und folgenden Änderungsverordnungen richtet sich nicht nach den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und 1978, 151, auch wenn der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Mit der Klage verlangte die Klägerin weitere 1.600 DM Kapitalentschädigung für die Monate Januar bis August 19^9. 1.Mit der Klage auf die die Mindestrente übersteigenden Beträge der nach dem einfachen Dienst bemessenen Vollrente werden Leistungsverbesserungen verlangt, die nur auf Grund der 8. Denn nur in diesem Zeitraum ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Rente nach 100 % der Versorgungsbezüge der Witwe eines durch Dienstunfall getöteten Beamten des einfachen Dienstes (Nr, 3 der Anlage 1 zu § 10 der 1. 3. Wie das Berufungsgericht richtig sieht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die höhere, nach dem einfachen Dienst der Nr. 3 der Anlage 1 zu § 10 der 1. Die Klage auf Kapitalentschädigung für weitere 8 Monate und der Vergleich hierüber ließen die Rentenfestsetzung des Bescheids unberührt. Der Klägerin kann daher eine höhere Rente nur zuerkannt werden, wenn und soweit spätere Änderungsverordnungen es zulassen, die Bestandswirkung der nicht mehr anfechtbaren Rentenfestsetzung zu durchbrechen. DV-BEG steht die Unanfechtbarkeit des Bescheids nur einer erneuten Entscheidung auf Grund der jeweiligen Änderungsverordnung nicht entgegen. Hai 1939 hat die Witwenrente der Klägerin nicht durch eine vergleichbare Beamtengruppe (§ 18 Abs, 1 BEG) und einen Hundertsatz (§ 18 Abs. 2 BEG), sondern allein durch das Merkmal des Mindestbetrags im Sinne des § 19 BEG, § 21 a der 1. b) Eine Anpassung der Witwenmindestrente entsprechend den in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 dargelegten Grundsätzen scheidet hier schon deshalb aus, weil die auf das Einverständnis der Klägerin mit der Mindestrente ergangene bestandskräftige Entscheidung vom 13. Mai 1959 nicht wie ein Vergleich aus der Vorstellung der Parteien, die den Vertrag geschlossen haben, oder auf Grund einer für den Regelfall maßgebenden Rechtsnorm ergänzt werden kann. Auch die Rechtsfolgen der vor einem Bescheid abgegebenen Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den 'Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf die Feststellung der für die Bemessung des Hundertsatzes erheblichen Umstände die Mindestrente vereinbart haben. Anders als nach Abschluß eines bindenden Vergleichs hätte die Klägerin nach Abgabe der Mindestrentenerklärung vom Dezember 1958 die darin liegende Begrenzung ihres Antrags bis zu dem Erlaß des Bescheids ohne weiteres ändern können. c) Die an diese Rentenfestsetzung anschließenden Leistungsverbesserungen müssen auch nicht deshalb statt den jeweiligen Mindestbeträgen des § 21 a der 1. DV-BEG den jeweiligen Versorgungsbezügen der Witwe eines durch Dienstunfall getöteten Beamten des einfachen Dienstes entnommen werden, weil diese Bezüge jene Mindestsätze bis 31. DV-BEG sind zwar die für den einfachen Dienst maßgebenden Vergleichsbezüge der Anlage 1 zu § 10 der 1. Aus dieser Entwicklung des Verhältnisses der Mindestrente zu dem Witwengeld im einfachen Dienst kann die Klägerin kein Recht auf eine höhere Rente für den genannten Zeitraum herleiten. DV-BEG nur die Leistungsverbesserungen zu, die sich aus den Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21 a der 1.
Nachschlagewerk: ja BG HZ:__________nein 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG Art. IV Abs. 1 und gleichlautende Übergangsvorschriften der späteren Änderungsverordnungen. Die Überleitung unanfechtbar festgesetzter Witwenmindest renten in das Recht der 8. und folgenden Änderungsverordnungen richtet sich nicht nach den Grundsätzen der Urteile BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 und 1978, 151, auch wenn der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. BGH, Urt. v. 12. November 1981 - IX ZR 26/80 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 26/80 URTEIL Verkündet am 12, November 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit geb. S Helene S m Hd^^BBstr • - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KOBft-FaBBB-Straße ^f M^B, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 ff Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1980 v/ird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 geborene Klägerin verlangte Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem jüdischen Ehemann. Am 21. Dezember 1958 ging ihre Erklärung ein, in der sie sich mit der Mindestrente einverstanden erklärte und auf Rechtsmittel gegen deren Festsetzung verzichtete. Unter Hinweis auf diese Erklärung gewährte die Behörde durch Bescheid vom 13. Mai 1959 die Witwenmindestrente gemäß § 21 a der 1. DV-BEG, ohne die Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen und einen Hundertsatz zu bestimmen. Für die Zeit ab 1. September 19^9 wurden 10.000 DM Kapitalentschädigung bewilligt. Mit der Klage verlangte die Klägerin weitere 1.600 DM Kapitalentschädigung für die Monate Januar bis August 19^9. Durch gerichtlichen Vergleich vom 18» März I960 verpflichtete sich der Beklagte, für diese Zeit weitere 1,600 DM Kapitalentschädigung zu leisten* Der Beklagte zahlt auf Grund der AnderungsVerordnungen zur 1* DV-BEG die höheren Mindestrenten, seit der 5. ÄndVO nach Maßgabe formloser Mitteilungen. Die Klägerin beantragte am 31. Januar 1977, ihre Rente nach dem einfachen Dienst zu berechnen, da sie nun höher als die Mindestrente sei. Die im Oktober 1978 eingereichte Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Differenz zwischen der Rente nach dem einfachen Dienst und der Mindestrente zuzuerkennen, wies das Landgericht ab* Die Berufung, der der Beklagte mit Sachgründen entgegentrat, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe 1. Mit der Klage auf die die Mindestrente übersteigenden Beträge der nach dem einfachen Dienst bemessenen Vollrente werden Leistungsverbesserungen verlangt, die nur auf Grund der 8. bis 14, ÄndVO zur 1. DV-BEG für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. Januar 1977 zuerkannt werden könnten. Denn nur in diesem Zeitraum ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Rente nach 100 % der Versorgungsbezüge der Witwe eines durch Dienstunfall getöteten Beamten des einfachen Dienstes (Nr, 3 der Anlage 1 zu § 10 der 1. DV-BEG in der Fassung der ÄndVO 1980) höher als die Mindestbeträge der Witwenrente (§ 21 a der 1. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung 1980). - k - f/ 2. Einer Entscheidung liber die begehrten Leistungsverbesserungen stehen die auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO ergangenen, an die Klägerin gerichteten Rentenmitteilungen nicht entgegen. Selbst wenn darin weitergehende Ansprüche abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagfrist nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Auf Abhilfegrundsätze ist danach nicht zurückzugreifen. 3. Wie das Berufungsgericht richtig sieht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die höhere, nach dem einfachen Dienst der Nr. 3 der Anlage 1 zu § 10 der 1. DV-BEG errechnete Rente. a) Die Rente ist durch den Bescheid vom 13. Mai 1959 festgesetzt worden. Diese Festsetzung hat die Klägerin entsprechend ihrer Erklärung vom Dezember 1958 nicht angefoch-ten. Die Klage auf Kapitalentschädigung für weitere 8 Monate und der Vergleich hierüber ließen die Rentenfestsetzung des Bescheids unberührt. Der Klägerin kann daher eine höhere Rente nur zuerkannt werden, wenn und soweit spätere Änderungsverordnungen es zulassen, die Bestandswirkung der nicht mehr anfechtbaren Rentenfestsetzung zu durchbrechen. Nach Art. IV Abs. 1 der 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080) und den gleichlautenden Übergangsvorschriften der 9. bis 14. ÄndVO zur 1. DV-BEG steht die Unanfechtbarkeit des Bescheids nur einer erneuten Entscheidung auf Grund der jeweiligen Änderungsverordnung nicht entgegen. Die nach dem Bescheid von 1959 verkündeten Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG haben die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Witwenrente nicht geändert. Die linearen Rentenernohungen waren deshalb ohne erneute Prüfung der An sprucb ovoraus set tun gen navh den Merkmalen der bestände-kräftig zuerkannten Rente festzusetzen. Für die zuerkannte Witwenrente gilt auf Grund übereinstimmender Übergangsvorschriften das Gleiche wie für festgesetzte Gesundheits-schadensrentei(vgl* zu letzteren BGH RzW 1973, 185'Nr. 22), Der bestandskräftige Bescheid vom 13. Hai 1939 hat die Witwenrente der Klägerin nicht durch eine vergleichbare Beamtengruppe (§ 18 Abs, 1 BEG) und einen Hundertsatz (§ 18 Abs. 2 BEG), sondern allein durch das Merkmal des Mindestbetrags im Sinne des § 19 BEG, § 21 a der 1. DV-BEG festgelegt* Dieses Merkmal bestimmt mithin die Leistungsverbesserungen auf Grund der nachfolgenden Änderungsverordnungen, die keine Änderung der rechtlichen Grundlagen der Rentenberechnung mit sich gebracht haben, b) Eine Anpassung der Witwenmindestrente entsprechend den in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151; 1980, 25 dargelegten Grundsätzen scheidet hier schon deshalb aus, weil die auf das Einverständnis der Klägerin mit der Mindestrente ergangene bestandskräftige Entscheidung vom 13. Mai 1959 nicht wie ein Vergleich aus der Vorstellung der Parteien, die den Vertrag geschlossen haben, oder auf Grund einer für den Regelfall maßgebenden Rechtsnorm ergänzt werden kann. Das ist nicht nur gerechtfertigt, weil der im Erlaß eines Bescheids liegende Hoheitsakt sich grundsätzlich von einer vertraglichen, dein bürgerlichen Recht folgenden Vereinbarung unterscheidet. Auch die Rechtsfolgen der vor einem Bescheid abgegebenen Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den 'Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf die Feststellung der für die Bemessung des Hundertsatzes erheblichen Umstände die Mindestrente vereinbart haben. Anders als nach Abschluß eines bindenden Vergleichs hätte die Klägerin nach Abgabe der Mindestrentenerklärung vom Dezember 1958 die darin liegende Begrenzung ihres Antrags bis zu dem Erlaß des Bescheids ohne weiteres ändern können. Da sie das nicht getan hat, muß sie die Rentenfestsetzung so hinnehmen, wie sie beantragt war. c) Die an diese Rentenfestsetzung anschließenden Leistungsverbesserungen müssen auch nicht deshalb statt den jeweiligen Mindestbeträgen des § 21 a der 1. DV-BEG den jeweiligen Versorgungsbezügen der Witwe eines durch Dienstunfall getöteten Beamten des einfachen Dienstes entnommen werden, weil diese Bezüge jene Mindestsätze bis 31. März 1969 unterschritten, aber vom 1. April 1969 bis 31. Januar 1977 überstiegen haben. Seit der 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG sind zwar die für den einfachen Dienst maßgebenden Vergleichsbezüge der Anlage 1 zu § 10 der 1. DV-BEG erheblich stärker angehoben worden als die Mindestbeträge des § 21a der 1. DV-BEG, so daß diese schließlich (13. ÄndVO) vom vollen Witwengeld des einfachen Dienstes um 52 DM monatlich überflügelt worden sind. Den Überhang hat die 14. ÄndVO auf 28 DM vermindert und die 15. ÄndVO ab 1. Februar 1977 ganz beseitigt; dabei ist es bis heute geblieben. Aus dieser Entwicklung des Verhältnisses der Mindestrente zu dem Witwengeld im einfachen Dienst kann die Klägerin kein Recht auf eine höhere Rente für den genannten Zeitraum herleiten. Weder die Ermächtigung in § 27 Abs. 2 BEG noch Verfassungsrecht verpflichten die Bundesregierung, die Mindestbeträge des § 19 BEG (§ 21 a der 1. DV-BEG) immer im gleichen Verhältnis wie das ünfallruhegehalt und das Witwen-geld (Nr, 2 und 3 der Anlage 1 zu § 10 der 1, DV-BEG) zu erhöhen. Der Zweck der Mindestsätze, dem Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und unabhängig vom Einkommen und von der sozialen Stellung des getöteten Verfolgten Mindestbeträge zu dem Lebensunterhalt zu sichern, gebot es nicht, diese Mindestsätze den strukturei len Verbesserungen der Versorgungsbezüge schematisch anzupassen und deshalb zu jeder Zeit über 100 vom Hundert des Witwen geldes der Vergleichsgruppe des einfachen Dienstes zu halten. 4. Danach stehen der Klägerin auch auf Grund der 8. bis 14, ÄndVO zur 1. DV-BEG nur die Leistungsverbesserungen zu, die sich aus den Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21 a der 1. DV-BEG ergeben. Diese sind nicht streitbefangen. Die Revision ist deshalb unbegründet. Mai Fuchs Zorn Dr. Jähnke Henkel