BEG § 2 Verfolgungsmaßnahmen durch die deutsche Volksgruppe in Rumänien können nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein, wenn die Volksgruppe eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist. Die Behörde entsprach dem Wiedereineetzungsantrag, lehnte aber danach den Anspruch wegen Berufsschadens ab, weil zur Zeit der Auswanderung des Klägers nach Palästina in Rumänien weder deutsche Gewaltaaßnahmen durchgeführt worden seien noch unmittelbar gedroht hätten. Das gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH BzW 1966, 276 Nr. 29). 2. Las Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht damit begründen, daß er sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Dienststellen auch dann keinen Entschädigungsanspruch wegen des BerufsSchadens des Klägers begründen, wenn die ausländischen Behörden von deutschen MS-Dienststellen dazu veranlaßt worden sind (BGH ß*W 1966, 2H Hr. 12; 1967, 72 Hr. 15). Bei dieser Feststellung, daß die rumänische Regierung zu demindest His zur Auswanderung des Klägers im Februar 1941 auf dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969, 418 Hr. 25). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung des Klägers aus Furcht vor bevorstehender HS-Verfol-gung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Der Anwendungsbereich des § 2 BEG ist aber nicht ausnahmslos auf Gebiete beschränkt, die zu dem nationalsozialistischen Machtbereich gehörten. Wenn ein von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG im Ausland einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - IX ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15. Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe ln Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Umorganisation auf Grund des rumänischen Sekretes vom 20. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche Volksgruppe den behaupteten Juden-Boykott auf Grund ihrer eigenen nationalsozialistischen Anschauung von sich aus durchgeführt oder sich hierbei nur den Maßnahmen im Reichsgebiet angeschlossen hat. Erforderlich wäre vielmehr, daß sie gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden war und bei der Behandlung der Judenfrage auf Weisung dieser Stellen tätig geworden ist. Hierfür könnten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sprechen, daß Andreas Schmidt von SS-Obergruppenf(ihrer Lorenz eigenmächtig zu dem Führer der Volksgruppe bestimmt worden ist und daß er enge Beziehungen zur obersten deutschen SS-Führung hatte. Auch die Bildung einer Volksdeutschen NSDAP, von Einsatzstaffeln und Jugendverbänden ln Rumänien deutet auf eine Gleichschaltung mit den deutschen NS-Dienst8tellen hin. Wenn in dem angegebenen Sinn Druck auf die deutsche Volksgruppe ausgeübt wurde, dem sich diese nicht entziehen konnte, könnte es sich um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten Verfolgungsvorgang im Sinne von § 2 BEG gehandelt haben. Eine Verfolgungsmaßnahme im Ausland löst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Entschädigungspflicht nach BEG aus, wenn die souveräne ausländische Regierung die Verfolgungsmaßnahme hätte verhindern und dadurch ihre Staatsangehörigen hätte schützen können. Bei der vom Staat kaum zu beeinflussenden Boykottierung einzelner Bevölkerungsgruppen - besonders auf dem Gebiet der medizinischen Behandlung und Betreuung - ist nämlich nicht ersichtlich, wie die rumänische Regierung die von der deutschen Volksgruppe gegen die Juden veranlaßten Boykottmaßnahmen hätte verhindern sollen. Nicht entscheidend für die Bejahung einer NS-Gewalt-maßnahme im Sinne von § 2 BEG ist dagegen, ob eine von deutschen Dienststellen abhängige und gelenkte deutsche Volksgruppe die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hat. Bevölkerungsgruppen iu Ausland reichte nicht zu der Annahme aus, daß dort verübte antijüdische Ausschreitungen ein dem Deutschen Reich euzurechnendes Staatsunrecht waren.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG § 2 Verfolgungsmaßnahmen durch die deutsche Volksgruppe in Rumänien können nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein, wenn die Volksgruppe eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist. BGH, Urt. ▼. 1. Oktober 1970 - II ZR 27/68 - OLG Zweibrücken LG Prankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 27/68 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Juatizhauptoekretär als Urkondsbeamter der Geachiftastelle in de» EntechädigungBrechtsBtreit Edmund Mordechai S 1 srael, Straß e^t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwall gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesaat für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revieionsbeklagten, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Zweibrücken vom 3. März 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Recht8 wegen Tatbestand Der 1919 in Rumänien geborene Kläger ist jü- discher Abstammung. Nach seinem Vortrag fand er dort am 15. März 1939 eine Anstellung als Dentist bei Volksdeutschen Arbeitgebern, wurde aber Ende 1939 als Jude entlassen. Hiernach sei er nach Arad übergesiedelt und habe dort im Januar 1940 eine "selbständige mobile Ordination" als Dentist eröffnet. Er habe die umliegenden deutschen Siedlungsdörfer besucht und die deutschsprachige Bevölkerung behandelt. Nach dem Wiener Schiedsspruch vom 3 30. August 1940 habe sich die deutsche Bevölkerung organisiert und sich der Einfluß des Nationalsozialismus verstärkt. Da er als Jude von seinen Patienten boykottiert worden sei, sei er an 19. Januar 1941 nach zu- rückgegangen. Auch dort habe er aber keine Arbeit »ehr gefunden und sei deshalb a» 13. Februar 1941 mit seiner Ehefrau nach Palästina ausgewandert. Mit Antrag vom 23. Januar 1963 meldete der Kläger wegen der Aufgabe «einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Arad Ansprüche wegen Schaden im beruflichen Fortkommen an und bat wegen Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde entsprach dem Wiedereineetzungsantrag, lehnte aber danach den Anspruch wegen Berufsschadens ab, weil zur Zeit der Auswanderung des Klägers nach Palästina in Rumänien weder deutsche Gewaltaaßnahmen durchgeführt worden seien noch unmittelbar gedroht hätten. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung einer Berufsschadensentschädigung von 10.000 DM weiter mit dem Vorbehalt, die Rente zu wählen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheldungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Antrag auf Entschädigung rechtswirksam gestellt hat. Wegen der Versäumnis der Antragsfrist hat 4 die Entschädigungebehörde dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. An diese Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH BzW 1966, 276 Nr. 29). 2. Las Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Unrechtsmaßnahmen, die gegen einen Verfolgten außerhalb des Deutschen Belches in einem unabhängigen, in seinen Entschließungen freien Staat ergriffen worden seien, fielen nicht unter § 2 BEG. Bumänien habe 1940 noch nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört. Allerdings habe die rumänische Begierung in der Frage der deutschen Volksgruppen Zugeständnisse gemacht. So habe der Leiter der Volksdeutschen Mittelstelle in Berlin, SS-Obergruppenführer Lorenz, im September 1940 ohne Befragen der rumänischen Begierung den Schwiegersohn des Chefs des SS-Hauptamtes, den Siebenbürgeher Sachsen Andreas Schmidt, als neuen Volksgruppenführer in Bumänien eingesetzt. Durch rumänisches Dekret vom 20. November 1940 sei die nationalsozialistische Volksgruppenorganisation zur einzigen rechtmäßigen Vertretung der Bumäniendeut-schen erklärt worden. Sie habe die Erlaubnis erhalten, Uniform zu tragen, neben der Staatsfahne die Hakenkreuzfahne zu hissen, Unterorganisationen zu gründen und Versammlungen abzuhalten. Daraufhin seien ln kürzester Zeit eine Volksdeutsche NSDAP, Einsatzstaffeln sowie andere Unterorganisationen ins Leben gerufen worden. Auch habe Schmidt, der engste Beziehungen zur deutschen SS-Führung bis zu Himmler besessen habe, sein letztes Ziel in einer direkten oder indirekten Angliederung Siebenbürgens an das Deutsche Reich erblickt. Dennoch ergebe sich aus den herangezogenen Quellen nicht, daß diese Entwicklung die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hätte. Die Verantwortlichkeit auch hinsichtlich etwaiger Volksdeutscher Ausschreitungen gegenüber Juden sei allein beim rumänischen Staat verblieben, der seine Schutzpflicht gegenüber seinen Staatsbürgern verletzte, wenn er Ausschreitungen zuließ. Im übrigen ergebe sich auch aus dem durch das BEG-Schlußgesetz in § 43 Abs. 1 BEG eingefügten Stichtag des 6. April 1941, daß Rumänien zur Zeit der Auswanderung des Klägers im Februar 1941 in der Regelung seiner innerstaatlichen Verhältnisse noch souverän war. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht damit begründen, daß er sich durch die Auswanderung unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen entzogen habe. Als Anlaß für seine Auswanderung habe er die im September 1940 in Bukarest beginnende Schreckensherrschaft der "Eisernen Garde" und die Judenmorde am 22. Januar 1941 angegeben. Hierbei handele es sich nicht um vom Deutschen Reich zu verantwortende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Gutachten könne von einer Beteiligung deutscher Truppen oder deutscher SS an dem Aufstand der "Eisernen Garde" und den Ausschreitungen hierbei keine Rede sein. Nach der Niederwerfung des Aufstandes hätten bis zu dem Beginn des Krieges gegen Rußland keine weiteren Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung Rumäniens mehr stattgefunden. Auch könne sich der Kläger schon deshalb 6 nicht auf bevorstehende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als Grund für seine Auswanderung und damit für seinen Berufsschäden berufen, weil nach seinen eigenen Angaben für seinen Berufsschäden nicht eine drohende, sondern eine gegen ihn bereits verübte Verfolgung ursächlich gewesen sei. 3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Hachprü-fung nicht stand. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, daß Verfolgungsmaßnahmen rumänischer Dienststellen auch dann keinen Entschädigungsanspruch wegen des BerufsSchadens des Klägers begründen, wenn die ausländischen Behörden von deutschen MS-Dienststellen dazu veranlaßt worden sind (BGH ß*W 1966, 2H Hr. 12; 1967, 72 Hr. 15). Entscheidend ist, ob die rumänische Regierung dasjenige Maß an Unabhängigkeit besessen hat, daß sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Bei dieser Feststellung, daß die rumänische Regierung zu demindest His zur Auswanderung des Klägers im Februar 1941 auf dem Gebiet der Innenpolitik noch souverän war, handelt es sich um eine historische Tatsachenwürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist (BGH RzW 1969, 418 Hr. 25). Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auswanderung des Klägers aus Furcht vor bevorstehender HS-Verfol-gung liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzV 1965, 511 Hr. 15). 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen Jedoch keine Entscheidung zu, ob das Gericht § 2 BEG richtig angewandt hat. Hach dieser Bestimmung sind nationalsozlalisti- sehe Gewaltmaßnahmen solche Maßnahmen, die auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Aatsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer ange-echlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Zwar reicht es bei Verfolgungsaaßnahaen in einem souveränen Staat nicht aus, daß diese von den in § 2 BEG genannten Stellen gebilligt worden sind. Dadurch werden die Maßnahmen souveräner Staaten oder dort lebender Privatpersonen nicht zu deutschem Staatsunrecht. Der Anwendungsbereich des § 2 BEG ist aber nicht ausnahmslos auf Gebiete beschränkt, die zu dem nationalsozialistischen Machtbereich gehörten. Entscheidend ist, welche Stelle die Verfolgungsmaßnahme durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Wenn ein von deutschen NS-Dienststellen Beauftragter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG im Ausland einen Verfolgten getötet oder gesundheitlich geschädigt hat, handelt es sich um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn eine Dienststelle des Reiches oder der NSDAP einem Verfolgten im Ausland einen der NS-Verfolgung eigentümlichen Schaden zugefügt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1970 - IX ZR 215/68) oder wenn eine ausländische Einrichtung, die von geldlichen Zuwendungen des Deutschen Reiches oder der Partei abhängig war, gegen einen Verfolgten vorgegangen ist (BGH Urteil vom 15. März 1967 - IV ZR 11/66). Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob es sich bei der deutschen Volksgruppe ln Rumänien nach der Übernahme der Führung durch Andreas Schmidt oder nach der Umorganisation auf Grund des rumänischen Sekretes vom 20. November 1940 um eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne von § 2 BEG gehandelt hat. Sollte dies nicht zu bejahen sein, hätte ee der weiteren Prüfung bedurft, ob die deutsche Volksgruppe der verlängerte Arm der zuständigen SS-Dienststellen in Berlin gewesen ist. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, daß die deutsche Volksgruppe den behaupteten Juden-Boykott auf Grund ihrer eigenen nationalsozialistischen Anschauung von sich aus durchgeführt oder sich hierbei nur den Maßnahmen im Reichsgebiet angeschlossen hat. Erforderlich wäre vielmehr, daß sie gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden war und bei der Behandlung der Judenfrage auf Weisung dieser Stellen tätig geworden ist. Hierfür könnten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sprechen, daß Andreas Schmidt von SS-Obergruppenf(ihrer Lorenz eigenmächtig zu dem Führer der Volksgruppe bestimmt worden ist und daß er enge Beziehungen zur obersten deutschen SS-Führung hatte. Auch die Bildung einer Volksdeutschen NSDAP, von Einsatzstaffeln und Jugendverbänden ln Rumänien deutet auf eine Gleichschaltung mit den deutschen NS-Dienst8tellen hin. Wenn in dem angegebenen Sinn Druck auf die deutsche Volksgruppe ausgeübt wurde, dem sich diese nicht entziehen konnte, könnte es sich um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten Verfolgungsvorgang im Sinne von § 2 BEG gehandelt haben. Eine Verfolgungsmaßnahme im Ausland löst nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Entschädigungspflicht nach BEG aus, wenn die souveräne ausländische Regierung die Verfolgungsmaßnahme hätte verhindern und dadurch ihre Staatsangehörigen hätte schützen können. Das ist entschieden für Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Regierungsstellen selbst durchgeführt haben (RzW 1963, 358 Nr. 9; 557 Nr. 28) oder die von privaten Einrichtungen (Urteil tob 15. März 1967 - IV ZR 11/66) oder von der aufgehetzten Bevölkerung (RzW 1963, 219 Nr. 12) ausgegangen sind. Es kann aber zweifelhaft sein, ob dieser Grundsatz auch in den Fällen gilt, in denen nationalsozialistische Dienststellen oder Amtsträger im Sinne von § 2 BEG unmittelbar selbst Verfolgungenaßnahmen im souveränen Ausland vorgenommen haben oder durch von ihnen abhängige und weisungsgebundene Organisationen haben vornehmen lassen. Eier braucht das nicht entschieden zu werden. Bei der vom Staat kaum zu beeinflussenden Boykottierung einzelner Bevölkerungsgruppen - besonders auf dem Gebiet der medizinischen Behandlung und Betreuung - ist nämlich nicht ersichtlich, wie die rumänische Regierung die von der deutschen Volksgruppe gegen die Juden veranlaßten Boykottmaßnahmen hätte verhindern sollen. Nicht entscheidend für die Bejahung einer NS-Gewalt-maßnahme im Sinne von § 2 BEG ist dagegen, ob eine von deutschen Dienststellen abhängige und gelenkte deutsche Volksgruppe die Souveränität Rumäniens in der Judenfrage berührt hat. Diese Frage spielt dann keine Rolle, wenn es sich um selbständige Maßnahmen deutscher Dienststellen im Ausland gehandelt hat oder wenn Privatpersonen oder organisierte Personengruppen auf Weisung oder im Auftrag deutscher NS-Dlenststellen tätig geworden sind. Insoweit liegt der Fall anders als der vom Bundesgerichtshof RzW 1963, 219 Nr. 12 entschiedene. Dort hatten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die im polnischen Korridor angeblich seit 1933 gebildeten nationalsozialistischen Zellen im Aufträge des Deutschen Reiches oder deutscher NS-Dlenststellen tätig gewesen wären. Der bloße weltanschauliche Einfluß der NSDAP auf deutsche 10 Bevölkerungsgruppen iu Ausland reichte nicht zu der Annahme aus, daß dort verübte antijüdische Ausschreitungen ein dem Deutschen Reich euzurechnendes Staatsunrecht waren. 5. Das BerufungBurtell muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen über die Stellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien im Rahmen der deutschen Parteiorganisation und ihre Abhängigkeit gegenüber deutschen Reichs- und Partei-dienststellen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs