* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 GesO verneint aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen, die es in tatrichterlicher Verantwortung getroffen hat und die für das Re- Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 561 ZPO
KreftPauluschZPOKlägerZivilsenatGanterRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft. Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1999 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Dezember 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 87.753,94 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 GesO verneint aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen, die es in tatrichterlicher Verantwortung getroffen hat und die für das Re-
Visionsgericht verbindlich sind (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Paulusch
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz