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BGH · IX ZR 27/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/79

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8, Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11* Juni 1976 aufgehoben. Juli 1973 lehnte die Behörde die Ansprüche ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Das Berufungsgericht führt aus, auf Grund des Ergebnisses der Sprachprüfung könne unter Wertung aller sonstigen in Betracht kommenden Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der Kläger vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung im Dezember 1942 in seinem persönlichen Lebensbereich sich überwiegend der deutschen Sprache bedient habe. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß nach BGH RzW 1970, 503, 506 für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und damit für das überwiegende Verwenden der deutschen Sprache im persönlichen Bereich in erster Linie auf den Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG abzustellen ist. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger, der seine Jetzige Ehefrau bereits 1950 in Rumänien geheiratet habe, 1952 von Rumänien nach Israel ausgewandert sei. Richtig ist allerdings, daß eine Anspruchsberechtigung aus § 150 Abs.3 BEG nur hergeleitet werden kann, wenn die Ehe bereits bei Verlassen des Vertreibungsgebietes bestanden hat, der Ehegatte, von dem die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG abgeleitet wird, selbst das Vertreibungsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG endgültig verlassen hat und den Tatbestand des § 150 BEG erfüllt (BGH RzW 1972, 300). Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und Zweck des § 150 Abs.3 BEG dagegen, daß die beiden Ehegatten zu dem selben Zeitpunkt das Vertreibungsgebiet verlassen haben, wenn das auch der Regelfall sein wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann §150 Abs.3 BEG zugunsten des Klägers auch anwendbar sein, obwohl seine Ehefrau das Vertreibungsgebiet erst 1956, also nach dem 1. Mai 1965 ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, vermittelt hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs.3 BVFG durch die Zugehörigkeit seiner ebenfalls ausgewan-derten Ehefrau zu dem Deutschtum, bestanden hat, so wäre sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtsstel- Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß eine Eheschließung im Sinne des § 150 Abs.3 BEG nur dann vorliegt, wenn die Ehegatten bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes eine Ehe in der Form der Rechtsordnung geschlossen haben, auf die das deutsche internationale Privatrecht (Art. 11 Abs.1, 13 Abs.3 EGBGB) verweist (BGH RzW 1978, 106). Wenn die Ehe des Klägers 1950 in Rumänien dagegen nur in religiöser Form vor dem Rabbiner geschlossen worden sein sollte, so könnte auch die spätere Anerkennung als wirksame Eheschließung durch ein israelisches Rabbi-natsgericht die Anwendung des § 150 Abs.3 BEG nicht begründen.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 1 BEG § 11 EGBGB § 150 BEG
EhefrauVertreibungsgebietDeutschKulturkreisBEGBerufungsgerichtRzWKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 150 Abs. 3
Vertrauensschütz nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971 > 309 kann auch bei Anwendung des § 150 Abs. 3 BEG in Betracht kommen.
BGH, Urt. v. 25. September 1980 - IX ZR 27/79 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
'/(rf
IM NAMEN DES VOLKES
XX 2R 27/79	URTEIL	Verkflndet	un
25. September 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeachifUatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jehuda J Kadischat
f
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Justizrat Dr.	und	H.	Hi(
K<
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrflHHH-StraSe f, MaH,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8, Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11* Juni 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie8en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1913 in Moise/Rumänien geborene jüdische Kläger war während des Zweiten Vetkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, 1932 wanderte er von dort nach Israel aus. Seine jetzige Ehefrau folgte ihm 1936,
Der Kläger beantragte fristgemäß Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und berief sich dabei auf § 150 BEG. Er und seine jetzige Ehefrau, die er 1930 in Rumänien geheiratet habe, gehörten dem deutschen Sprach-und Kulturkreis an. In seiner Familie und im Umgang mit Freunden habe er nur Deutsch gesprochen; auch jetzt spreche er zu Hause nur Deutsch,
 
Mit Bescheid vom 18. Juli 1973 lehnte die Behörde die Ansprüche ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen sowie auf Heilverfahren weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, auf Grund des Ergebnisses der Sprachprüfung könne unter Wertung aller sonstigen in Betracht kommenden Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der Kläger vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung im Dezember 1942 in seinem persönlichen Lebensbereich sich überwiegend der deutschen Sprache bedient habe. Wenn der Prüfungsbeamte festgestellt habe, der Kläger spreche sehr natürlich und unbefangen Deutsch, so möge sich dies damit erklären, daß er noch heute mit seiner Ehefrau zu Hause Deutsch spreche. Der Kläger sei auch nicht nach § 150 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob seine Ehefrau, die er 1950 geheiratet habe, in ihrer Person die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis erfüllt habe. Sie habe nämlich das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen und könne deshalb nicht nach § 150 Abs. 2 BEG anspruchs-
berechtigt sein. Das sei aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 150 Abs. 3 BEG.
Mit diesen Erwägungen kann ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach §§ 150, 151 BEG nicht verneint werden. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß nach BGH RzW 1970, 503, 506 für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und damit für das überwiegende Verwenden der deutschen Sprache im persönlichen Bereich in erster Linie auf den Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG abzustellen ist. Nur hilfsweise kommt es auf den Beginn der Verfolgung an, wenn die Aufgabe des deutschen Sprachgebrauchs oder die Abwendung vom deutschen Kulturkreis auf den Gründen des § 1 BEG beruht hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger, der seine Jetzige Ehefrau bereits 1950 in Rumänien geheiratet habe, 1952 von Rumänien nach Israel ausgewandert sei. Es hätte daher zunächst prüfen müssen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt in seinem persönlichen Bereich, also in erster Linie mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, überwiegend Deutsch gesprochen hat. Da das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß der Kläger noch heute mit seiner Ehefrau zu Hause Deutsch spreche, lag die Prüfung nahe, ob er sich im Umgang mit seiner Familie vor seiner Auswanderung 1952 überwiegend der deutschen Sprache bedient hat. Auf seine Sprachge-wohnheiten im Elternhaus oder bei Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung im Dezember 19^2 kommt es nicht an. Offen bleibt dabei allerdings, ob der Kläger, der offensichtlich mehrsprachig ist, Deutsch wie eine Muttersprache beherrscht. Das setzt Jedoch nicht voraus,
 daß er die deutsche Sprache beim Lesen und Schreiben voll beherrscht hat, weil sonst Verfolgte niedrigen BildungsStandes, die nur mangelhaft oder gar nicht Deutsch lesen und schreiben gelernt haben, benachteiligt würden.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §150 Abs. 3 BEG sind nicht frei von Rechtsirrtum. Richtig ist allerdings, daß eine Anspruchsberechtigung aus § 150 Abs. 3 BEG nur hergeleitet werden kann, wenn die Ehe bereits bei Verlassen des Vertreibungsgebietes bestanden hat, der Ehegatte, von dem die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG abgeleitet wird, selbst das Vertreibungsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG endgültig verlassen hat und den Tatbestand des § 150 BEG erfüllt (BGH RzW 1972, 300). Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut und Zweck des § 150 Abs. 3 BEG dagegen, daß die beiden Ehegatten zu dem selben Zeitpunkt das Vertreibungsgebiet verlassen haben, wenn das auch der Regelfall sein wird.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann §150 Abs. 3 BEG zugunsten des Klägers auch anwendbar sein, obwohl seine Ehefrau das Vertreibungsgebiet erst 1956, also nach dem 1. Oktober 1953 verlassen hat. Wenn nach der Rechtslage am 26. Mai 1965 ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, vermittelt hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG durch die Zugehörigkeit seiner ebenfalls ausgewan-derten Ehefrau zu dem Deutschtum, bestanden hat, so wäre sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtsstel-
lung gegenüber der Änderung der Rechtslage durch das BEG-Schluögesetz geschützt (vgl. BVerfG RzW 1971, 309)* Die Bezugnahme auf § 150 Abs. 2 BEG nF in Absatz 3 dieser Bestimmung kann daher nur unter dieser Beschränkung verstanden werden.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß eine Eheschließung im Sinne des § 150 Abs. 3 BEG nur dann vorliegt, wenn die Ehegatten bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes eine Ehe in der Form der Rechtsordnung geschlossen haben, auf die das deutsche internationale Privatrecht (Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3 EGBGB) verweist (BGH RzW 1978, 106). Wenn die Ehe des Klägers 1950 in Rumänien dagegen nur in religiöser Form vor dem Rabbiner geschlossen worden sein sollte, so könnte auch die spätere Anerkennung als wirksame Eheschließung durch ein israelisches Rabbi-natsgericht die Anwendung des § 150 Abs. 3 BEG nicht begründen.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann	Dr. Jähnke