Die Behörde begründet die Abhilfeverweigerung mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, die in der früheren Entscheidung getroffene und sie tragende Feststellung nur mit einem schon im Erstverfahren verfügbaren Beweismittel angreift (Anschluß an BGH RzW 1978, 144). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Juni 1966 unterschriebenen Formularantrag auf Entschädigung gemäß Art. VI BEG-SchlußG vor und teilte mit, daß er die Vordrucke für Bescheinigungen des Internationalen Suchdienstes nach Arolsen geschickt habe. Im Juni 1973 beantragte die Klägerin unter Vorlage von zwei weiteren ärztlichen Attesten Abhilfe» In dem Antrag ist unter anderem aus ge führt, von dem ablehnenden Bescheid vom 22» Januar 1968 habe sie erst anläßlich ihrer Vorsprache bei der Behörde im Februar 1973 erfahren; die zur Begründung ihres Antrags ausreichenden Unterlagen habe sie rechtzeitig ihrem damaligen Bevollmächtigten überlassen» nEine zutreffende Würdigung der Aktenvorgänge dürfte zu dem Ergebnis führen, daß im Rahmen der Rücksprache /eines Vertreters ihres damaligen Bevollmächtigten7 am 27 . Mit Bescheid vom 8» Oktober 1974 verweigerte das Bundesverwaltungsamt die Abhilfe, weil die Klägerin sie zu spät beantragt habe und außerdem der Entschädigungsantrag im Erstbescheid mit Recht wegen Versäumung der Begründungsfrist abgelehnt worden sei» Dem Vorbringen der Klägerin, nach dem Aktenvermerk vom 27. Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilfürsorge und die Mindestrente für eine Erwerbsminderung von 80 % ab 1» Januar 1970 sowie einen Fünf jahresbetrag für die Zeit vorher» Sie trug u» a» vor, aus den am 27. September 1966 der Behörde übergebenen Unterlagen folge, daß damals Gegenstand der Besprechung auch ihr Verfolgungsschicksal in seinen Grundzügen gewesen sein müsse, zu demal sie dem Vertreter ihres damaligen Bevollmächtigten das ausgefüllte Antragsformular übersandt gehabt habe und er Uber ihr Verfolgungsschicksal unterrichtet gewesen sei* Sie beantragte, dazu den Verbandsvertreter als Zeugen zu vernehmen* Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides entgegen* Das Landgericht wies die Klage ohne Zeugenvernehmung ab* Es hielt die Ablehnung des Abhilfeantrags als verspätet für ermessensfehlerfrei; die Kenntnis ihres früheren Bevollmächtigten von dem ablehnenden Erstbescheid müsse sich die Klägerin zurechnen lassen* Außerdem habe sie die Substantiierungsfrist des § 190 a BEG versäumt. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageanspruch weiter und wiederholte ihr Zeugenbeweisangebot* Die Beklagte hielt das Urteil des Landgerichts für überzeugend und meinte, die Versäumung der Ausschlußfrist des § 190 a BEG sollte niemals über ein Zweitverfahren zu einer positiven Erledigung führen* Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge müssen die Entschädigungsorgane in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen beachten; sie dürfen darüber nicht hinwegsehen (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG; BGH RzW 1978, 66 und 68 mit weiteren Nachweisen). Richtig ist auch, daß Abhilfe in Betracht kommt, wenn die Begründung des unanfechtbaren, auf § 190 a BEG gestützten Bescheids falsch ist, die Klägerin tatsächlich ihren Antrag rechtzeitig im Sinne der §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG substantiiert hat. Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt - die Klägerin der Substantiierungspflicht genügt hätte, wenn der Vertreter ihres Bevollmächtigten bis zu dem 31* März 1967 die nach §§ 190 a Abs, 1, 190 Nr, 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben bei der Behörde nur mündlich gemacht hätte. Bereits in dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder (RzW 1972, 1; Änderung und Neufassung RzW 1973» 1, 30) Abhilfe schon deswegen verweigert, weil die Klägerin den Abhilfeantrag erst im Juni 1973 und damit verspätet gestellt habe, nämlich später als ein Jahr seit dem Ende des Monats Januar 1972, in dem die Zweitverfahrensrichtlinien in der Zeitschrift Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht" erstmals veröffentlicht wurden. Damit sei weder gesagt noch glaubhaft gemacht, daß es dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin nicht möglich gewesen sei, die Klägerin über den ihm am 3. Wie der Senat in seinem Urteil RzW 1978, 144 ausgeführt hat, begründet die Behörde mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr« 2 Satz 2 und 3 ZVR die Abhilfeverweigerung ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei falsch entschieden worden (vgl« auch das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 9* März 1978 - IX ZR 55/77)* Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier eine in dem unanfechtbaren Bescheid getroffene und ihn tragende tatsächliche Feststellung nur mit einem schon im Erstverfahren verfügbaren Beweismittel, nämlich der Benennung des damaligen Bevollmächtigten als Zeugen, angegriffen wird« Auch unter diesen Umständen kann die geräumige Jahresfrist des Abschnitts III Nr« 2 Satz 2 und 3 ZVR als grundsätzlich ausreichend angesehen werden. Triftige Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist können Umstände sein, die geeignet sind, die Verzögerung des Abhilfeantrags zu entschuldigen« Derartige Gründe macht die Klägerin nicht geltend« Ihre Behauptung, sie selbst habe erst im Februar 1973 von dem unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheid erfahren, kann als richtig unterstellt werden« Es fehlt jede Erklärung über die Gründe dafür, daß die Klägerin n£tht schon früher unterrichtet worden 1st« Ihrem Bevollmächtigten ist der Ablehnungsbescheid ordnungsgemäß am 3» Februar 1968 zugestellt worden« Es ist nicht aus- Die Verweigerung der Abhilfe schon wegen der Verspätung des Abhilfeantrags ist somit nach § 211 Abs« 1 Satz 1 BEG nicht zu beanstanden« Es bedarf daher keiner Prüfung der weiteren Erwägungen, die zu dem Teil in dem angefochtenen Bescheid enthalten, zu dem Teil von der Beklagten im Rechtsstreit durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts auf gegriffen worden sind«
2416 O'G Nachschlagewerk: Ja BGH2: nein u BEG § 210 MZweitverfahren” Die Behörde begründet die Abhilfeverweigerung mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 3 ZVR jedenfalls dann ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, die in der früheren Entscheidung getroffene und sie tragende Feststellung nur mit einem schon im Erstverfahren verfügbaren Beweismittel angreift (Anschluß an BGH RzW 1978, 144). BGH, Urt. v. 20. September 1979 - IX ZR 27/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 27/77 URTEIL Verkündet un 20. September 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Regina - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Habsburgerring 9* Köln 1, Beklagte und Revisionsbeklagte a 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Im Dezember 1963 beantragte die Klägerin, vertreten durch den Verband ehemaliger polnischer Soldaten in Deutschland e. V., ohne Begründung beim Bundesverwaltungsamt Entschädigung für "Gesundheitsschaden gern. § 167 BEG u. a.". Mit Scheiben an den Bevollmächtigten vom 23. Februar 1966, dem Vordrucke und Formulare beigefügt waren, bestätigte das Bundesverwaltungsamt den Eingang des Antrags, wies darauf hin, daß der Antrag gemäß § 190 a BEG bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 30. September 1966 zu begründen sei, und verlangte eine Reihe von Unterlagen. Am 27. September 1966 sprach ein Vertreter des Bevollmächtigten der Klägerin beim Bundesverwaltungsamt vor und übergab nach einem Aktenvermerk vom gleichen Tage eine Bescheinigung * des Ausländeramtes des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 2. Mai 1966 über den Internationalen Reiseausweis der Klägerin, eine formularmäßige eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 5. August 1966 über das Fehlen von Gründen, die sie von der Entschädigung ausschließen könnten, sowie Ablichtungen von zwei ärztlichen Attesten« Eines dieser Atteste betrifft den Ehemann der Klägerin. In dem anderen ist unter dem 1. Februar 1965 bescheinigt, daß die Klägerin an einer Cholangitis und an Rheuma leide und nicht in der Lage sei, arbeiten zu gehen. Am 3. April 1967 legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 1967 dem Bundesverwaltungsamt einen ausgefüllten, von der Klägerin unter dem 26. Juni 1966 unterschriebenen Formularantrag auf Entschädigung gemäß Art. VI BEG-SchlußG vor und teilte mit, daß er die Vordrucke für Bescheinigungen des Internationalen Suchdienstes nach Arolsen geschickt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. März 1967, das am 27. April 1967 beim Bundesverwaltungsamt einging, übersandte der Bevollmächtigte einen längeren, von der Klägerin unter dem 26. Oktober 1966 Unterzeichneten "Lebenslauf”, in dem insbesondere die Verschleppung der damals noch minderjährigen Klägerin aus Polen zur Arbeit bei einem Bauern in Deutschland von 1942 bis 19^5t die Umstände dieses Arbeitseinsatzes, Mißhandlungen sowie Körper- und Gesundheitsschäden geschildert sind. Mit Bescheid vom 22. Januar 1968 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab, weil ihn die Klägerin entgegen Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG 1. V. m. § 190 a BEG idF des Gesetzes vom 26. August 1966 (BGBl I 525) Acht bis zu dem 31. März 1967 begründet habe. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. Februar 1968 zugestellt. Die Klägerin hat ihn nicht angefochten. Im Juni 1973 beantragte die Klägerin unter Vorlage von zwei weiteren ärztlichen Attesten Abhilfe» In dem Antrag ist unter anderem aus ge führt, von dem ablehnenden Bescheid vom 22» Januar 1968 habe sie erst anläßlich ihrer Vorsprache bei der Behörde im Februar 1973 erfahren; die zur Begründung ihres Antrags ausreichenden Unterlagen habe sie rechtzeitig ihrem damaligen Bevollmächtigten überlassen» nEine zutreffende Würdigung der Aktenvorgänge dürfte zu dem Ergebnis führen, daß im Rahmen der Rücksprache /eines Vertreters ihres damaligen Bevollmächtigten7 am 27 . 9. 1969 /gemeint wohl: 19667 der Entschädigungsanspruch hinreichend dargelegt worden ist ...»" Mit Bescheid vom 8» Oktober 1974 verweigerte das Bundesverwaltungsamt die Abhilfe, weil die Klägerin sie zu spät beantragt habe und außerdem der Entschädigungsantrag im Erstbescheid mit Recht wegen Versäumung der Begründungsfrist abgelehnt worden sei» Dem Vorbringen der Klägerin, nach dem Aktenvermerk vom 27. September 1966 müsse ihr Schädigungsschicksal Gegenstand der Besprechung an diesem Tage gewesen sein, könne nicht gefolgt werden» % Mit der Klage verlangte die Klägerin Heilfürsorge und die Mindestrente für eine Erwerbsminderung von 80 % ab 1» Januar 1970 sowie einen Fünf jahresbetrag für die Zeit vorher» Sie trug u» a» vor, aus den am 27. September 1966 der Behörde übergebenen Unterlagen folge, daß damals Gegenstand der Besprechung auch ihr Verfolgungsschicksal in seinen Grundzügen gewesen sein müsse, zu demal sie dem Vertreter ihres damaligen Bevollmächtigten das ausgefüllte Antragsformular übersandt gehabt habe und er Uber ihr Verfolgungsschicksal unterrichtet gewesen sei* Sie beantragte, dazu den Verbandsvertreter als Zeugen zu vernehmen* Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides entgegen* Das Landgericht wies die Klage ohne Zeugenvernehmung ab* Es hielt die Ablehnung des Abhilfeantrags als verspätet für ermessensfehlerfrei; die Kenntnis ihres früheren Bevollmächtigten von dem ablehnenden Erstbescheid müsse sich die Klägerin zurechnen lassen* Außerdem habe sie die Substantiierungsfrist des § 190 a BEG versäumt. Die beantragte Zeugenvernehmung komme nicht in Betracht* Was der Zeuge am 27* September 1966 über das Verfolgungsschicksal der Klägerin vorgebracht habe, sei nicht substantiiert vorgetragen; außerdem sei nicht dargetan, daß sich nach dem Erstbescheid die Beweislage zugunsten der Klägerin geändert habe (Nr* 11 1 d der Zweitverfahrensrichtlinien) * Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageanspruch weiter und wiederholte ihr Zeugenbeweisangebot* Die Beklagte hielt das Urteil des Landgerichts für überzeugend und meinte, die Versäumung der Ausschlußfrist des § 190 a BEG sollte niemals über ein Zweitverfahren zu einer positiven Erledigung führen* Die Berufung hatte keinen Erfolg* Mit der Revision beantragt die Klägerin, das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das #Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, nach ihren Schlußanträgen im zweiten Rechtszug zu erkennen* Entscheidungsgründe Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Versäumung der Frist zur Erläuterung und Begründung eines Entschädigungsantrags (§ 190 a Abs« 1, 190 Nr« 1 bis 4 BEG) ohne Rücksicht auf die Gründe dieser Säumnis den Antragsteller mit seinem Anspruch aus schließt, den etwa bestehenden Anspruch erlöschen läßt, stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit RzW 1967, 502; neuerdings RzW 1978, 66; 67; 68; 107 Nr. 13 und Nr. 14; 108; 228; 229; 1979, 71; 104 Nr. 12) überein. Diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge müssen die Entschädigungsorgane in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen beachten; sie dürfen darüber nicht hinwegsehen (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG; BGH RzW 1978, 66 und 68 mit weiteren Nachweisen). Die Revisionsangriffe dagegen bieten dem Senat keinen Anlaß, diese ständige Rechtsprechung zu ändern. Richtig ist auch, daß Abhilfe in Betracht kommt, wenn die Begründung des unanfechtbaren, auf § 190 a BEG gestützten Bescheids falsch ist, die Klägerin tatsächlich ihren Antrag rechtzeitig im Sinne der §§ 190 a Abs. 1 Satz 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG substantiiert hat. Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Vorbringen der Klägerin laufe im Kern darauf hinaus, daß eine den Anforderungen der §§ 190, 190 a BEG genügende Substan-tiierung mündlich in der Besprechung am 27. September 1966 erfolgt sei. Daß dies zutreffe, lasse sich aber ihrem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Sie hätte im einzelnen dartun müssen, daß die den §§ 190, 190 a BEG entsprechenden Angaben gemacht worden seien. Die Benen- nung des früheren Bevollmächtigten und ihr Hinweis in der mündlichen Verhandlung, er könne bei seiner Vernehmung entsprechend befragt werden, genügten insoweit nicht. Im vorliegenden Zusammenhang bestehe keine Verpflichtung, den Sachverhalt geaäB § 176 BE6 von Amts wegen aufzuklären. Vielmehr müsse derjenige, der Abhilfe gegen einen unanfechtbaren Bescheid begehre, die die Unrichtigkeit jener Entscheidung ergebenden Umstände im einzelnen Vorbringen, Ob dem zu folgen ist, kann offenbleiben. Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt - die Klägerin der Substantiierungspflicht genügt hätte, wenn der Vertreter ihres Bevollmächtigten bis zu dem 31* März 1967 die nach §§ 190 a Abs, 1, 190 Nr, 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben bei der Behörde nur mündlich gemacht hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls aus einem anderen Grunde richtig. Geht man davon aus, daß im September 1966 der damalige Bevollmächtigte der Klägerin ihren Anspruch der Behörde mündlich erläutert hat und daß damit der Substantiierungspflicht Genüge getan war, dann 1st die Begründung, mit der der Antrag im Januar 1968 abgelehnt worden ist, falsch und jene Entscheidung möglicherweise auch im Ergebnis unrichtig. Gleichwohl durfte die Eht-schädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die verlangte Abhilfe verweigern (vgl. BGH RzW 197^, 341; 344), Das hat sie getan. Das Berufungsgericht hat sich damit, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht befaßt. Dadurch ist das Revisionsgericht jedoch nicht u gehindert, die Ermessensentscheidung der Beklagten auf der Grundlage des Klagevorbringens und der Feststellungen des Berufungsgerichts nach MaBgabe des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, daß die Entschädigungsbehörde weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bereits in dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder (RzW 1972, 1; Änderung und Neufassung RzW 1973» 1, 30) Abhilfe schon deswegen verweigert, weil die Klägerin den Abhilfeantrag erst im Juni 1973 und damit verspätet gestellt habe, nämlich später als ein Jahr seit dem Ende des Monats Januar 1972, in dem die Zweitverfahrensrichtlinien in der Zeitschrift Rechtsprechung zu dem Wiedergutmachungsrecht" erstmals veröffentlicht wurden. Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie selbst habe von dem unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheid von 1968 erst im Februar 1973 erfahren, hat das Landgericht ausgeführt, es sei unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unerheblich. Damit sei weder gesagt noch glaubhaft gemacht, daß es dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin nicht möglich gewesen sei, die Klägerin über den ihm am 3. Februar 1968 zugestellten Bescheid zu unterrichten oder gegebenenfalls selbst für die Klägerin einen Abhilfeantrag zu stellen. Danach sei eine schuldhafte Versäumung der Antragsfrist durch die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Ein Verschulden des Bevollmächtigten gehe zu Lasten der Klägerin. Diese Erwägungen des Landgerichts hat sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu eigen gemacht. Wie der Senat in seinem Urteil RzW 1978, 144 ausgeführt hat, begründet die Behörde mit dem Hinweis auf die Versäumung der Frist in Abschnitt III Nr« 2 Satz 2 und 3 ZVR die Abhilfeverweigerung ermessensfehlerfrei, wenn der Antragsteller in einer vor Ende Januar 1972 entschiedenen Sache ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei falsch entschieden worden (vgl« auch das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 9* März 1978 - IX ZR 55/77)* Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier eine in dem unanfechtbaren Bescheid getroffene und ihn tragende tatsächliche Feststellung nur mit einem schon im Erstverfahren verfügbaren Beweismittel, nämlich der Benennung des damaligen Bevollmächtigten als Zeugen, angegriffen wird« Auch unter diesen Umständen kann die geräumige Jahresfrist des Abschnitts III Nr« 2 Satz 2 und 3 ZVR als grundsätzlich ausreichend angesehen werden. Triftige Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist können Umstände sein, die geeignet sind, die Verzögerung des Abhilfeantrags zu entschuldigen« Derartige Gründe macht die Klägerin nicht geltend« Ihre Behauptung, sie selbst habe erst im Februar 1973 von dem unanfechtbar gewordenen Ablehnungsbescheid erfahren, kann als richtig unterstellt werden« Es fehlt jede Erklärung über die Gründe dafür, daß die Klägerin n£tht schon früher unterrichtet worden 1st« Ihrem Bevollmächtigten ist der Ablehnungsbescheid ordnungsgemäß am 3» Februar 1968 zugestellt worden« Es ist nicht aus- 10 - Cl geschlossen, daß er oder die Klägerin es verschuldet hat, daß die Klägerin davon bis Februar 1973 nicht unterrichtet und bis Juni 1973 nichts gegen den Bescheid unternommen wurde« Die Verweigerung der Abhilfe schon wegen der Verspätung des Abhilfeantrags ist somit nach § 211 Abs« 1 Satz 1 BEG nicht zu beanstanden« Es bedarf daher keiner Prüfung der weiteren Erwägungen, die zu dem Teil in dem angefochtenen Bescheid enthalten, zu dem Teil von der Beklagten im Rechtsstreit durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts auf gegriffen worden sind« Mai Portmann Henkel Dr. Thumm Gärtner