Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. März 1982, gibt für das angefochtene Urteil ein unrichtiges Aktenzeichen und als Datum der Zustellung den 18. Die Frist zur Einlegung der Revision endete deshalb mit dem 16. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, ist nicht begründet. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne sein oder seines früheren oder jetzigen Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert worden ist (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). März 1982 gefertigt und seiner Kanzlei Anweisung erteilt hat, sie sofort zur Post zu bringen, und daß die Auflieferung bei der Post im Postausgangsbuch entsprechend vermerkt worden ist. Februar 1982 als Zustellungsdatum angesehen hat und daß dieses Datum dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten als Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Deshalb war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückzuweisen und die Revision als unzulässig zu verwerfen ($ 209 Abs. 1 BEG, § 554 a ZPO). Denn der Beklagte hat es unterlassen, die Revision innerhalb der Frist von einem Monat seit ihrer Einlegung zu begründen (§ 209 Abe. 1 BEG, § 554 Abs.1, 2 ZPO). Die Frist zur Begründung der Revision beginnt auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7» vgl. Deshalb endete die Frist zur Begründung der Revision des Beklagten am Montag, dem 19* April 1982.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 26/82 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Izaak 9t rue 9 9 Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TÜHistraße 0, Kläger und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18; Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1981 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Der Beklagte wohnt in PaflH. Der die Revision zulassende Beschluß wurde seinem ebenfalls dort wohnhaften damaligen Prozeßbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post am 16. Februar 1982 zugestellt. Die von dem Jetzigen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Revisionsschrift ging beim Bundesgerichtshof am 17. März 1982 ein. Sie trägt das Datum 12. März 1982, gibt für das angefochtene Urteil ein unrichtiges Aktenzeichen und als Datum der Zustellung den 18. Februar 1982 an und war in einem Briefumschlag enthalten, der von dem Freistempler der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten unter dem 16. März 1982 freigemacht worden ist. Am 30. und 31o März 1982 wiederholte der Beklagte die Einlegung der Revision unter Angabe des richtigen Aktenzeichens und stellte gleichzeitig den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu trug er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe die Revisionsschrift am 12. März 1982 in seiner Kanzlei fertigen lassen und Anweisung erteilt, sie sofort bei der Post zur Beförderung aufzugeben. Nach dem Postausgangsbuch sei das auch geschehen. Zur Glaubhaftmachung legte er eine diesen Vortrag bestätigende eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und eine von diesem beglaubigte Ablichtung des Postausgangsbuches vor. Am 6. Mai 1982 reichte der Beklagte zwei eidesstattliche Versicherungen der Sekretärin seines früheren Prozeßbevollmächtigten ein. Danach hatte sie am 18. Februar 1982 in dessen Abwesenheit die eingehende Post geöffnet, darunter auch den die Revision zulassenden Beschluß. Sie sei sicher, daß aus dem Brief nicht hervorgegangen sei, wann er in K|^V %aufgegeben worden war, vermutlich auch nicht aus dem Poststempel, der, wenn er leserlich gewesen wäre, sicher von ihr vermerkt worden wäre. Eine Begründung der Revision ist nicht zu den Akten gelangt. Die Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses war mit der Aufgabe zur Post am 16. Februar 1982 bewirkt (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 3, 213 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Revision endete deshalb mit dem 16. März 1982 (§ 220 Abs. 3 Satz 3> 4 BEG). Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, ist nicht begründet. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne sein oder seines früheren oder jetzigen Prozeßbevollmächtigten Verschulden verhindert worden ist (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Es ist glaubhaft gemacht worden, daß der jetzige Prozeßbevollmächtigte die RevisionsSchrift am 12. März 1982 gefertigt und seiner Kanzlei Anweisung erteilt hat, sie sofort zur Post zu bringen, und daß die Auflieferung bei der Post im Postausgangsbuch entsprechend vermerkt worden ist. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß diese Anweisung auch befolgt worden ist. Die Freistemplung des die Revisionsschrift enthaltenden Briefumschlags mit dem Datum 16. März 1982 spricht dagegen. Weshalb die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten nicht befolgt warden ist, ob er das Personal seiner Kanzlei von der Bedeutung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen unterrichtet und die Beachtung der Fristen überwacht hat, ist nicht dargetan. Die Revisionsschrift und die nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen sprechen dafür, daß die Sekretärin des früheren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den 18. Februar 1982 als Zustellungsdatum angesehen hat und daß dieses Datum dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten als Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Umstände, die die Nichteinhaltung der Revisionsfrist als nicht auf einem Verschulden des Beklagten benähend dartun würden, sind nicht glaubhaft gemacht. Deshalb war sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückzuweisen und die Revision als unzulässig zu verwerfen ($ 209 Abs. 1 BEG, § 554 a ZPO). Die Revision hätte im übrigen auch dann als unzulässig verworfen werden müssen, wenn dem Wiedereinsetzungs-antrage stattzugeben gewesen wäre. Denn der Beklagte hat es unterlassen, die Revision innerhalb der Frist von einem Monat seit ihrer Einlegung zu begründen (§ 209 Abe. 1 BEG, § 554 Abs. 1, 2 ZPO). Die Frist zur Begründung der Revision beginnt auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst verspätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7» vgl. für den entsprechenden Fall der Begründung einer verspätet eingelegten Berufung BGH Versfc 1971, 739; 1974, 357; 1975, 421; 1977, 573? 1978, 841). Deshalb endete die Frist zur Begründung der Revision des Beklagten am Montag, dem 19* April 1982. Mai Henkel Fuchs Gärtner Dr. Jähnke