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BGH · IX ZR 27/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/71

September 1967 wird aufgehoben, soweit der Härteausgleich für die Klägerin nach § 171 Abs. 1 BEG auf eine einmalige Leistung von 2.000 DM beschränkt wird. Ihr Antrag wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist mit der Begründung abgelehnt worden, ihre Tätigkeit im Geschäft ihres Mannes sei nicht über den Rahmen des § 1336 Abs. 2 BGB aF hinausgegangen und nicht auf eigenen Erwerb gerichtet gewesen. September 1967 hat der Beklagte die Gewährung einer laufenden Beihilfe zu dem Lebensunterhalt abgelehnt und der Klägerin eine einmalige Beihilfe von 2.000 DM für Krankheitskosten gewährt. Ein Härteausgleich setze voraus, daß der Antrag-steiler einen eigenen Schaden erlitten habe und der Schaden, für den Härteleistungen begehrt werden, im adäquaten Kausalzusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne des § 2 BEG stehe und seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte seine Entscheidung weiter damit begründet, daB an sich der Klägerin eine Härteausgleichsleistung nach Abschnitt I Ziff.1 und 2 b der Länderrichtlinien deswegen nicht zustehe, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und der derzeitigen Notlage nicht erkennbar sei. Auch wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 171 BEG erfüllt seien, stehe die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Leistung gewährt werde, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde habe zwar verneint, daß die Schädigung der Klägerin auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuf(ihren sei, ihr gleichwohl aber nach ihren Richtlinien wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Leistung gewährt. Auch soweit die Behörde die Höhe der gewährten Leistung in Beziehung zu der wirtschaftlichen Lage der Klägerin gesetzt habe, sei ihre Entscheidung nicht ermessensmißbräuchlich. a) Es trifft zwar zu, daB auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht und die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht. Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). Die Behörde hat die letztere Voraussetzung bei der Klägerin verneint und sie daher vom eigentlichen Härteausgleich nach § 171 BEG ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 171 Abs. 1 BEG gegeben sind, weil die Behörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Dabei übersieht es jedoch, daß die Behörde ihre Ermessensentscheidung von vornherein eingeschränkt und nur einen Ausnahmefall nach Abschnitt II Ziff.10 der Richtlinien angenommen hat. Ebenso steht einem Härteausgleich nach § 171 BEG nicht entgegen, daß die Schädigung des Antragstellers nicht durch eine im Sinne des § 2 BEG gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme hervorgerufen worden ist (BGH RzW 1964, 395» Urteil vom 7. § 171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsguter eingetreten ist, der nach §§ 13 ff BEG nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann. Die Klägerin ist Jüdin und durch die nationalsozialistische Verfolgung nicht unerheblich geschädigt worden • Sie mußte wegen ihrer rassischen Verfolgung das in von ihr und ihrem Ehemann geführte Geschäft auf geben. Wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, dann hätte das Geschäft nach der jahrelangen guten Entwicklung, die es von 1924 bis 1933 genommen hat, bei normalem Verlauf der Dinge für sie nicht nur eine ausreichende Einnahmequelle für die Für diesen Schaden, der nach § 65 BEG dem Tatbestand eines Schadens im beruflichen Fortkommen zugerechnet wird, ist die Klägerin nicht entschädigt worden, weil sie nach Auffassung der Behörde der Tätigkeit im Geschäft ihres Das zeigt sich schon daran, daS die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft ihres Mannes dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 65 BEG anerkannt wird, wenn sie im Einzelfall über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB aF hinausgeht. d) Eine Schädigung der Klägerin, die auf die Verfolgung zurückzuführen ist, entfällt auch nicht dadurch, daß bei der Berechnung der Berufsschadensentschädigung ihres Ehemiannes von den gesamten Einkünften ausgegangen worden ist, die das Geschäft abgeworfen hat. e) Zu Unrecht stellt die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht darauf ab, daB Härteausgleich nur möglich sei, wenn zwischen der jetzigen Bedürftigkeit oder Notlage des Antragstellers und der Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehe. Auch nach den Richtlinien der Länder ist gemäß Abschnitt I Ziff.2 b nur entscheidend, ob zwischen dem entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei kann nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung Uber den Härteausgleich abgestellt werden; denn auch der Entschädigungsanspruch nach BEG setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Schaden besteht, der auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Liegt überhaupt ein auf die Verfolgung zurückzuführender Schaden vor, so kann dieser rechtlich die Grundlage für einen Härteausgleich bilden, wenn er im Rahmen der Ansprüche nach BEG ganz oder teilweise nicht entschädigt wird. Der Beklagte und das Berufungsgericht können daher auch nicht auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abstellen, die durch die Erlangung einer ausreichenden Außerdem ist der Klägerin zu demindest bis Ende 1948 ein Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft entstanden, weil sie infolge der nationalsozialistischen Verfolgung mit ihrem Ehemann die berufliche Existenz verloren hatte und während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig sein konnte. f) Die Erwägungen, die der Beklagte und das Berufungsgericht hinsichtlich eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der früheren nationalsozialistischen Verfolgung anstellen, können allerdings für die Frage beachtlich sein, ob in der Nichtentschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens eine Härte im Sinne von § 171 BEG liegt und mit welcher Leistung diese Härte gegebenenfalls auszugleichen ist (BGH RzW 1970, 415 Nr. 19)* Sie können aber nicht dazu führen, daß bereits die anderen Leistungsvoraussetzungen für einen Härteausgleich verneint werden und daher nur ein Ausnähmefall im Sinne von Abschnitt II Ziff.10 der Länderrichtlinien angenommen wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde auch bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Bejahung einer Härte und der Bemessung der Härtebeihilfe zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach Abschnitt I der Richtlinien im Falle der Klägerin bejaht hätte. Die Erwägung, Verfolgungsfolgen seien bei der Klägerin jetzt nur noch schwerlich festzustellen und die Auswirkungen der Verfolgung auf ihre heutige Lage seien weggefallen, könnte für sich allein gleichfalls eine ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 171 BEG § 1356 BGB § 65 BEG
GeschäftEhemannesVerfolgungBehördeBEGEhemannHärteausgleichLeistungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

erf
t
§
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 27/71
URTEIL	Verkündet	am
22. März 1973
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Doris L Avenue
 geh. LidD,
,	Road,	L<
N. V. 0/1
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
X
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. März 1969 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. April 1968 abgeändert.
Der Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 27. September 1967 wird aufgehoben, soweit der Härteausgleich für die Klägerin nach § 171 Abs. 1 BEG auf eine einmalige Leistung von 2.000 DM beschränkt wird.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand
 Die 1901 geborene jüdische Klägerin war seit 1919 mit dem Kaufmann Harry Lverheiratet. Mit diesem betrieb sie seit 1923 in	ein Textilgeschäft.
1933 mußte das Ehepaar aus Verfolgungsgründen das Geschäft aufgeben und auswandern. Nach Zwischenaufenthalten in der Schweiz, in Frankreich, Belgien und Polen ließ es sich zunächst 1934 in Vien nieder, mußte jedoch nach der Besetzung Österreichs wieder fliehen und ging 1938 nach England. Nach der Übersiedlung 1947 in die USA betätigte sich der Ehemann der Klägerin wieder in seinem alten Beruf und erlangte ab 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage. 1964 gab er sein Geschäft wegen Krankheit auf und ist kurz darauf durch Selbstmord verstorben.
Der Ehemann der Klägerin ist für seinen Berufsschäden durch Zahlung von 29*316 DM Kapitalentschädigung entschädigt worden. Die Rente hat er nicht gewählt. Die Klägerin hat keine Entschädigungsleistungen nach BEG erhalten. Ihr Antrag wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist mit der Begründung abgelehnt worden, ihre Tätigkeit im Geschäft ihres Mannes sei nicht über den Rahmen des § 1336 Abs. 2 BGB aF hinausgegangen und nicht auf eigenen Erwerb gerichtet gewesen. Das folge auch daraus, daß ihr Ehemann bei seinem eigenen Antrag das gesamte Einkommen aus dem Gewerbebetrieb ausschließlich als Entgelt für seine Tätigkeit in Anspruch genommen habe.
1966 hat die Klägerin die Gewährung von Härteausgleichsleistungen beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe außer einer Rente aus der Social Security von 109»20 $
 
monatlich kein Einkommen und verfüge auch Uber kein Vermögen. Die Entschädigungsleistungen ihres Mannes in Höhe von insgesamt etwa 48.000 IM seien durch erhöhte Aufwendungen, die sie infolge eines eigenen Unfalls und des Todes einer Tochter gehabt habe, nahezu aufgebraucht.
Mit Bescheid vom 27. September 1967 hat der Beklagte die Gewährung einer laufenden Beihilfe zu dem Lebensunterhalt abgelehnt und der Klägerin eine einmalige Beihilfe von 2.000 DM für Krankheitskosten gewährt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Ein Härteausgleich setze voraus, daß der Antrag-steiler einen eigenen Schaden erlitten habe und der Schaden, für den Härteleistungen begehrt werden, im adäquaten Kausalzusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne des § 2 BEG stehe und seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen sei. In Fällen, in denen das BEG Entschädigungsleistungen nach Art und Höhe ausdrücklich regele oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, erscheine es nicht möglich, diese Grenzen im Wege des Härteausgleichs zu überschreiten. Ausnahmen von diesen Grundsätzen seien nur dann zulässig, wenn die besonderen Umstände eines Einzelfalles diesen als so außergewöhnlich erscheinen lassen, daß die grundsätzliche Regelung nicht mehr vertretbar wäre. Das treffe bei der Klägerin hinsichtlich der ihr durch ihren Unfall entstandenen Unkosten zu. Dagegen könne ihr aus grundsätzlichen Erwägungen eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt nicht zuerkannt werden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Abänderung des Bescheides und Zahlung einer laufenden Beihilfe zu dem Lebensunterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte seine Entscheidung weiter damit begründet, daB an sich der Klägerin eine Härteausgleichsleistung nach Abschnitt I Ziff. 1 und 2 b der Länderrichtlinien deswegen nicht zustehe, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und der derzeitigen Notlage nicht erkennbar sei. Von einer Verfolgungseinwirkung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn durch eigene Willensentschließung des Ehemannes und die Lebensumstände des Auswanderungslandes sein Leben und damit die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin die eingetretene Entwicklung nahmen. Die als Ausnahmeregelung zugebilligte Härteleistung von 2.000 IM halte sich im angemessenen Verhältnis zu der behaupteten Notlage. Da in Fällen gleich liegender Art ausnahmsweise eine einmalige Zuwendung in dieser Höhe vorgenommen werde, andererseits keine Umstände vorgetragen seien, die die ausnahmsweise Zubilligung einer höheren einmaligen Zuwendung rechtfertigen, sei die Klägerin wie solche Verfolgte behandelt worden, die sich in gleicher Notlage befänden.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht läBt die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs gemäB § 171 BEG bei der Klägerin vorliegen, unentschieden. Es ist der Meinung, daß § 171 BEG eine reine Ermessensbestimmung sei. Auch wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 171 BEG erfüllt seien, stehe die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Leistung gewährt werde, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei nur die Voraussetzung dafür, daß eine Ermessensabwägung stattfinden könne. Im vorliegenden Falle habe die Entschädigungsbehörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern - wenn auch unter Hinweis auf eine Ausnahmesituation - eine Ermessensentscheidung getroffen.
Das Oberlandesgericht hat sich daher darauf beschränkt, nur die Höhe der festgesetzten Härteausgleichsleistung zu überprüfen. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, die Erwägungen der Behörde, eine höhere als die gewährte Leistung komme nicht in Betracht, weil die Bedürftigkeit der Klägerin nicht adäquat auf Verfolgungsmaßnahmen beruhe und die gezahlte Summe in angemessenem Verhältnis zu der behaupteten Notlage stehe, ließen keinen Ermessensfehler erkennen. Die Behörde habe zwar verneint, daß die Schädigung der Klägerin auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuf(ihren sei, ihr gleichwohl aber nach ihren Richtlinien wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Leistung gewährt. Es könne nicht als ermessensmißbräuchlich angesehen werden, wenn sie bei der Bemessung der Höhe der Leistung wieder den fehlenden Kausalzusammenhang berücksichtigt habe.
 
Der Beklagte habe einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der jetzigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und nationalsozialistischen VerfolgungsmaBnahmen mit Recht verneint. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, welche Gründe ihren Ehemann zu dem Selbstmord veranlaßt hätten. Er habe seine Familie vollständig retten und alsbald in Amerika wieder berufliche Erfolge erzielen können. Sein Damenbekleidungsgeschäft habe er bis 1964 geführt. Bis 1955 habe er daraus ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt. Anhaltspunkte für ein Absinken dieses Einkommens nach 1955 seien nicht vorhanden.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie ohne die Verfolgung ihr Geschäft in Wiesbaden hätte fortfuhren können. Insoweit sei der Kausalzusammenhang durch die während langer Jahre im Einwanderungsland erlangte ausreichende Lebensgrundlage unterbrochen und erst durch den Tod des Ehemannes und den dadurch bedingten Wegfall des Ernährers eine völlig neue und verfolgungsunabhängige Ursache für die jetzige Lage der Klägerin gesetzt worden.
Auch soweit die Behörde die Höhe der gewährten Leistung in Beziehung zu der wirtschaftlichen Lage der Klägerin gesetzt habe, sei ihre Entscheidung nicht ermessensmißbräuchlich. Es bestünden nicht geringe Zweifel daran, ob die Klägerin ihre finanziellen Verhältnisse vollständig mitgeteilt habe. Außerdem habe sie noch zwei erwachsene Kinder. Es sei nicht dargetan, daß diese zur Zeit oder auf Dauer nicht in der Lage seien, der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Hutter nachzukommen. Daher könne nicht festgestellt werden, daß der derzeitige Unterhalt oder die zukünftige Versorgung der Klägerin ernsthaft in Frage gestellt sei.
 
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Es trifft zwar zu, daB auf die Bewilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht und die Entscheidung darüber, ob eine Härte vorliegt und inwieweit ihr abzuhelfen ist, im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht. Insoweit sind die Entschädigungsgerichte nach § 211 BEG nur befugt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen ln einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). Die Behörde hat die letztere Voraussetzung bei der Klägerin verneint und sie daher vom eigentlichen Härteausgleich nach § 171 BEG ausgeschlossen. Sie hat sie statt dessen auf die Ausnahmeregelung des Abschnitts II Ziff. 10 der Länderrichtlinien verwiesen. Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 171 Abs. 1 BEG gegeben sind, weil die Behörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Dabei übersieht es jedoch, daß die Behörde ihre Ermessensentscheidung von vornherein eingeschränkt und nur einen Ausnahmefall nach Abschnitt II Ziff. 10 der Richtlinien angenommen hat.
 
b)	Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 BEG kann zur Milderung von Härten Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder
150 BEG erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Dabei erfaßt § 171 BEG auch die Fälle, in denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG aufgeführten Schadenstatbestände tatbestandsmäßig nicht voll erfüllt ist (BGH aaO). Ebenso steht einem Härteausgleich nach § 171 BEG nicht entgegen, daß die Schädigung des Antragstellers nicht durch eine im Sinne des § 2 BEG gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme hervorgerufen worden ist (BGH RzW 1964, 395»
 Urteil vom 7. Dezember 1972 - IX ZR 2/70). Allerdings kann der Härteausgleich nach § 171 BEG nicht losgelöst von den Schadenstatbeständen des BEG gewährt werden. Daher sind nur Schäden an Rechtsgütern zu berücksichtigen, die im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche geschützt werden (BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). § 171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsguter eingetreten ist, der nach §§ 13 ff BEG nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann.
c)	Diese Voraussetzung hat die Behörde bei der Klä-
gerin zu Unrecht verneint. Die Klägerin ist Jüdin und durch die nationalsozialistische Verfolgung nicht unerheblich geschädigt worden • Sie mußte wegen ihrer rassischen Verfolgung das in	von ihr und ihrem
 Ehemann geführte Geschäft auf geben. Wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, dann hätte das Geschäft nach der jahrelangen guten Entwicklung, die es von 1924 bis 1933 genommen hat, bei normalem Verlauf der Dinge
 für sie nicht nur eine ausreichende Einnahmequelle für die
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Dauer ihrer und ihres Ehemannes Arbeitsfähigkeit bieten, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ihre Altersversorgung sicherstellen können. Für diesen Schaden, der nach § 65 BEG dem Tatbestand eines Schadens im beruflichen Fortkommen zugerechnet wird, ist die Klägerin nicht entschädigt worden, weil sie nach Auffassung der Behörde der Tätigkeit im Geschäft ihres
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Ehemannes nur im Rahmen ihrer ehelichen Mitarbeitspflicht nach § 1356 Abs. 2 BGB aF nachgegangen ist. Dadurch verliert diese Tätigkeit aber nicht den Charakter einer Nutzung der Arbeitskraft. Das BEG entschädigt einen solchen Schaden nur nicht, weil insoweit die Arbeitskraft nicht zu dem Zwecke des eigenen Erwerbs genutzt wird. Trotzdem gehört auch die Arbeitskraft der Ehefrau zu den in §§ 64 ff BEG geschützten Rechtsgütern. Das zeigt sich schon daran, daS die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft ihres Mannes dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 65 BEG anerkannt wird, wenn sie im Einzelfall über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB aF hinausgeht. Unabhängig davon ist die Klägerin durch die gegen ihren Jüdischen Ehemann gerichteten VerfolgungsmaBnahmen, die zur Vernichtung seiner beruflichen Existenz führten, mitgetroffen worden, was für die Anwendbarkeit des §171 BEG ausreicht (BGH RzW 1964, 395).
d)	Eine Schädigung der Klägerin, die auf die Verfolgung zurückzuführen ist, entfällt auch nicht dadurch, daß bei der Berechnung der Berufsschadensentschädigung ihres Ehemiannes von den gesamten Einkünften ausgegangen worden ist, die das Geschäft abgeworfen hat. Das ist nur für die Einreihung des Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung. Die Schädigung der Ehefrau in der Nutzung ihrer Arbeitskraft bleibt dagegen
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auch dann bestehen, wenn der Ehemann für seinen Berufsschäden aus dem Geschäft entschädigt wird. Ein Nebeneinander der Entschädigungen für den Ehemann und die im Geschäft mitarbeitende Ehefrau ist rechtlich möglich.
Nur müssen gegebenenfalls die beiden Kapitalentschädigungen miteinander verrechnet werden, wenn zunächst nur die Entschädigung für den Mann auf Grund des gesamten Geschäftseinkommens berechnet worden ist (vgl. BGH RzW 1961, 393; 1963, 502).
e)	Zu Unrecht stellt die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht darauf ab, daB Härteausgleich nur möglich sei, wenn zwischen der jetzigen Bedürftigkeit oder Notlage des Antragstellers und der Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehe. Bei Prüfung der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 171 Abs. 1 BEG stellt sich diese Frage nicht. Auch nach den Richtlinien der Länder ist gemäß Abschnitt I Ziff. 2 b nur entscheidend, ob zwischen dem entstandenen Schaden und der nationalsozialistischen Verfolgung ein adäquater ursächlicher Zusammenhang besteht. Dabei kann nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung Uber den Härteausgleich abgestellt werden; denn auch der Entschädigungsanspruch nach BEG setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Schaden besteht, der auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Liegt überhaupt ein auf die Verfolgung zurückzuführender Schaden vor, so kann dieser rechtlich die Grundlage für einen Härteausgleich bilden, wenn er im Rahmen der Ansprüche nach BEG ganz oder teilweise nicht entschädigt wird.
Der Beklagte und das Berufungsgericht können daher auch nicht auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs abstellen, die durch die Erlangung einer ausreichenden
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Lebensgrundlage des Ehemannes der Klägerin und damit auch der Klägerin ab 1949 in den USA eingetreten sei.
Bei der pauschalen Bemessung des Entschädigungszeitraums nach § 75 BEG handelt es sich um keinen Fall der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Außerdem ist der Klägerin zu demindest bis Ende 1948 ein Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft entstanden, weil sie infolge der nationalsozialistischen Verfolgung mit ihrem Ehemann die berufliche Existenz verloren hatte und während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig sein konnte.
f)	Die Erwägungen, die der Beklagte und das Berufungsgericht hinsichtlich eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der heutigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin und der früheren nationalsozialistischen Verfolgung anstellen, können allerdings für die Frage beachtlich sein, ob in der Nichtentschädigung des erlittenen Verfolgungsschadens eine Härte im Sinne von § 171 BEG liegt und mit welcher Leistung diese Härte gegebenenfalls auszugleichen ist (BGH RzW 1970, 415 Nr. 19)* Sie können aber nicht dazu führen, daß bereits die anderen Leistungsvoraussetzungen für einen Härteausgleich verneint werden und daher nur ein Ausnähmefall im Sinne von Abschnitt II Ziff. 10 der Länderrichtlinien angenommen wird.
3.	Wegen dieser Rechtsfehler müssen das Berufungsurteil und der Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde auch bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Bejahung einer Härte und der Bemessung der Härtebeihilfe zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach Abschnitt I der Richtlinien im Falle der Klägerin bejaht hätte.
 
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Bei der erneuten Prüfung des Härteantrags wird die Behörde die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 415 Nr. 19 für den Begriff der Härte und den mit der Härteregelung des § 171 Abs. 1 BEG verfolgten Zweck aufgestellt hat. Sie kann im Falle der Klägerin eine Härte im Sinne von § 171 Abs. 1 BEG insbesondere nicht mit dem Hinweis verneinen, es liege ein Fall vor, in dem das BEG Entschädigungsleistungen nach Art und Höhe ausdrücklich regele oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig mache, die der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Außerdem setzt die Gewährung eines Härteausgleichs nicht das Vorliegen einer Notlage oder Bedürftigkeit voraus (BGH RzW 1964, 395).
Bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden kann, sind jedoch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin und ihrer unterhaltsverpflichteten Angehörigen angemessen zu berücksichtigen. Diese Prüfung hat die Behörde bisher überhaupt nicht vorgenommen. Das Berufungsgericht stellt zwar entsprechende Überlegungen an, doch setzt es dabei unzulässigerweise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde.
Die Erwägung, Verfolgungsfolgen seien bei der Klägerin jetzt nur noch schwerlich festzustellen und die Auswirkungen der Verfolgung auf ihre heutige Lage seien weggefallen, könnte für sich allein gleichfalls eine ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht rechtfertigen.
Ob eine auszugleichende Härte vorliegt, hängt zwar auch davon ab, ob und wie die Verfolgung sich jetzt noch auf die Lage des Geschädigten auswirkt. Aber selbst wenn die Verfolgung sich jetzt nicht mehr auswirkt, kann wegen der
 heutigen Lebensverhältnisse des Geschädigten die Nicht» entschädigung des Verfolgungsschadens eine Härte sein (vgl. auch BGH RzW 1970, 415). Das gilt insbesondere dann, wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt ist.
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung zugunsten der Klägerin reif. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1967 war daher aufzuheben, soweit er die Klägerin beschwert. Hinsichtlich der bewilligten einmaligen Leistung von 2.000 IM kam eine Aufhebung nicht in Betracht, weil dieser Betrag der Klägerin nicht mehr genommen werden kann. Die Behörde kann jedoch bei der neuen Entscheidung Uber den Härteantrag diese Leistung berücksichtigen.
Mai
 Henkel
VUstenberg	Zorn
 Dr. Thumm