a) Es 1st ermessensfehlerhaft9 wenn die Behörde einen Verfolgten schon deshalb von vornherein von Härteausgleich im Rahmen von Ziff«II 7 der Richtlinien ausschlleBt, weil bei ihm ein Zusammenhang zwischen Körperschaden und Verfolgung nur wahrscheinlich ist, aber nicht sicher feststeht« b) Auch im Rahmen von Ziff, II 7 der Richtlinien besteht Amtsermittlungspflicht« Sie ist nicht auf einfache oder weniger umfangreiche Ermittlungen beschränkt. Darauf versagte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Härteausgleich, weil die Vor aussetzungen der Nr.II 6 und 7 der bundeseinheitlichen Richtlinien zu § 171 BEG nicht gegeben seien; ein verfolgungsbedingtes Leiden liege nicht vor. Eine solche Wahrscheinlichkeit würde aber auch nicht ausreichend sein, weil ein Anspruch im Sinne von Ziffer II 7 der Härteausgleichsrichtlinien zweifelsfrei nur dann gegeben sei, wenn über ihn ohne umfangreiche weitere Ermittlungen entschieden werden könne. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf die Bewilligung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht, die Entscheidung vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde liegt. Die Entschädigungsgerichte seien deshalb nach §211 BEG nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Die Behörde habe daher nach Ziffern 7 der Richtlinien die Gewährung eines Härteausgleichs an die Klägerin, die die Anmeldefrist des § 189 a BEG schuldhaft versäumt habe, davon abhängig machen dürfen, daß sie ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung gehabt hätte. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Anspruch schlüssig dargetan sei und der Antragsteller die Beweise erbracht habe, deren Beibringung ihm zu demutbar sei, so daß es nur noch solcher Ermittlungen bedürfe, die allein von der Entschädigungsbehörde durchgeführt werden könnten. Ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, daß der Antrag nicht von vornherein unbegründet sei, so sei die Entschädigungsbehörde zur weiteren Tatsachenermittlung und Beweiserhebung verpflichtet. Nur wenn nach Erfüllung der Amtsermittlungspflicht der Anspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, sei die Behörde im Falle der verschuldeten Fristversäumnis berechtigt, den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs ohne Prüfung des Vorliegens einer Härte zurückzuweisen. Es liege schon eine Verkennung des Begriffs der Zweifelsfreiheit darin, daß die Behörde die für den Rechtsanspruch ausreichende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen einem festgestellten Gesundheitsschaden und der Verfolgung nicht genügen lassen wolle und daß sie einen Anspruch nicht für zweifelsfrei halte, wenn er erst durch umfangreiche weitere Ermittlungen festgestellt werden könne. Es trifft zwar zu, daß auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht und die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht. Insoweit sind die Entschädigungsgerichte nach § 211 BEG nur befugt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17; 1973, 270), Hier hat die Behörde die Voraussetzungen der Nr. II 7 der Richtlinien nicht für gegeben erachtet, wonach Fristversäumer nur bei zweifelsfrei festgestelltem Anspruch Berücksichtigung finden können und sich zugleich darauf berufen, ein verfolgungsbedingter Gesundheitschaden hätte sich bei der Klägerin auch im Rechtsverfahren nicht feststellen lassen. iTDas Berufungsgericht hätte sich insoweit nicht darauf beschränken dürfen, die Ermittlungen der Behörde als ungenügend zu rügen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; kam es in tatrichterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß eine weitere Aufklärung geboten war, so mußte es die danach er- Daran ändert nichts, daß die Behörde sich auch darauf berufen hat, die Klägerin hätte ohne die Fristversäumung nicht im Sinne der Ziffer II ,7 der Richtlinien zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung gehabt. Die Entschädigungsbehörden haben Fristversäumer nicht generell von der Gewährung von Härteausgleich ausgeschlossen, die Gewährung vielmehr in Ziffer Ii 7 der Richtlinien davon abhängig gemacht, daß ohne die Fristversäumung zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestanden hätte. Unzutreffend ist aber die Auffassung der Behörde, aus der Verwendung des Wortes "zweifelsfrei" lasse sich herleiten, Härteausgleich nach Ziffern 7 der Richtlinien komme nur in Betracht, wenn über den Anspruch ohne umfangreiche weitere Ermittlungen entschieden werden könne. Es wäre ermessensfehlerhaft, wollte die Behörde einen Verfolgten schon deshalb von vornherein vom Härteausgleich im Rahmen von Ziffer II 7 der Richtlinien ausschließen, weil bei ihm ein Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur wahrscheinlich ist, sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen läßt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Behörde sich zu Recht auf Ziffer II 7 der Richtlinien berufen hat, ist demnach zu untersuchen, ob der Klägerin, hätte sie die Frist nicht versäumt, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 28 BEG zugestanden hätte. Das deckt sich hier mit der gerichtlich voll nachprüfbaren Sachfrage, ob die Klägerin nach § 4 oder § 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen wäre und ob ein verfolgungsbedingter Schaden vorliegt und damit überhaupt die Grundlage für eine Härteausgleichsleistung nach § 171 BEG gegeben ist.
2378 G01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 171; Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs« 1,2 und 4 BEG Ziff, IX 7 a) Es 1st ermessensfehlerhaft9 wenn die Behörde einen Verfolgten schon deshalb von vornherein von Härteausgleich im Rahmen von Ziff«II 7 der Richtlinien ausschlleBt, weil bei ihm ein Zusammenhang zwischen Körperschaden und Verfolgung nur wahrscheinlich ist, aber nicht sicher feststeht« b) Auch im Rahmen von Ziff, II 7 der Richtlinien besteht Amtsermittlungspflicht« Sie ist nicht auf einfache oder weniger umfangreiche Ermittlungen beschränkt. BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 27/74 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 27/74 URTEIL • Verkündet am 23. Juni 1977 Pohl, Justizamtsinspektor I in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Innenminister, Düsseldorf, Elisabethstraße 3, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Frida L geborene Provinz Argentinien, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwältin Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1971 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 geborene jüdische Klägerin wurde im Oktober 1938 im Zuge der sogenannten Polenaktion mit ihrem Sohn von ihrem Wohnort Düsseldorf nach Polen abgeschoben und dort im Lager Bentschen festgehalten. Im Sommer 1939 wanderte sie nach England aus. Die Klägerin hat in den Jahren 1956 und 1958 - erfolglos - Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen angemeldet. Am 19. September 1966 beantragte sie auch Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und machte unter Vorlage ärztlicher Atteste eine Reihe von körperlichen und psychischen Leiden geltend. Diesen Antrag lehnte die Behörde wegen Versäumung der Nachmelde frist des § 189 a BEG ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Daraufhin beantragte die Klägerin, ihr wegen des verfolgungsbedingten GesundheitsSchadens einen Härteausgleich nach § 171 BEG zu gewähren. Die Behörde ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen. Der Vertrauensarzt kam zu dem Ergebnis, mit Ausnahme einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch mangelnde Kost und seelischen Druck für die ersten fünf Jahre nach 1939 liege ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht vor. Es fehle insbesondere an Anhaltspunkten für seelische Störungen, die eine psychiatrische Untersuchung rechtfertigen könnten. Diesem Gutachten schloß sich der Prüfarzt der Landesrentenbehörde an. Darauf versagte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Härteausgleich, weil die Vor aussetzungen der Nr.II 6 und 7 der bundeseinheitlichen Richtlinien zu § 171 BEG nicht gegeben seien; ein verfolgungsbedingtes Leiden liege nicht vor. Mit der gegen den Bescheid gerichteten Klage legte die Klägerin ein Privatgutachten vor. Der Beklagte machte ergänzend geltend, auch nach dem Privatgutachten bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines verfolgungsbedingten GesundheitSchadens. Eine solche Wahrscheinlichkeit würde aber auch nicht ausreichend sein, weil ein Anspruch im Sinne von Ziffer II 7 der Härteausgleichsrichtlinien zweifelsfrei nur dann gegeben sei, wenn über ihn ohne umfangreiche weitere Ermittlungen entschieden werden könne. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Klägerin den Bescheid der Entschädigungsbehörde auf. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die |urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf die Bewilligung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht, die Entscheidung vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde liegt. Die Entschädigungsgerichte seien deshalb nach §211 BEG nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Wegen dieses Charakters des angefochtenen Bescheids als einer Ermessensentscheidung könne im Rechtsstreit nur auf Aufhebung des Bescheids, nicht aber auf die Verurteilung zur Gewährung einer Härteausgleichsleistung erkannt werden. Die Ablehnung von Härteausgleich hält das Berufungsgericht für ermessensfehlerhaft: Zwar bestünden gegen die Rechtswirksamkeit der Richtlinien zu § 171 BEG, auf die sich die Behörde berufen habe, keine Bedenken. Die Richtlinien enthielten aber nicht zuletzt eine Selbstbindung der Verwaltung, an die sich die Behörde halten müsse, wenn sie nicht ermessensfehlerhaft handeln wolle. Die Behörde habe daher nach Ziffern 7 der Richtlinien die Gewährung eines Härteausgleichs an die Klägerin, die die Anmeldefrist des § 189 a BEG schuldhaft versäumt habe, davon abhängig machen dürfen, daß sie ohne die Fristversäumnis zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung gehabt hätte. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Anspruch schlüssig dargetan sei und der Antragsteller die Beweise erbracht habe, deren Beibringung ihm zu demutbar sei, so daß es nur noch solcher Ermittlungen bedürfe, die allein von der Entschädigungsbehörde durchgeführt werden könnten. Dabei müsse aber beachtet werden, daß auch im Rahmen des § 171 BEG die Pflicht der Entschädigungsbehörde zur Amtsermittlung bestehe. Ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, daß der Antrag nicht von vornherein unbegründet sei, so sei die Entschädigungsbehörde zur weiteren Tatsachenermittlung und Beweiserhebung verpflichtet. Nur wenn nach Erfüllung der Amtsermittlungspflicht der Anspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, sei die Behörde im Falle der verschuldeten Fristversäumnis berechtigt, den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs ohne Prüfung des Vorliegens einer Härte zurückzuweisen. An die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen dürften dabei keine höheren Anforderungen gestellt werden als beim Rechtsanspruch. Diese Grundsätze habe die Behörde nicht beachtet. Es liege schon eine Verkennung des Begriffs der Zweifelsfreiheit darin, daß die Behörde die für den Rechtsanspruch ausreichende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen einem festgestellten Gesundheitsschaden und der Verfolgung nicht genügen lassen wolle und daß sie einen Anspruch nicht für zweifelsfrei halte, wenn er erst durch umfangreiche weitere Ermittlungen festgestellt werden könne. Die Härteausgleichsrichtlinien verpflichteten die Entschädigungsbehörde bei schlüssig dargelegtem, wenn auch verspätetem Anspruch zu den gleichen Amtsermittlungen, die auch bei rechtzeitiger Anmeldung des Anspruchs erforderlich |und notwendig gewesen wären. Daran habe es die Behörde fehlen lassen. Die Klägerin habe durch Vorlage eines Attests dargetan, daß sie seit 1950 wegen eines psychischen Leidens behandelt worden sei. Damit seien schwierige medizinische Fragen aufgeworfen worden, die in aller Regel die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderten. Das habe die Behörde unterlassen, obwohl das Gutachten des Vertrauensarztes in diesem Punkt keineswegs überzeugend sei. Dieser habe in unzulässiger Weise die Frage der Befunderhebung mit der der Kausalität vermengt, und andererseits für die Vergangenheit eine seelische Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes und von erheblicher Dauer für gegeben erachtet, ohne nähere Angaben darüber zu machen, wie es zu deren Entstehung und Heilung gekommen sei. Dies hätte die Behörde zu einer eingehenden fachpsychiatrischen Begutachtung der Klägerin veranlassen müssen. Erst dann hätte sie entscheiden können, ob der Anspruch der Klägerin zweifelsfrei gegeben gewesen wäre oder nicht. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand. Es trifft zwar zu, daß auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht und die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht. Insoweit sind die Entschädigungsgerichte nach § 211 BEG nur befugt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17; 1973, 270), Hier hat die Behörde die Voraussetzungen der Nr. II 7 der Richtlinien nicht für gegeben erachtet, wonach Fristversäumer nur bei zweifelsfrei festgestelltem Anspruch Berücksichtigung finden können und sich zugleich darauf berufen, ein verfolgungsbedingter Gesundheitschaden hätte sich bei der Klägerin auch im Rechtsverfahren nicht feststellen lassen. Damit verneinte die Behörde die gerichtlich voll nachprüfbare Sachfrage, ob die Voraussetzungen für einen Härteausgleich, nämlich das Vorliegen eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schadens, gegeben waren. iTDas Berufungsgericht hätte sich insoweit nicht darauf beschränken dürfen, die Ermittlungen der Behörde als ungenügend zu rügen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; kam es in tatrichterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß eine weitere Aufklärung geboten war, so mußte es die danach er- t! I ( r':. forderlichen Ermittlungen selbst vornehmen und nach Abschluß der Ermittlungen gegebenenfalls der Behörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen neu auszuüben, wenn sich herausstellte, daß die von der Behörde für die Ablehnung gegebene Begründung nicht bestätigt werden konnte. : t Daran ändert nichts, daß die Behörde sich auch darauf berufen hat, die Klägerin hätte ohne die Fristversäumung nicht im Sinne der Ziffer II ,7 der Richtlinien zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung gehabt. Zwar handelt es sich bei Ziffer II 7 der Richtlinien um eine Selbstbeschränkung des behördlichen Ermessens. Die Entschädigungsbehörden haben Fristversäumer nicht generell von der Gewährung von Härteausgleich ausgeschlossen, die Gewährung vielmehr in Ziffer Ii 7 der Richtlinien davon abhängig gemacht, daß ohne die Fristversäumung zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung bestanden hätte. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß diese Einschränkung rechtlich unbedenklich ist (BGH RzW 1970, 415). An diese Selbstbeschränkung des Ermessens sind die Behörden gebunden. Sie machen von ihrem Ermessen keinen pflichtgemäßen Gebrauch, wenn sie im Einzelfall ihre allgemeinen Richtlinien für die Ausübung des Ermessens nicht anwenden und strengere Anforderungen stellen als dort vorgesehen. Das Berufungsgericht rügt zu Recht, daß die Behörde sich nicht in allem an die selbst gesetzten Schranken gehalten hat. Die Behörde geht zwar richtig davon aus, daß Ziffern. 7 der Richtlinien auch auf solche Verfolgte anzuwenden ist, die die Frist des § 189 a Abs, 1 BEG versäumt haben (vgl, Senatsurteil vom 21, April 1977 - IX ZR 113/76 - zur Veröffentlichung bestimmt). Unzutreffend ist aber die Auffassung der Behörde, aus der Verwendung des Wortes "zweifelsfrei" lasse sich herleiten, Härteausgleich nach Ziffern 7 der Richtlinien komme nur in Betracht, wenn über den Anspruch ohne umfangreiche weitere Ermittlungen entschieden werden könne. Bedenklich sind auch die zu demindest mißverständlichen Ausführungen der Behörde, ob die Wahrscheinlichkeit eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens ausreiche. Die Richtlinien stellen darauf ab, ob der Verfolgte ohne die Fristversäumung zweifelsfrei Anspruch auf Entschädigung hätte. Das bedeutet nach unbefangenem Sprachverständnis, auf dessen Beachtung durch die Behörde der Verfolgte vertrauen darf, daß es auf den gesetzlichen Entschädigungsanspruch ankommt, wie er im Bundesentschädigungsgesetz ausgeformt ist. Dazu gehören die Vermutungen der §§15 Abs. 2, 28 Abs, 2, 31 Abs. 2 BEG ebenso wie die Beweiserleichterung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG. Es wäre ermessensfehlerhaft, wollte die Behörde einen Verfolgten schon deshalb von vornherein vom Härteausgleich im Rahmen von Ziffer II 7 der Richtlinien ausschließen, weil bei ihm ein Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur wahrscheinlich ist, sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen läßt. Auch der Zweck des der Behörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 171 BEG eingeräumten Ermessens, eine gleichmäßige Behandlung aller Antragsteller sicherzustellen, wäre in Frage gestellt, wollte die Behörde abweichend von den allen Beteiligten vertrauten Regeln für die gesetzlichen Ansprüche in 10 - 15i V/ schwer kontrollierbarer Weise auf einen mehr oder weniger großen Grad von Wahrscheinlichkeit abheben. Für das Verfahren gilt der Amtsermittlungs-grundsatz (BGH RzW 1970, 415). Er ist rechtlich bedenkenfrei dadurch eingeschränkt, daß die Richtlinien dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungslast auferlegen. Er muß über das, was § 190 a BEG zur Substantiierung verlangt, hinaus den Anspruch schlüssig darlegen und die Beweise erbringen, deren Beibringung ihm zu demutbar ist. Hat er das aber getan, so setzt die Amtsermittlungspflicht der Behörde ein. Sie ist nicht auf einfache oder weniger umfangreiche Ermittlungen beschränkt. Eine solche Beschränkung läßt sich nicht daraus herleiten, daß der Anspruch "zweifelsfrei” bestanden haben muß. Denn das bedeutet letztlich nur, daß etwaige Zweifel am Bestehen des Anspruchs ausgeräumt sein müssen, wie dies bei der Bescheidung des gesetzlichen Anspruchs nicht anders ist. Im Rahmen der Prüfung, ob die Behörde sich zu Recht auf Ziffer II 7 der Richtlinien berufen hat, ist demnach zu untersuchen, ob der Klägerin, hätte sie die Frist nicht versäumt, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 28 BEG zugestanden hätte. Das deckt sich hier mit der gerichtlich voll nachprüfbaren Sachfrage, ob die Klägerin nach § 4 oder § 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen wäre und ob ein verfolgungsbedingter Schaden vorliegt und damit überhaupt die Grundlage für eine Härteausgleichsleistung nach § 171 BEG gegeben ist. Soweit es sich um diese Sach-fragen handelt, vinterliegt der Bescheid der vollen richterlichen Kontrolle. 11 Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Tatrichter wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob das vertrauensärztliche Gutachten und die prüfärztliche Stellungnahme zur Beurteilung der medizinischen Fragen ausreichen. Es bedarf nicht in allen Fällen der Zuziehung eines Facharztes für Psychiatrie, wenn ein seelisches Leiden geltend gemacht wird (BGH RzW 1970, 165). Hält der Tatrichter wiederum eine weitere Aufklärung für geboten, so wird er die erforderlichen Ermittlungen selbst anstellen. Führen sie zu einem anderen Ergebnis als die bisher durchgeführten Ermittlungen, so wird er der Behörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen erneut auszuüben. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang