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BGH · IX ZR 27/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 27/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.

Zitierte Normen: § 288 ZPO
KreftGeständnisZPOKlägerKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 27/00
12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 12. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14 €.
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigen Mitglieder der Rechtsanwaltsund Steuerberatersozietät in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Beklagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend gemachte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachenfrage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungs-
vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungsvertrag zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Ganter
Kayser