Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«, Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1972 verstorbene Sigmund HflHB (Erblasser) erhielt für die Zeit ab 1963 bis zu seinem Tode eine Berufsschadensrente. Die Kläger, seine Erbeserben, erstritten 1978 ein Urteil, das auch Entschädigung für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen zusprach. Den überzahlten Betrag setzte sie in einer "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" vom Auf der Grundlage des so geminderten Entschädigungsbetrages berechnete sie auch die Zinsen. Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die erwähnte Mitteilung aufzuheben, soweit sie die Verzinsung von 15.736 DM ablehnt, hilfsweise festzustellen, daß die Behörde eine Entscheidung über die Verzinsung insoweit nicht getroffen habe. Gemäß § 141 e BEG werden in einem solchen Falle nicht die vollen Leistungen gewährt; der niedrigere Anspruch wird vielmehr auf ein Viertel gekürzt. Ist in einer der beiden Schadensarten der Anspruch bereits rechtsbeständig festgesetzt, gibt § 206 a BEG der Behörde die Handhabe, in einem neuen Bescheid die Höhe der Entschädigung neu zu bestimmen (BGH RzW 1975, 76 Nr. 11). des 1978 erlassenen Urteils und die Bestandskraft des früheren Bescheides über den Berufsschäden (BGH RzW 1976, 51)* Für den Berechtigten bestimmt ein derartiger Bescheid daher die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen* Im vorliegenden Fall stellt er die endgültige Abrechnung über die Höhe der von der Entschädigungsbehörde zu erbringenden Nachzahlung an Rente und Kapitalentschädigung dar* Um einen Widerrufsbescheid im Sinne des § 212 BEG handelt es sich aber nicht. Die durch den Änderungsbescheid vorenthaltene Entschädigungsleistung, nicht wie in den Fällen des § 212 BEG der Bescheid selbst, ist nach §210 BEG Gegenstand der Klage* Da die Kläger hier mit ihrem Hauptantrag lediglich Aufhebung des Bescheides begehren, ist die Klage insoweit unzulässig (BGH RzW 1981, 54 Nr. 13). c) Sie ist es auch hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, daß der Bescheid über die streitige Zinspflicht nicht entschieden habe. Dieses Begehren beruht ebenfalls auf der unzutreffenden Vorstellung, das zu dem Gesundheitsschaden ergangene Urteil entfalte oder behalte seine Wirkung, wenn es nur von dem Bescheid nicht überlagert werde. Die Kläger haben kein rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung (§ 256 ZPO); sie konnten Klage auf Leistung erheben. Das Berufungsgericht ist in seinem in RzW 1980, 95 veröffentlichten Urteil der Auffassung, die §§ 141 d ff BEG bezweckten eine Gleichbehandlung aller Fälle von Rentenkonkurrenz. Dem ist ebenso beizutreten wie dem Argument des Landgerichts, die Kläger erstrebten mit ihrer Klage die Verzinsung eines Betrages, den der Berechtigte am 31. Gemäß § 206 a BEG hat die Behörde in einem Akt die geschuldeten Entschädigungsbeträge neu berechnet und die bisher gezahlten Leistungen teils auf die Berufsschadensrente, im übrigen auf die Rente wegen Gesundheitsschadens verrechnet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 169, 206 a Zur Verzinsung nach Neufestsetzung gemäß § 206 a BEG, BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - IX ZR 27/80 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 27/80 URTEIL Verkündet am 15. Oktober 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. 2« Ivo H Andr& 9 B., Apt. 9 Brasilien, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflBB^FflHHB^Straße 4M MMMBMBJ Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15«, Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 1980 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1972 verstorbene Sigmund HflHB (Erblasser) erhielt für die Zeit ab 1963 bis zu seinem Tode eine Berufsschadensrente. Die Kläger, seine Erbeserben, erstritten 1978 ein Urteil, das auch Entschädigung für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen zusprach. Wegen der Kürzungsvorschrift des § 141 e BEG ergab sich daraus, daß der Erblasser zuviel Berufsschadensrente erhalten hatte. Im Zuge der Ausführung des Urteils berechnete die Entschädigungsbehörde die Berufsschadensrente neu. Den überzahlten Betrag setzte sie in einer "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" vom 9o Juni 1978 von den auszuzahlenden Leistungen für Gesundheitsschaden ab. Auf der Grundlage des so geminderten Entschädigungsbetrages berechnete sie auch die Zinsen. Darum dreht sich der Streit der Parteien. Die Kläger meinen, zu verzinsen sei der volle Gesundheitsschadensanspruch ohne Rücksicht auf die Verrechnung mit der überzahlten Berufsschadensrente. Bei einem Verrechnungsbetrag für die Zeit bis 31. Dezember 1969 von 15.736 DM ergebe das Zinsen in Höhe von 5.350,24 DM, die ihnen gebührten. Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die erwähnte Mitteilung aufzuheben, soweit sie die Verzinsung von 15.736 DM ablehnt, hilfsweise festzustellen, daß die Behörde eine Entscheidung über die Verzinsung insoweit nicht getroffen habe. Sie blieben vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht aus Sachgründen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter und beantragen ferner hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung von 5.350,24 DM zu verurteilen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg, da die Klage unzuläs sig ist. 1. Lehnt die Entschädigungsbehörde eine Leistung ab, kann der Antragsteller Klage erheben (§ 210 BEG). Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Leistungsklage gegeben; andere Wege sind dem Kläger grundsätzlich nicht eröffnet. So liegt es auch hier. t/f a) Den Klägern wurden 1978 Ansprüche wegen Gesundheitsschadens zuerkannt, die in der Person des Erblassers entstanden waren. Der EntschädigungsZeitraum dauerte vom 1. Januar 1944 bis zu dem Tode des Erblassers. Er umfaßte damit die Zeitspanne, für die der Erblasser Entschädigung wegen Berufsschadens erhalten hatte. Gemäß § 141 e BEG werden in einem solchen Falle nicht die vollen Leistungen gewährt; der niedrigere Anspruch wird vielmehr auf ein Viertel gekürzt. Ist in einer der beiden Schadensarten der Anspruch bereits rechtsbeständig festgesetzt, gibt § 206 a BEG der Behörde die Handhabe, in einem neuen Bescheid die Höhe der Entschädigung neu zu bestimmen (BGH RzW 1975, 76 Nr. 11). Das hat die Behörde hier getan. Die "Mitteilung über Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit" vom 9. Juni 1978 ist ein Bescheid. Sie genügt den im Gesetz festgelegten äußeren Anforderungen, da sie mit Ausnahme einer Rechtsmittelbelehrung die in § 195 Abs. 2 BEG aufgeführten Merkmale erfüllt. Sachlich birgt sie die in § 206 a BEG bezeichnete Entscheidung in sich. Zwar berechnete die Behörde die letztlich geschuldete Berufsschadensrente zunächst unter demselben Datum in einer "Änderungsmitteilung über die Berechnung einer Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen". Diese Berechnung erklärte sie aber zu dem Bestandteil der bereits erwähnten Mitteilung über den Gesundheitsschaden; die Verrechnung nahm sie nur darin vor. Sie erließ daher lediglich einen Bescheid (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1980 - IX ZR 100/78). b) Dieser Bescheid durchbrach gemäß § 206 a Abs. 1 Satz 2 BEG hinsichtlich der Anspruchshöhe die Rechtskraft I des 1978 erlassenen Urteils und die Bestandskraft des früheren Bescheides über den Berufsschäden (BGH RzW 1976, 51)* Für den Berechtigten bestimmt ein derartiger Bescheid daher die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen* Im vorliegenden Fall stellt er die endgültige Abrechnung über die Höhe der von der Entschädigungsbehörde zu erbringenden Nachzahlung an Rente und Kapitalentschädigung dar* Um einen Widerrufsbescheid im Sinne des § 212 BEG handelt es sich aber nicht. Damit erweist sich die dem klägerischen Hauptantrag zugrundeliegende Ansicht als irrig, wonach die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Gerichtsurteil aus dem Jahre 1978 wieder in vollem Umfange aufleben lasse. Vielmehr hat der Bescheid nach § 206 a BEG die früheren bestandskräftigen Entscheidungen ersetzt. Was er nicht zusprach, erkannte er ab, und wenn der Berechtigte die Aberkennung nicht hinnehmen wollte, mußte er auf Leistung klagen. Die durch den Änderungsbescheid vorenthaltene Entschädigungsleistung, nicht wie in den Fällen des § 212 BEG der Bescheid selbst, ist nach §210 BEG Gegenstand der Klage* Da die Kläger hier mit ihrem Hauptantrag lediglich Aufhebung des Bescheides begehren, ist die Klage insoweit unzulässig (BGH RzW 1981, 54 Nr. 13). c) Sie ist es auch hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, daß der Bescheid über die streitige Zinspflicht nicht entschieden habe. Dieses Begehren beruht ebenfalls auf der unzutreffenden Vorstellung, das zu dem Gesundheitsschaden ergangene Urteil entfalte oder behalte seine Wirkung, wenn es nur von dem Bescheid nicht überlagert werde. Die Kläger haben kein rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung (§ 256 ZPO); sie konnten Klage auf Leistung erheben. 2. Eine Klageänderung, die auch die Klage erweitert, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (BGHZ 28, 131 m. Anm„ Fischer LM ZPO § 561 Nr» 20; BGH NJW 1961, 1467), Mit dem nunmehr erhobenen Zahlungsanspruch können die Kläger daher ebenfalls nicht durchdringen* 3. Ob den Klägern im Hinblick auf §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden müßte, vor dem Tatrichter sachdienliche Anträge zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 575/80, NJW 1981, 978; BGH RzW 1975, 185 einerseits, BGH RzW 1981, 54 Nr. 13 andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn eine Zurückverweisung an den Berufungsrichter scheidet hier aus, weil dieser auch auf einen zulässigen Klageantrag nicht anders als geschehen entscheiden könnte. Das Berufungsgericht ist in seinem in RzW 1980, 95 veröffentlichten Urteil der Auffassung, die §§ 141 d ff BEG bezweckten eine Gleichbehandlung aller Fälle von Rentenkonkurrenz. Diese sei nur gewährleistet, wenn der Zinsanspruch ebenfalls gekürzt werde. Anderenfalls hänge es von dem zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung über den niedrigeren Anspruch ab, ob der Berechtigte Zinsen erhalte. Denn wenn der niedrigere Anspruch zuletzt zuerkannt werde, sei er sofort zu kürzen, eine Verzinsung komme insoweit nicht in Betracht. Dann aber könne der Berechtigte Zinsen auch nicht verlangen, wenn der höhere Anspruch später als der niedrigere festgesetzt werde. Dem ist ebenso beizutreten wie dem Argument des Landgerichts, die Kläger erstrebten mit ihrer Klage die Verzinsung eines Betrages, den der Berechtigte am 31. Dezember 1969 bereits besaß. Die Revision meint, erst die Festsetzung der Überzahlung habe dem Beklagten eine Forderung auf Rückgewähr der Mehrleistung verschafft. Diese habe dem Gesundheitsschadensanspruch sodann aufrechenbar gegenübergestanden. Mit einer Erklärung der Aufrechnung sei der Gesundheitsschadensanspruch im Umfang der festgesetzten Überzahlung befriedigt worden. Bis dahin habe er deshalb in seinem ganzen Umfang an der Verzinsung teilgenommen. Die von der Revision verfochtene rechtliche Konstruktion hat jedoch keine Grundlage im Gesetz. Gemäß § 206 a BEG hat die Behörde in einem Akt die geschuldeten Entschädigungsbeträge neu berechnet und die bisher gezahlten Leistungen teils auf die Berufsschadensrente, im übrigen auf die Rente wegen Gesundheitsschadens verrechnet. Weder hat sie eine Erstattungsforderung festgesetzt noch eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Ihr Vorgehen entspricht damit der Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art die Notwendigkeit einer Verrechnung angenommen hat (BGH RzW 1970, 220; 1971, 553; 1976, 51)* Durch die Verrechnung bestimmte die Entschädigungsbehörde aber mit rückwirkender Kraft (BGH RzW 1970, 282), inwieweit die überzahlten Leistungen den Gesundheitsschadensanspruch getilgt haben. Damit war der im Urteil von 1978 angeordneten Verzinsung in diesem Umfang der Boden rückwirkend entzogen. Das ist auch sachlich gerechtfertigt, da der entsprechende Betrag dem Erblasser längst zugute gekommen war. Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Dr. Jähnke