Antrag auf einen Härteausgleich ausgeschlossen. Ihre Klage ist deshalb unbegründet.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang