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BGH · IX ZR 26/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 26/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Fehlt es daran, kann schon wegen der nach § 7 MaBV erlaubten anderweitigen Sicherung des Auftraggebers nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die finanzierende Bank auch ohne ausdrückliche Erklärung sich zur Freigabe nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichten will. Im übrigen konnte der vom Beklagten zu 2) empfohlene Vergleich die RechtsbeZiehungen der Kläger zur Grundschuldgläubigerin nicht nachteilig verändern. Auch die Möglichkeit, in Verhandlungen mit der Bank auf eine Freistellungsverpflichtung hinzuweisen oder eine solche zu erreichen, wurde durch den Vergleich nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vergleichsschluß sei sachgerecht gewesen und es könne nicht festgestellt werden, daß die Kläger bei zutreffender Aufklärung und Beratung den Vergleich nicht geschlossen hätten. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt (vgl.

Zitierte Normen: § 7 MaBV
RechtsanwaltBeratungvergleichenHaftungKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 26/96	BESCHLUSS
vom 6. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
1.	Dieter
2.	Silke beide Ml
 Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin von
 gegen
1. Rechtsanwalt Martin K
3. Rechtsanwalt Michael Ni alle Gifl^fcstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. Februar 1997 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsin-stanz beträgt 64.197,55 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Daß die Kläger zur Ablösung der dinglichen Haftung ih res Wohnungseigentums noch Zahlungen an die Grundschuldgläubigerin zu erbringen hatten, beruhte darauf, daß diese sich nicht zur Freigabe verpflichtet hatte. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Entgegen
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der Ansicht der Revision ergab sich eine Freisteilungsver-pflichtung nicht allein aus den Umständen. Dem steht das Senatsurteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390, nicht entgegen. Dort stand fest, daß ein Freigabeversprechen abgegeben worden war. Fehlt es daran, kann schon wegen der nach § 7 MaBV erlaubten anderweitigen Sicherung des Auftraggebers nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die finanzierende Bank auch ohne ausdrückliche Erklärung sich zur Freigabe nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung verpflichten will. Im übrigen konnte der vom Beklagten zu 2) empfohlene Vergleich die RechtsbeZiehungen der Kläger zur Grundschuldgläubigerin nicht nachteilig verändern. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Schadensverursachung durch eine fehlerhafte Beratung vor Abschluß des Vergleiches aus. Auch die Möglichkeit, in Verhandlungen mit der Bank auf eine Freistellungsverpflichtung hinzuweisen oder eine solche zu erreichen, wurde durch den Vergleich nicht ausgeschlossen.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vergleichsschluß sei sachgerecht gewesen und es könne nicht festgestellt werden, daß die Kläger bei zutreffender Aufklärung und Beratung den Vergleich nicht geschlossen hätten. Dieser bewirkte eine Bereinigung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien des Bauträgervertrages. Dies war auch für den Fall des Vorliegens oder der späteren Vereinbarung einer Freigabeverpflichtung Voraussetzung für eine Aufhebung der ding-
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liehen Haftung. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt (vgl. BGHZ 126, 217 f).
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter