BEG § 165 Der Anspruch auf Härteausgleich nach § l65 BEG ist vor behördlicher Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidlang nicht vererblich. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Auf die Revision des Beklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Der Beklagte will mit seiner Revision erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Während des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der ursprünglichen Klägerin angezeigt, sie sei gestorben. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, mit dem Tod der Klägerin sei ein etwaiger Anspruch auf Härteausgleich erloschen, da er nicht vererblich sei. Der Klageanspruch ist, sein früheres Bestehen zu Gunsten des Klägers unterstellt, mit dem Tod der ursprünglichen Klägerin untergegangen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG nur vererblich ist, wenn die Behörde ihn festgesetzt oder das Gericht ihn rechtskräftig zugesprochen hat (Brunn/Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz § 165 Rdnr. Diese Zweckbestimmung schließt abweichend von der allgemeinen Regel des § 13 BEG die Vererblichkeit noch nicht rechtsbeständig oder rechtskräftig festgesetzter Härteausgleichsansprüche aus (im Ergebnis ebenso zu § 171 BEG: BGH Beschluß vom 19.
2411 097 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 165 Der Anspruch auf Härteausgleich nach § l65 BEG ist vor behördlicher Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidlang nicht vererblich. BGH, ürt. v. 26. April 1979 - IX ZR 27/75 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 27/75 URTEIL Verkündet am 26. April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ab Urknncbbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erbe der Chawa (Eva) SflBIgeborene H zuletzt wohnhaft gewesen im Altersheim I/Israel, Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: R< chtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats-des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 1974 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 8. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1888 in Rumänien geborene ursprüngliche Klägerin war im Ghetto Czemowitz und in einem Lager in Transnistrien der Judenverfolgung ausgesetzt. 1951 wanderte sie nach Israel aus. Seit 1956 befand sie sich in einem MflBP-Heim. Wegen Freiheitsschadens wurde sie 1964 mit 4.650 DM entschädigt (§§ 162, 43 ff BEG)» Nach einem unsubstantiiert gebliebenen früheren Gesuch beantragte sie am 22. Dezember 1969 erneut Härteausgleich und erläuterte diesen Antrag sogleich. Die Entschädigungsbehörde lehnte wegen verspäteter Antragstellung ab. Beim Landgericht blieb die Klage ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sprach monatlich 65 DM Härteausgleich ab 1. Januar 1969 zu. Mit der klägeri-schen Revision werden höhere Härteausgleichsleistungen verlangt. Der Beklagte will mit seiner Revision erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Jede der Parteien tritt der gegnerischen Revision entgegen. Während des Revisionsverfahrens hat der Prozeßbevollmächtigte der ursprünglichen Klägerin angezeigt, sie sei gestorben. Er vertritt die Ansicht, der Beklagte müsse die der Klägerin geschuldeten Härteausgleichsleistungen für die Zeit bis zu ihrem Tode an den oder die unbekannten Erben leisten, die er, der Prozeßbevollmächtigte, jetzt kraft über den Tod hinausreichender Vollmacht vertrete. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, mit dem Tod der Klägerin sei ein etwaiger Anspruch auf Härteausgleich erloschen, da er nicht vererblich sei. Entscheidungsgründe Der Prozeßbevollmächtigte der ursprünglichen Klägerin hat mitgeteilt, diese sei gestorben. Davon geht auch der Beklagte aus. Der unbekannte Erbe setzt den Rechtsstreit fort. Der Klageanspruch ist, sein früheres Bestehen zu Gunsten des Klägers unterstellt, mit dem Tod der ursprünglichen Klägerin untergegangen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG nur vererblich ist, wenn die Behörde ihn festgesetzt oder das Gericht ihn rechtskräftig zugesprochen hat (Brunn/Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz § 165 Rdnr. 7; Blessin/Giessler, BEG-Schlußgesetz § 165 Anm. II 1; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3. Aufl. § 165 BEG Rdnr. 2; van Dam/Loos,Bundesentschädigungsgesetz § 165 Rdnr. 2; OLG Koblenz RzW 1969, 566; 1973, 105). Diese Beurteilung trifft zu. § 165 BEG sieht Ausgleichsleistungen zu dem Lebensunterhalt unzureichend versorgter Verfolgter vor. Diese Zweckbestimmung schließt abweichend von der allgemeinen Regel des § 13 BEG die Vererblichkeit noch nicht rechtsbeständig oder rechtskräftig festgesetzter Härteausgleichsansprüche aus (im Ergebnis ebenso zu § 171 BEG: BGH Beschluß vom 19. Dezember 1978 - IX ZB 399/78). Deswegen muß die Revision des Klägers zurückgewie sen werden. Auf das Rechtsmittel des Beklagten stellt der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Mai Der Richter am Bundes- Portmann gerichtshof Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang Gärtner