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BGH · IX ZR 27/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Urteil wird abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 170 InsO
FischerZIPDüsseldorfInsOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 27/06
vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und Rechtsanwalt	beigeordnet.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116
Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröff-
 
nung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwertungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.
2	Dem	Kläger	steht	wegen	der	entgangenen Feststellungs- und Verwer-
tungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.03.2005 -20 189/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 -1-16 U 49/05 -