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BGH · IX ZR 27/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/78

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkelf Dr« Thumm9 Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die im Februar 1919 geborene jüdische Klägerin verglich sich im Verwaltungsverfahren am 22* Juli 1959 mit dem Beklagten über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Megan vegetativer endokriner Störungen mit Ovarialinsuffizienz erhielt sie für die Zeit vom 15« April 1945 big zur Vollendung ihres 48* Lebensjahres lm Februar 1967 Heilverfahren sowie die jeweilige Mindestrente und die entsprechende Kapitalentschädigung für eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 30 #. Im Oktober 1965 focht die Klägerin den Vergleich unter Hinweis auf das BEG-SchluBgesetz an* Sie beantragte die Weiterzahlung der Rente über ihr 48* Lebensjahr hinaus, weil ihre gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich verschlechtert hätten* Mit Bescheid vom 12* April 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag als unzulässig ab; die Voraussetzungen einer Überleitung oder Angleichung nach Art. III oder IV HEG-SchluBG seien nicht gegeben* Die Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag behielt sich die Behörde in dem Bescheid ausdrücklich vor« Die Klage auf Heilverfahren sowie auf Weiterzahlung und ab 18* Dezember 1962 Erhöhung der Rente wies das Landgericht München I mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8* November 1967 ab, weil die Voraussetzungen der Angleichung (Art* IV BEG-SchluBG) und der Überleitung (Art* III BEG-SchluBG) nicht gegeben seien und die Entscheidung darüber, ob das anerkannte Verfolgungsleiden sich verschlimmert habe, einem weiteren Verfahren Vorbehalten sei. Zur Prüfung, ob das Verfolgungsleiden der Klägerin sich nach Abschluß des Vergleichs verschlimmert habe, holte die Entschädigungsbehörde ein nervenfach-ärztliches Gutachten und eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein« Beide kamen, anders als der Vergleich von 1959t im Juni 1968 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide verfolgungsbedingt an einer chronisch-reaktiven Depression mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, die ihre Erwerbsfähigkeit um 30 % mindere« Mit der Klage focht die Klägerin den Vergleich auch wegen Irrtums und wegen Fortfalls der Geschäfts-gundlage an« Diese Anfechtung wiederholte sie im November 1966 in einem Schreiben an die Entschädigungsbehörde« Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12« Juni 1969 als unzulässig ab« Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin im Dezember 1969 zurück« Sie betrieb die erste Klage weiter und verlangte außer Heilverfahren 30 v« H« der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes als Rente und Kapitalentschädigung ab 15. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin nur 179 DM nebst Zinsen zu, weil ihr für die Zeit vom 1, September 1965 bis 28, Februar 1967 statt der Mindestrente die nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 aus den Bezügen des einfachen Dienstes errechne te Rente zustehe. Im übrigen wies es die Berufung zurück, Mit der Revision verlangt die Klägerin außer einem Heilverfahren nur noch die nach dem mittleren Hundertsatz der Bezüge des einfachen Dienstes für eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 30 - 35 % berechnete Rente für die Zeit ab 1, März 1967. Diese vom Berufungsgericht übernommenen und mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen das Ergebnis, daß der Vergleich von 1939 nicht nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 779 Abs* 1 BGB (BGH RzW 1973» 133) unwirksam ist* Die Parteien haben nicht, was diese Vorschrift voraussetzt (vgl* BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 522; 1970, 235; 1972, 274; 1975, 153; NJV 1959, 2109), ihrem Vergleich als feststehend und nicht von dem Streit und der Ungewißheit über den Entschädigungsanspruch der Klägerin erfaßt zugrunde gelegt, daß die als verfolgungsbedingt angesehenen Beschwerden der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt enden würden* Vielmehr haben sie, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, die Ungewißheit, ob und wann die Beschwerden abklingen würden, dadurch beseitigt, daß sie in dem Vergleich einen Zeitpunkt bestimmten, zu dem die Entschädigungsleistungen des Beklagten spätestens enden sollten* Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß das Festhalten an einem Vergleich, der nicht nach § 779 Abs* 1 BGB unwirksam ist, wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann (vgl. ln Art» IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG die Voraussetzung gen festgelegt, unter denen früher - auch durch Vergleich (Art« IV Nr» 2) - geregelte Gesundheitsschäden erneut hätten aufgegriffen werden können» Dieser Vorschrift komme eine umfassende und ausschließliche Bedeutung für alle vor Erlaß des Schlußgesetzes geregelten Gesundheitsschadensansprüche zu« Sie könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben umgangen werden« Deshalb mUsse sich die Klägerin, die längere Zeit Gesundheitsschedensrente bezogen habe, an dem 1959 abgeschlossenen Vergleich festhal-ten lassen* Das ist nicht richtig« Die Regelung des Art« IV Nr« 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG für die Anfechtung von Vergleichen über Gesundheitsschadensansprüche, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgeschlossen sind, schließt nur in den von ihr erfaßten Fällen das Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze aus, nach denen die Wirksamkeit des Vergleichs beeinträchtigt sein kann (vgl« BGH RzW 1972, 274; 1974, 317; 1975, 117; 151; 153). Der Vergleich der Parteien von 1959 fällt nicht unter Art« IV Nr. 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG« Die Klägerin hat in ihm ihren Anspruch auf Rente nicht in vollem Umfange aufgegeben« Ihr ist vielmehr für die Zeit bis 28. Februar 1967 eine Rente gewährt worden« Wegen Art« IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kann die Klägerin somit nicht an dem Vergleich von 1959 festgehalten werden, wenn ihr dies wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zuzu demuten ist. 7fi Das Berufungsgericht hält die Geschäftsgrundlage des Vergleichs für mangelhaft» Zutreffend geht es davon aus, daß die Geschäftsgrundlage gebildet wird durch die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei VertragsschluB zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGH NJV 1976, 963 mit weit. vegetativer Begleitsymptomatik, das seit Haftende über den im Vergleich vorgesehenen Endtermin hinaus unverändert fortwirke und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 35 % verursache* Damit erwiesen sich die dem Vergleich zugrunde gelegten Vorstellungen, insbesondere soweit sie sich auf die begrenzte Dauer des Verfolgungsleidens bezogen hätten, als in einem wesentlichen Punkt irrig* Somit habe von Anfang an ein wesentlicher Mangel der Geschäftsgrundlage Vorgelegen* Daraus könnte dem benachteiligten Vertragspartner das Recht erwachsen, sich unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben von dem Vergleich zu lösen* Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Falschbegutachtung schuldhaft verursacht, weil sie dem Gutachter ihre Ängste und Beschwerden nicht ausreichend geschildert habe, stünde dem nicht entgegen« DaB die Klägerin bewußt falsche Angaben gemacht habe, werde nicht behauptet* Im übrigen sei es Sache des Psychiaters, seine Patienten zur vollständigen Darlegung ihres Leidenszustandes anzuhalten* Diesen Ausführungen läßt sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, worin das Berufungsgericht die Geschäftsgrundlage sieht, die sich als fehlerhaft herausgestellt hat* Sollten sie so zu verstehen sein, daß die den Parteien durch die ärztlichen Gutachten vermittelten Vorstellungen in der Überzeugung bestanden, die verfolgungsbedingten Beschwerden der Klägerin seien vorübergehend und würden mit der Vollendung ihres 48* Lebensjahres verschwinden, dann wäre dieser Punkt bei Vergleichsschluß nicht mehr streitig oder ungewiß gewesen* Dies ließe sich mit den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts zu § 779 Abs« 1 BGB nicht vereinbaren* Ein solcher Widerspruch besteht aber nicht, wenn die den Parteien durch die ärztlichen Gutachten vermittelte Vorstellung darin bestand» daß die Ungewißheit über Art und Dauer der ge-sundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zwar nicht behoben» eine bessere Aufklärung des medizinischen Sach« Verhalts aber nicht zu erwarten sei« Ist dies für beide Parteien die Vergleichsgrundlage gewesen» dann hat sie sich nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts als falsch erwiesen« erkennbar dazu bewogen hat, dem Vergleich das Gutachten der Gynäkologen mit der zeitlichen Begrenzung lediglich der Ovarialinsuffizienz zugrunde zu legen, obwohl dem Bevollmächtigten nach den Feststellungen der Tatrichter auch die übrigen ärztlichen Gutachten bekannt waren« Der Internist, der Vertrauensarzt ln seiner zusammenfassenden Stellungnahme und der ärztliche Dienst des Beklagten haben nämlich unter Einbeziehung weiterer Beschwerden eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 35 % ohne zeitliche Begrenzung bejaht«

Zitierte Normen: § 169 BEG § 119 BGB § 169 BEG
BerufungsgerichtParteiRentevergleichenVorstellungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2532 008
7#
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 27/78	URTEIL
Verkündet am
15. November 1979
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria Arabella
t
Allee
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkelf Dr« Thumm9 Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24, November 1977 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf ein Hellverfahren9 auf 48,925 DM Rentenrückstände für die Zeit vom 1. März 1967 bis 30, November 19799 auf monatlich 449 DM laufende Rente ab 1, Dezember 1979 und auf einen Zinszuschlag nach § 169 Abs, 2 und 3 BEG zu 5*940 DM zurückgewiesen worden ist.
Die hinsichtlich des Zinszuschlags weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die im Februar 1919 geborene jüdische Klägerin verglich sich im Verwaltungsverfahren am 22* Juli 1959 mit dem Beklagten über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Megan vegetativer endokriner Störungen mit Ovarialinsuffizienz erhielt sie für die Zeit vom 15« April 1945 big zur Vollendung ihres 48* Lebensjahres lm Februar 1967 Heilverfahren sowie die jeweilige Mindestrente und die entsprechende Kapitalentschädigung für eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 30 #.
Im Oktober 1965 focht die Klägerin den Vergleich unter Hinweis auf das BEG-SchluBgesetz an* Sie beantragte die Weiterzahlung der Rente über ihr 48* Lebensjahr hinaus, weil ihre gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich verschlechtert hätten* Mit Bescheid vom 12* April 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag als unzulässig ab; die Voraussetzungen einer Überleitung oder Angleichung nach Art. III oder IV HEG-SchluBG seien nicht gegeben* Die Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag behielt sich die Behörde in dem Bescheid ausdrücklich vor« Die Klage auf Heilverfahren sowie auf Weiterzahlung und ab 18* Dezember 1962 Erhöhung der Rente wies das Landgericht München I mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 8* November 1967 ab, weil die Voraussetzungen der Angleichung (Art* IV BEG-SchluBG) und der Überleitung (Art* III BEG-SchluBG) nicht gegeben seien und die Entscheidung darüber, ob das anerkannte Verfolgungsleiden sich verschlimmert habe, einem weiteren Verfahren Vorbehalten sei.
 
Zur Prüfung, ob das Verfolgungsleiden der Klägerin sich nach Abschluß des Vergleichs verschlimmert habe, holte die Entschädigungsbehörde ein nervenfach-ärztliches Gutachten und eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein« Beide kamen, anders als der Vergleich von 1959t im Juni 1968 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide verfolgungsbedingt an einer chronisch-reaktiven Depression mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, die ihre Erwerbsfähigkeit um 30 % mindere«
Nit Bescheid vom 11« Juli 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Weitergewährung der Entschädigung ab, weil sich das verfolgungsbedingte Leiden der Klägerin nicht verschlimmert habe«
Mit der Klage focht die Klägerin den Vergleich auch wegen Irrtums und wegen Fortfalls der Geschäfts-gundlage an« Diese Anfechtung wiederholte sie im November 1966 in einem Schreiben an die Entschädigungsbehörde« Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12« Juni 1969 als unzulässig ab« Die dagegen erhobene Klage nahm die Klägerin im Dezember 1969 zurück« Sie betrieb die erste Klage weiter und verlangte außer Heilverfahren 30 v« H« der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes als Rente und Kapitalentschädigung ab 15. April 1945«
Das Landgericht holte ein psychiatrisch-neurologisches Obergutachten von Professor Dr« Dr« Kisker ein« Dieser kam zu dem Ergebnis, die Klägerin leide verfolgungsbedingt an einem chronischen erlebnisreaktiven Verfolgungssyndrom vom ängstlich depressiven Typus mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, mit dessen Besserung nicht
 zu rechnen sei und das ihre Erwerbsfähigkeit seit Haftende
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vim 30 bis 35 % mindere. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Vergleich von 1959 weder nach § 119 BGB anfechtbar noch nach § 779 BGB unwirksam sei und der Beklagte durch sein Festhalten an ihm auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin nur 179 DM nebst Zinsen zu, weil ihr für die Zeit vom 1, September 1965 bis 28, Februar 1967 statt der Mindestrente die nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 aus den Bezügen des einfachen Dienstes errechne te Rente zustehe. Im übrigen wies es die Berufung zurück, Mit der Revision verlangt die Klägerin außer einem Heilverfahren nur noch die nach dem mittleren Hundertsatz der Bezüge des einfachen Dienstes für eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 30 - 35 % berechnete Rente für die Zeit ab 1, März 1967.
Entgehe t düng»gründe
 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß Abhilfe im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344; 346 gegen einen - "echten" oder "unechten" - Vergleich nicht in Betracht kommt (vgl, BGH RzV 1975» 149; 1979» 140),
Das Berufungsgericht macht sich die Auffassung des Landgerichts zu eigen» daß der Vergleich der Parteien nicht nach §§ 119» 121 BGB anfechtbar sei. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch mit der Revision nicht angegriffen. Das Landgericht hat geprüft» ob bei dem Bevollmächtigten der Klägerin ein nach § 119 BGB erheblicher Irrtum Vorgelegen hat, weil er die Vergleichsurkunde für die Klägerin unterschrieben habe. Dies begegnet Bedenken,
 
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Daß der Bevollmächtigte die Vergleicheurkunde unterschrieben hat, let nicht ohne weiteres ausschlaggebend.
Es kommt darauf an, ob er dabei nach bestimmten Weisungen der Klägerin gehandelt hat oder nicht (§ 166 BGB), Außerdem hat auch die Klägerin selbst die Vergleichsurkunde unterschrieben. Dies alles kann aber auf sich beruhen. Die Klägerin stützt die Anfechtung des Vergleichs nur darauf, daß die Parteien damals von einer unzutreffenden ärztlichen Begutachtung ausgegangen seien, daß der Vergleich darauf beruhe, daß sich die Jtrzte ln der Erkenntnismöglichkeit des bei der Klägerin vorliegenden und verfolgungsbedingten Leidens gründlich geirrt hätten. Nach diesem Vorbringen handelt es sich nicht um einen nach § 119 BGB erheblichen Irrtum,
 Das Berufungsgericht schließt sich dem Landgericht auch insoweit an, als dieses eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs, 1 BGB verneint. Das Landgericht hat dazu festgestellt, die Parteien hätten sich nicht über tatsächliche Gegebenheiten, die außerhalb des Streits oder der Ungewißheit gelegen hätten, geirrt, sondern nach den Ausführungen der Klägerin selbst gerade über Art und Umfang der gesundheitlichen Schädigung und dabei insbesondere über deren voraussichtliche Dauer, Gerade darum sei aber der Streit der Parteien gegangen, der durch den Vergleich beseitigt worden sei. Da schon in dem Gutachten der Universitäts-Frauenklinik, das dem Vergleich zugrunde gelegt worden sei, der Endzeitpunkt des als verfolgungsbedingt erkannten Leidens nur mit Wahrscheinlichkeit und auf Grund allgemeiner Erfahrung und Statistik festgestellt worden sei, habe gerade der Vergleich mit Festsetzung des
 
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28* Februar 1967 als äußersten Zeitpunkt für die Beendigung der Rentenleistungen diese Ungewißheit beseitigen sollen*
Diese vom Berufungsgericht übernommenen und mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen das Ergebnis, daß der Vergleich von 1939 nicht nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 779 Abs* 1 BGB (BGH RzW 1973» 133) unwirksam ist* Die Parteien haben nicht, was diese Vorschrift voraussetzt (vgl* BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 522; 1970, 235; 1972, 274; 1975, 153; NJV 1959, 2109), ihrem Vergleich als feststehend und nicht von dem Streit und der Ungewißheit über den Entschädigungsanspruch der Klägerin erfaßt zugrunde gelegt, daß die als verfolgungsbedingt angesehenen Beschwerden der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt enden würden* Vielmehr haben sie, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, die Ungewißheit, ob und wann die Beschwerden abklingen würden, dadurch beseitigt, daß sie in dem Vergleich einen Zeitpunkt bestimmten, zu dem die Entschädigungsleistungen des Beklagten spätestens enden sollten*
Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß das Festhalten an einem Vergleich, der nicht nach § 779 Abs* 1 BGB unwirksam ist, wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann (vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr* 10; 522; 1972, 274; 1975, 151; NJW 1952, 778 Nr. 2; 1959, 2109; 1962, 732). Es bejaht zwar einen wesentlichen Mangel in der Geschäftsgrundlage des Vergleichs, meint aber, daraus könne die Klägerin nichts herleiten* Wegen erweiterter medizinischer Erkenntnisse habe der Gesetzgeber nämlich
 
ln Art» IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG die Voraussetzung gen festgelegt, unter denen früher - auch durch Vergleich (Art« IV Nr» 2) - geregelte Gesundheitsschäden erneut hätten aufgegriffen werden können» Dieser Vorschrift komme eine umfassende und ausschließliche Bedeutung für alle vor Erlaß des Schlußgesetzes geregelten Gesundheitsschadensansprüche zu« Sie könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben umgangen werden« Deshalb mUsse sich die Klägerin, die längere Zeit Gesundheitsschedensrente bezogen habe, an dem 1959 abgeschlossenen Vergleich festhal-ten lassen*
Das ist nicht richtig« Die Regelung des Art« IV Nr« 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG für die Anfechtung von Vergleichen über Gesundheitsschadensansprüche, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes abgeschlossen sind, schließt nur in den von ihr erfaßten Fällen das Zurückgreifen auf allgemeine Rechtsgrundsätze aus, nach denen die Wirksamkeit des Vergleichs beeinträchtigt sein kann (vgl« BGH RzW 1972, 274; 1974, 317; 1975, 117; 151; 153). Der Vergleich der Parteien von 1959 fällt nicht unter Art« IV Nr. 2 mit Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG« Die Klägerin hat in ihm ihren Anspruch auf Rente nicht in vollem Umfange aufgegeben« Ihr ist vielmehr für die Zeit bis 28. Februar 1967 eine Rente gewährt worden« Wegen Art« IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG kann die Klägerin somit nicht an dem Vergleich von 1959 festgehalten werden, wenn ihr dies wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zuzu demuten ist.
Ob der Klägerin danach das Festhalten an dem Vergleich zuzu demuten ist oder nicht f läßt sich noch nicht abschließend beurteilen«
 
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 Das Berufungsgericht hält die Geschäftsgrundlage des Vergleichs für mangelhaft» Zutreffend geht es davon aus, daß die Geschäftsgrundlage gebildet wird durch die nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei VertragsschluB zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGH NJV 1976, 963 mit weit. Nachw.). Dazu stellt das Berufungsgericht fest, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs auf den Vorstellungen aufgebaut hätten, die ihnen durch die Ergebnisse der ihnen damals vorliegenden vertrauensärztlichen Begutachtungen vermittelt worden seien. Die Sachverständigen hätten festgestellt, daß die Klägerin an einer hochgradigen Störung der Ovarialfunk-tionen mit weiteren nachteiligen Folgen leide. Die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf 33 % geschätzt worden, allerdings zeitlich begrenzt bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres der Klägerin (Februar 1967)» weil bis dahin das Erlöschen der ovarlalen Funktionen zu erwarten sei. Diese dem Vergleich zugrunde liegenden Ergebnisse hätten sich jedoch als irrig herausgestellt. Der Senat schließe sich hier den überzeugenden Ausführungen in dem von Professor Dr. Dr. Kisker und Dr. Hemprich erstatteten Obergutachten vom 6. November 1970 an. Danach handele es sich bei den somatischen Störungen (Ovarlalinsuffizienz und vegetativ endokrine Regulationsstörungen) der Klägerin nur 12m Begleiterscheinungen eines chronischen erlebnisreaktiven Verfolgungssyndroms vom ängstlich depressiven Typus mit ausgeprägter
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vegetativer Begleitsymptomatik, das seit Haftende über den im Vergleich vorgesehenen Endtermin hinaus unverändert fortwirke und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 35 % verursache* Damit erwiesen sich die dem Vergleich zugrunde gelegten Vorstellungen, insbesondere soweit sie sich auf die begrenzte Dauer des Verfolgungsleidens bezogen hätten, als in einem wesentlichen Punkt irrig* Somit habe von Anfang an ein wesentlicher Mangel der Geschäftsgrundlage Vorgelegen* Daraus könnte dem benachteiligten Vertragspartner das Recht erwachsen, sich unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben von dem Vergleich zu lösen* Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Falschbegutachtung schuldhaft verursacht, weil sie dem Gutachter ihre Ängste und Beschwerden nicht ausreichend geschildert habe, stünde dem nicht entgegen« DaB die Klägerin bewußt falsche Angaben gemacht habe, werde nicht behauptet* Im übrigen sei es Sache des Psychiaters, seine Patienten zur vollständigen Darlegung ihres Leidenszustandes anzuhalten*
Diesen Ausführungen läßt sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, worin das Berufungsgericht die Geschäftsgrundlage sieht, die sich als fehlerhaft herausgestellt hat* Sollten sie so zu verstehen sein, daß die den Parteien durch die ärztlichen Gutachten vermittelten Vorstellungen in der Überzeugung bestanden, die verfolgungsbedingten Beschwerden der Klägerin seien vorübergehend und würden mit der Vollendung ihres 48* Lebensjahres verschwinden, dann wäre dieser Punkt bei Vergleichsschluß nicht mehr streitig oder ungewiß gewesen* Dies ließe sich mit den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts zu § 779 Abs« 1 BGB nicht vereinbaren* Ein solcher Widerspruch besteht aber nicht, wenn die den Parteien durch
 die ärztlichen Gutachten vermittelte Vorstellung darin bestand» daß die Ungewißheit über Art und Dauer der ge-sundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zwar nicht behoben» eine bessere Aufklärung des medizinischen Sach« Verhalts aber nicht zu erwarten sei« Ist dies für beide Parteien die Vergleichsgrundlage gewesen» dann hat sie sich nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts als falsch erwiesen«
Ein solcher Mangel der Geschäftsgrundlage kann dazu führen» daß der Vergleich so» wie die Klägerin es jetzt noch verlangt» an die wirkliche Sachlage dadurch anzupassen ist» daß die zeitliche Begrenzung der Entschädigungsleistungen wegfällt und der Klägerin ein anderer Heilverfahrensanspruch gewährt wird (vgl« BGH NJW 1976» 565, 567 mit weit. Nachw«; RzW 1965, 454 Nr. 10; 1975,
151; 153)« Ob und inwieweit dies nach Treu und Glauben geboten ist» läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen. Nicht nur die Vorstellungen, die die Parteien in medizinischer Hinsicht übereinstimmend dem Vergleich zugrunde gelegt haben, bedürfen, wie bereits ausgeführt, genauerer Bestimmung. Es kommt auch darauf an, wie die Parteien, die Entschädigungsbehörde unter Beachtung ihrer Stellung und Aufgaben (vgl. BGH RzW 1975, 151> 153), sich verhalten hätten, wenn sie den Mangel der Vergleichsgrundlage erkannt hätten, und welche Ungewißheiten und Streitpunkte nach dem Stand der Ermittlungen zur Zeit des Vergleichsschlusses und den Vorstellungen der Parteien noch auszuräumen waren. Bisher ist nicht geklärt, was die Klägerin und ihren damaligen Bevollmächtigten für den Beklagten
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erkennbar dazu bewogen hat, dem Vergleich das Gutachten der Gynäkologen mit der zeitlichen Begrenzung lediglich der Ovarialinsuffizienz zugrunde zu legen, obwohl dem Bevollmächtigten nach den Feststellungen der Tatrichter auch die übrigen ärztlichen Gutachten bekannt waren« Der Internist, der Vertrauensarzt ln seiner zusammenfassenden Stellungnahme und der ärztliche Dienst des Beklagten haben nämlich unter Einbeziehung weiterer Beschwerden eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 35 % ohne zeitliche Begrenzung bejaht«
Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die ln dem Vergleich von 1939 enthaltene zeitliche Begrenzung der Entschädigungsleistungen wegfallen muß, dann 1st die vereinbarte Mindestrente, so wie das Berufungsgericht es bereits für die Zelt bis einschließlich Februar 1967 getan hat, auch für die Folgezeit nach den vom Bundesgerichtshof ln den Entscheidungen RzW 1976, 116 Nr. 31? 1978, 151 und vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78 (zur Veröffentlichung bestimmt) entwickelten Grundsätzen auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (3* Altersstufe) umzustellen, wie die Klägerin es verlangt« Dies ergäbe entsprechend dem Revisionsantrag der Klägerin nach der 2. DV-BEG idF der 17. ÄadVO vom 23. Mai 1979 (BGBl I 584) für die Zeit vom 1. März 1967 bis 30. November 1979 einen Rentenrückstand von 48.925 DM und ab 1. Dezember 1979 eine laufende Rente von 449 DM.
In diesem Fall steht der Klägerin der Zinszuschlag nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG nur für die Ansprüche zu,
 
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die bis zu dem 31* Dezember 1969 entstanden waren (vgl. BGH RzV 1978, 160). Das sind die Rentenbeträge, wie sie sich aus der 2* DV-BEG idF der 8* ÄndVO vom 23* März 1969 (BGBl I 243) ergeben* Die 9* XndVO vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) hat zwar die Einkommenssätze in der Anlage zur 2* DV-BEG rückwirkend ab 1* April 1969 erhöht. Diese Erhöhungen konnten aber erst seit der Verkündung der Verordnung beansprucht werden« Zu verzinsen wäre danach nur ein RentenrUckstand von 3*940 DM, nicht die von der Klägerin errechneten 6*291 CM*
Mai	Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr«	Lang