Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1963 die Auszahlung der nach dem Bescheid vom 20. Im September 1966 beantragte die Klägerin eine Neuberechnung der Kapitalentschädigung mit dem Ziel einer höheren Rente. Im März 1967 verlangte sie den Zuschlag für fehlende Altersund Hinterbliebenenversorgung und eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums, weil sie keine ausreichende Lebensgrundlage mehr erreicht habe. Dezember 1967 gewährte die Behörde eine den Mindestbetrag übersteigende Rente von 104 DM ab 1. September 1948, dem Geburtstag des fünften Kindes enden, weil die Klägerin danach auch ohne Verfolgung nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. November 1953 aus einer Kapitalentschädigung, die sich nach dem einfachen Dienst und einem im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendeten Im zweiten Rechtszug machte die Klägerin geltend: Auch wenn man von einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Bescheids vom 20. August 1963 ausgehe, habe die Behörde im Wege der Wiedererwägung die damals getroffene Entscheidung ändern können, wenn sie von deren Unrichtigkeit überzeugt war; auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 werde verwiesen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht zu Recht eine Bindung an die Feststellung des Bescheids vom 20. Denn durch diese Feststellung wurde gemäß §§ 91, 92, 79 Abs. 1 BEG das Ende des Entschädigungszeitraums festgelegt, der seinerseits die Höhe der Kapitalentschädigung und damit nach § 93 BEG auch die Rentenhöhe bestimmt. Nach diesen von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen kann im Überleitungsverfahren der Entschädigungszeit-raum nicht über den 31* Dezember 1945 ausgedehnt, mithin gemäß § 92 BEG keine 6.455,40 DM übersteigende Kapitalent-schädigung festgesetzt und deshalb auch keine höhere als die im Bescheid vom 14. Denn von der Klägerin geltend gemacht und im Bescheid vom 14. Das im Tatbestand wiedergegebene Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszug läßt erkennen, daß Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES Verkündet am 31. Januar 1980 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 27/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Ida Jachet rue de T geh. Rf ) LflHM/Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, >latzÄ S( Beklagten und Revisionsbeklagten 2 r /- J s Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1911 geborene jüdische Klägerin wurde am 22. Oktober 1940 mit ihrem Mann und drei Kindern von Mannheim nach Gurs deportiert und im August 1944 in Limoges befreit, wo sie seither lebt. Durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. August 1963 entschied die Behörde: wl. Die Antragstellerin hat ... Anspruch auf eine KapitalentSchädigung von 3573 DM. 2. Die Antragsteilerin kann anstelle der KapitalentSchädigung eine Rente wählen. Im Falle der Wahl hat sie Anspruch auf eine Rente ab 1. November 1953 in Höhe von monatlich DM 100,—. 4. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. II • • • Im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen heißt es: MDie Verfolgte wurde am 5. Januar 1936 aus ihrem Dienstverhältnis (als Hausgehilfin) entlassen. Der Entschädigungs-zeitraum endet am 31.12.1945, da die Verfolgte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr arbeitsfähig war. Die Klägerin wird ... in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht. ...M Nach rechtzeitiger Ausübung der Rentenwahl teilte die Behörde am 3. Oktober 1963 die Auszahlung der nach dem Bescheid vom 20. August 1963 zustehenden Rentenbeträge mit. Im September 1966 beantragte die Klägerin eine Neuberechnung der Kapitalentschädigung mit dem Ziel einer höheren Rente. Im März 1967 verlangte sie den Zuschlag für fehlende Altersund Hinterbliebenenversorgung und eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraums, weil sie keine ausreichende Lebensgrundlage mehr erreicht habe. Durch Bescheid vom 14. Dezember 1967 gewährte die Behörde eine den Mindestbetrag übersteigende Rente von 104 DM ab 1. Januar 1966 und von 108 DM ab 1. Oktober 1966. Diese ist errechnet aus einer um den Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG erhöhten Kapitalentschädigung von 6.455,40 DM. Den Entschädigungszeitraum ließ die Behörde am 11. September 1948, dem Geburtstag des fünften Kindes enden, weil die Klägerin danach auch ohne Verfolgung nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Die Klage auf eine Rente ab 1. November 1953 aus einer Kapitalentschädigung, die sich nach dem einfachen Dienst und einem im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendeten 4 SS Entschädigungszeitraum errechne, wies das Landgericht ab. Denn nach den bindenden Feststellungen des Bescheids vom 20. August 1963 sei eine Ausdehnung des Entschädigungszeit-raums über den 31. Dezember 1945 hinaus ausgeschlossen, so daß eine höhere als die Mindestrente nicht in Betracht komme. Im zweiten Rechtszug machte die Klägerin geltend: Auch wenn man von einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Bescheids vom 20. August 1963 ausgehe, habe die Behörde im Wege der Wiedererwägung die damals getroffene Entscheidung ändern können, wenn sie von deren Unrichtigkeit überzeugt war; auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 werde verwiesen. Die von der Behörde aufgegebene Bindung gelte auch für die Entschädigungsgerichte nicht mehr. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht zu Recht eine Bindung an die Feststellung des Bescheids vom 20. August 1963, daß die Klägerin seit 31. Dezember 1945 nicht mehr arbeitsfähig war (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG). Denn durch diese Feststellung wurde gemäß §§ 91, 92, 79 Abs. 1 BEG das Ende des Entschädigungszeitraums festgelegt, der seinerseits die Höhe der Kapitalentschädigung und damit nach § 93 BEG auch die Rentenhöhe bestimmt. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 79 Abs. 2 BEG schließt der sachverständig beratene Tatrichter ausdrücklich aus mit der Feststellung, daß Ende des Jahres 1945 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin verfolgungs-bedingt nur um 10 v.H. gemindert war. Schließlich verneint er ohne Rechtsfehler einen Widerspruch zu Treu und Glauben (vgl. BGH RzW 1969, 283), weil die Begründung des Bescheids vom 20. August 1963 mit dem damaligen Sachvortrag der Klägerin über ihren schlechten Gesundheitszustand übereinstimme. Nach diesen von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen kann im Überleitungsverfahren der Entschädigungszeit-raum nicht über den 31* Dezember 1945 ausgedehnt, mithin gemäß § 92 BEG keine 6.455,40 DM übersteigende Kapitalent-schädigung festgesetzt und deshalb auch keine höhere als die im Bescheid vom 14. Dezember 1967 gewährte Rente zuerkannt werden. Abschließend führt das Berufungsgericht aus: Der Hinweis der Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 gehe fehl. Es handele sich hier nicht um Fragen der Wiedererwägung und des Zweitbescheids oder die rechtliche Nachprüfung des Ermessens. Denn von der Klägerin geltend gemacht und im Bescheid vom 14. Dezember 1967 beschieden seien nur gesetzliche Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz. Diese Ausführungen stimmen nicht mit den später verkündeten Urteilen des Bundesgerichtshofs RzW 1972, 346; 1977, 77 Nr. 30 überein. Danach sind die Parteien in aller Regel gehalten, den anhängigen Rechtsstreit zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Hat der Kläger Abhilfe im Überleitungs-Angleichungs- oder Änderungsverfahren (Art. Ill, Art. IV BEG-SchlußG; § 206 BEG) beantragt, muß der Beklagte darüber befinden und im anhängigen Verfahren ersichtlich machen, ob und in welchem Umfang er Abhilfe gewährt oder aus welchen Gründen er sie verweigert. Dieser Verpflichtung kann sich der Beklagte nicht durch den Hinweis entziehen, im anhängigen Verfahren werde nur über den gesetzlichen Anspruch entschieden, über Abhilfe aber erst in einem neuen bei der Behörde beginnenden Verfahren. Nach diesen Grundsätzen darf das Entschädigungsgericht seine Entscheidung nur dann auf den Rechtsanspruch beschränken, wenn gewichtige Gründe dies erfordern. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Das im Tatbestand wiedergegebene Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszug läßt erkennen, daß Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 20. August 1963 begehrt wird. Das Berufungsgericht hätte den Beklagten zur Erklärung, ob er Abhilfe gewähre oder aus welchen Gründen er sie ablehne, auffordern und nach Eingang der Erklärung, gegebenenfalls nach Verstreichen einer angemessenen Frist über den Abhilfeantrag entscheiden müssen (vgl. BGH RzW 1972, 341; 346; 1978, 232). Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Portmann