§ 163 Abs. 2 Satz 2 BEG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Erblasserin der Kläger nach § 160 Abs. 2, Abs.3 Satz 2 BEG bejaht. Die Bedürftigkeit der Erblasserin im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEO und damit ihren Anspruch auf Elternrente und Kapitalentschädigung hat es verneint, weil sie von drei überlebenden Kindern unterhalten worden ist. Ob das Berufungsgericht damit § 17 Abs. 1 Hr. 5 HEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Passung (Art. I Nr. 12 b, XII Nr. 6 BEG-SchlußG) richtig angewendet hat (vgl. Da für die Anspruchsberechtigung der Erblasserin eine andere Grundlage als § 160 Abs. 2, Abs.3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kommt, steht dem Anspruoh der Kläger auf jeden Pall § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG entgegen. Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf die rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung vor Pestsetzung (§ 197 a BEG) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht vererblich. § 561 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) steht der Berücksichtigung des erst nach Yerkündung des Berufungsurteils eingetretenen Todes der Erblasserin bei der Entscheidung über die Begründetheit des Klaganspruchs im Revisionsverfahren nicht entgegen. Der die Vererblichkeit des streitigen Anspruchs ausschließende § 165 Abs. 2 Satz 2 BEG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. BVerfG RzW 1968, 381, 382), noch gegen das besondere Verbot des Art. 3 Abs.3 GG) jemanden wegen der dort genannten Umstände, insbesondere wegen seiner Sprache, zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Zu diesen weitergehenden Beschränkungen gehört der für die Personengruppen der §§ 4 und 150 HEG nicht geltende (§§ 26 Abs. 2, 159 Satz 1 HEG), vom Gesetzgeber bewußt angeordnete (vgl. BGH RzW 1963, 25) völlige Ausechluß der Vererblichkeit des Anspruchs auf rückständige Renten und Kapitalent-schfidigung für Schaden an Leben vor Festsetzung (§ 197 a BEG) oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung Die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten (§ 130 BEG) beruht nicht etwa auf ihrer Sprache. Biese Verfolgten vor denen zu bevorzugen, die aus anderen Gründen heimatlos sind oder waren (§ 160 BEG), war dem deutschen Entschä-digungsgesetzgeber weder durch Abs.3 noch durch Abs. 1 des Art. 3 GG verwehrt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 163 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 und 3 § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. BGH, Urt. v. 29. April 1971 - IX ZR 27/69 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 27/69 URTEIL Verkündet am 29. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1963 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die aus Polen stammende jüdische Erblasserin der Kläger lebte seit 1935 in Israel. Ihr Sohn Abraham IlHP ist seit 1942 in Polen verschollen. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben dieses Sohnes hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Erblasserin ist am 16. Februar 1964, nach Verkündung des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision, gestorben. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente ab 1. November 1953 Bis zu dem Tode der Erblasserin weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Eatscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Erblasserin der Kläger nach § 160 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BEG bejaht. Die Bedürftigkeit der Erblasserin im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEO und damit ihren Anspruch auf Elternrente und Kapitalentschädigung hat es verneint, weil sie von drei überlebenden Kindern unterhalten worden ist. Ob das Berufungsgericht damit § 17 Abs. 1 Hr. 5 HEG in der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes geltenden Passung (Art. I Nr. 12 b, XII Nr. 6 BEG-SchlußG) richtig angewendet hat (vgl. BGH RzV 1963, 542; 1967, 265)» ist jetzt nicht mehr zu entscheiden. Auch die Yerfahrens-rügen der Kläger bedürfen keiner Erörterung. Da für die Anspruchsberechtigung der Erblasserin eine andere Grundlage als § 160 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kommt, steht dem Anspruoh der Kläger auf jeden Pall § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG entgegen. Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf die rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung vor Pestsetzung (§ 197 a BEG) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht vererblich. Der streitige Anspruch ist infolgedessen duroh den Tod der Erblasserin am 16. Pebruar 1964 erloschen. § 561 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) steht der Berücksichtigung des erst nach Yerkündung des Berufungsurteils eingetretenen Todes der Erblasserin bei der Entscheidung über die Begründetheit des Klaganspruchs im Revisionsverfahren nicht entgegen. Auf Grund der von den Klägern beigebraohten Beschlüsse des Bezirksgerichts Tel-Aviv-Jaffa vom 7. Juli 1964 und vom 17. April 1969 sowie des Bezirksgerichts Jerusalem vom 20. September 1965 steht fest, daß die ursprüngliche Klägerin am 16. Februar 1964 gestorben ist und die neuen Kläger ihre Erben (Kläger zu 1) und Erbeserben (Kläger zu 2-6) sind. Sie sind infolgedessen als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin in deren Parteistellung im Rechtsstreit eingetreten. Bei der sachlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs dagegen den' Tod der ursprünglichen Klägerin unberücksichtigt zu lassen, wäre ein Widerspruch in sich (vgl. BGH RzW 1959, 515, 517). Der die Vererblichkeit des streitigen Anspruchs ausschließende § 165 Abs. 2 Satz 2 BEG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist Art. 3 GG nicht verletzt. § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG verstößt weder gegen das allgemeine Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG RzW 1968, 381, 382), noch gegen das besondere Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG) jemanden wegen der dort genannten Umstände, insbesondere wegen seiner Sprache, zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Bas Bundesentschädigungsgesetz gibt nicht jedem Ver< folgten (§1 BEG) für jeden durch die Verfolgung verursachten Schaden einen Entschädigungsanspruch (§3 BEG). Ben Anspruch auf die volle Entschädigung nach Maßgabe der §§ 15 bis 148 a BEG hat nur der1Verfolgte, der die in § 4 BEG umschriebenen räumlichen Beziehungen zu dem Geltungsbereich des Gesetzes oder zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51. Dezember 1937 oder zu dem Gebiet der Freien Stadt Danzig hat, gehabt bat oder unter gewiesen Voraussetzungen begründet. Für Verfolgte und deren Hinterbliebene, die zwar nicht die Voraussetzungen des in § 4 BEG niedergelegten Territorialitätsgrundsatzes, wohl aber die des § 150 oder des § 160 BEG erfüllen, sehen die §§ 150 - 166 c BEG entsprechend der in Nr. 12 und 14 des Haager Protokolls vom 10. September 1952 (BGBl II 85 ff) von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtung einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch vor (§ 149 BEG). Den beiden in § 150 und in § 160 BEG umschriebenen Personengruppen ist gemeinsam, daß sie bei strenger Durchführung des Territorialitätsgrundsatzes (§ 4 BEG) sich wegen des Ersatzes ihrer VerfolgungsSchäden an keinen Staat halten könnten. § 150 BEG bezieht Verfolgte und ihre Hinterbliebenen aus den Vertreibungsgebieten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG), die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören und die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen haben, in den Kreis der Entschädigungsberechtigten ein. § 160 HEG gewährt denjenigen, die am 1. Oktober 1953 oder vorher bis zu dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit staatenlos oder Flüchtlinge im Sine der Genfer Konvention waren, einen Entschädigungsanspruch, der noch weitergehenden Beschränkungen unterliegt als der Anspruch des in § 150 BEG umschriebenen Personenkreises. Zu diesen weitergehenden Beschränkungen gehört der für die Personengruppen der §§ 4 und 150 HEG nicht geltende (§§ 26 Abs. 2, 159 Satz 1 HEG), vom Gesetzgeber bewußt angeordnete (vgl. BGH RzW 1963, 25) völlige Ausechluß der Vererblichkeit des Anspruchs auf rückständige Renten und Kapitalent-schfidigung für Schaden an Leben vor Festsetzung (§ 197 a BEG) oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung durch § 163 Abs. 2 Satz 2 BEG-. Die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten (§ 130 BEG) beruht nicht etwa auf ihrer Sprache. Entscheidend ist vielmehr, daß sie im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihre Heimat mit Rücksicht auf ihre durch den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich angezeigte (vgl. BGH RzW 1970, 503) Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ihre Heimat verloren haben (vgl. Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung zu dem Regierungsentwurf eines 2. ÄndG-BEG, BT-Drucks. IV/3423» zu Art. I Nr. 38 § 150) Buchst, b). Biese Verfolgten vor denen zu bevorzugen, die aus anderen Gründen heimatlos sind oder waren (§ 160 BEG), war dem deutschen Entschä-digungsgesetzgeber weder durch Abs. 3 noch durch Abs. 1 des Art. 3 GG verwehrt. Mai von der Mühlen Bundesrichter Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Fuohs Br. Thumm