Auch Juden anderer als sowjetischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb der Sowjetunion vor den deutschen Truppen geflohen sind, werden für gesundheitliche Schäden nicht entschädigt. Der Kläger gehöre nicht zu den polnischen Juden, die durch die nationalsozialistische Verfolgung zu dem Überschreiten der Demarkationslinie veranlaßt und sodann von den sowjetischen Behörden in das Innere der UdSSR deportiert worden seien. September 1939 die Flucht von Warschau nach Osten angetreten habe, könne dies aus Furcht vor drohender nationalsozialistischer Verfolgung geschehen sein. Für diese Flucht innerhalb Polens von Warschau nach Grodno sei nach den Grundsätzen in BGH RzW 1974, Den Kläger, der im November 1939 nach Lemberg weitergewandert sei, hätten die sowjetischen Behörden auch dort nicht behelligt. Durch eine konkret gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) ist der Kläger nicht an Körper oder Gesundheit geschädigt worden. Wie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen selbst verursachte werden auch solche Schäden an Körper oder Gesundheit entschädigt, die durch Flucht aus dem Heimatstaat oder Auswanderung entstanden sind, wenn die Furcht vor objektiv drohenden (vgl, BGH RzW 1964, 164; 1966, 471) oder jedenfalls aus der Sicht des Betroffenen als drohend empfundenden (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5 m.w.N.) nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) den Grund für die Flucht oder Auswanderung gebildet hat. Das Berufungsgericht läßt offen, ob für die erste Flucht des Klägers von Warschau nach Ostpolen im September 1939 die Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung oder die Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem Besatzungsregime maßgeblich war. Diese Flucht hat jedoch nach dem Vortrag des Klägers keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Er führt vielmehr die Zerrüttung seiner Gesundheit auf die "viel schwerere und längere Flucht” des Jahres 1941 von Lemberg in das Innere der UdSSR zurück, in deren Verlauf er zusammen mit dem Zeugen S^^ unter "Hunderten von Tausenden" Fliehenden auf überfüllten Straßen Not und schwere Luftangriffe erlitten habe, schließlich in Tatischtschewo schwerkrank zusammengebrochen und wegen Bauchtyphus sowie wenig später wegen Fleckfiebers erneut stationär behandelt worden sei. Darauf, daß die späteren und heutigen gesundheitlichen Störungen des Klägers auf Noxen aus der Zeit vor Juni 1941 zurückgingen, deutet also nach seinem eigenen Vortrag nichts. Zu den Beweggründen für die zweite Flucht, also diejenige von Lemberg in das Innere der Sowjetunion ab Juni 1941, trifft der Berufungsrichter keine Feststellungen. Auch insoweit ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers nach seinem Vortrag von der - auch tatsächlich naheliegenden - Annahme auszugehen, daß er erneut vor den Deutschen floh, weil er wiederum befürchtete, aus rassischen Gründen verfolgt zu werden. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden zustände, die er bei oder infolge der Flucht erlitten hat. Das ist der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (oder die ihr gleichstehende Verfolgungsdrohung über die Flucht des Bedrohten) den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und die Schadensentstehung verfolgungseigentümlich war (vgl. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (RzW 1962, 116 und 449) eine Haftung für gesundheitliche Schäden angenommen, die - für die nationalsozialistischen Machthaber vorhersehbar und deshalb zurechenbar - dadurch entstanden, daß sowjetische Behörden Juden aus West- oder Mittelpolen, die auf der Flucht vor der nationalsozialistischen Rassenverfolgung in den sowjetischen Machtbereich eingedrungen waren, ins Innere der UdSSR verbrachten. In dem RzW 1974, 204 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof dahin erkannt, daß derjenige, der aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, nicht entschädigungsberechtigt ist für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Herrschaftsgebietes entstanden sind. Er hat diese Abgrenzung der Schadenszurechnung später (RzW 1977, 168) aus dem Merkmal der Verfolgungseigentümlichkeit aufrecht erhalten: Wer als sowjetischer Staatsangehöriger aus Verfolgungsfurcht vor den herannahenden deutschen Truppen floh und bei der Flucht in der Sowjetunion außerhalb des deutschen Einflußgebietes gesundheitliche Schäden erlitt, kann dafür keine Entschädigung nach dem BEG verlangen. Der Kläger blieb also, als er beim Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges vor den heranrückenden deutschen Truppen nach Osten floh und außerhalb des deutschen Herrschaftsbereiches gesundheitliche Schäden erlitt, in der Sowjetunion. Allerdings stellt das Berufungsgericht nicht fest, daß er die Flucht - wie im Falle BGH RzW 1977, 168 - als sowjetischer Staatsangehöriger unternommen habe (vgl. Als er schwer erkrankte, nahm ihn ein sowjetisches Hospital zur Heilbehandlung auf.Ihn trafen die Zerrüttungen seiner Gesundheit nach seinem stets beibehaltenen Vortrag auf der Flucht, an der er als einer unter ’'Hunderten von Tausenden" teilnahm. Seine Gefahrenlage, die sich in den gesundheitlichen Schäden verwirklichte, war von derjenigen eingesessener Ostpolen, die im Sommer 1941 vor den deutschen Truppen nach Osten flohen, nicht unterschieden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BEG $§ 1, 2, 28 Auch Juden anderer als sowjetischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb der Sowjetunion vor den deutschen Truppen geflohen sind, werden für gesundheitliche Schäden nicht entschädigt. Dies gilt jedenfalls für Schäden, die nicht durch den Zugriff sowjetischer Organe entstanden sind. (Fortführung von BGH RzW 1977, 168) BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - IX ZR 26/79 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF sf*3 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 26/79 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der GeachäftosteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Mieczyslaw 14, britannien, London S.¥. 5/Groß- Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Köln gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^H^straße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 y/; Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 geborene jüdische Kläger lebte als Schauspieler in seiner Heimatstadt Warschau. Am 6. September 1939 floh er vor der heranrückenden deutschen Armee nach Osten. Ende September 1939 erreichte er die Stadt Grodno, die bereits von sowjetischen Truppen besetzt war. Im November 1939 begab er sich nach Lemberg, wo er gelegentlich als Schauspieler auf-treten konnte. Dort wohnte er bis zu dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges im Juni 1941. Dann floh er vor den deutschen Truppen in das Innere der Sowjetunion. Auf dieser Flucht gelangte er bis Tatischtschewo. Dort erkrankte er und wurde längere Zeit stationär in einem Krankenhaus behandelt. Dann meldete er sich zur Andersarmee, war in ihr als Schauspieler tätig und gelangte über Palästina und Italien nach England. Für den 1964 gestellten Gesundheitsschadensantrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gewährte der Regierungspräsident in Köln Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Die Landesrentenbehörde lehnte den Entschädigungsantrag aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädi-gungsverlangen weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach dem BEG für die gesundheitlichen Störungen, an denen der Kläger leidet. Dabei stützt es sich auf die Zurechnungsgrundsätze in BGH RzW 1974, 204. Der Kläger gehöre nicht zu den polnischen Juden, die durch die nationalsozialistische Verfolgung zu dem Überschreiten der Demarkationslinie veranlaßt und sodann von den sowjetischen Behörden in das Innere der UdSSR deportiert worden seien. Er habe sich zu keiner Zeit im deutschen Einflußgebiet aufgehalten. Als er am 6. September 1939 die Flucht von Warschau nach Osten angetreten habe, könne dies aus Furcht vor drohender nationalsozialistischer Verfolgung geschehen sein. Nicht auszuschließen sei aber auch, daß möglicherweise die Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem fremden Besatzungsregime maßgeblich für die Flucht gewesen sei. Die Besetzung Ostpolens durch die sowjetischen Truppen habe erst am 17. September 1939 begonnen. Für diese Flucht innerhalb Polens von Warschau nach Grodno sei nach den Grundsätzen in BGH RzW 1974, 204 nicht einzustehen. .Ss3 - k - Nachdem der Kläger Ende September 1939 das bereits sowjetisch besetzte Grodno erreicht habe, seien die ostpolnischen Gebiete am 1./2. November 1939 in den sowjetischen Staatsverband aufgenommen worden. Den Kläger, der im November 1939 nach Lemberg weitergewandert sei, hätten die sowjetischen Behörden auch dort nicht behelligt. Ihm sei das Schicksal der vielen anderen westpolnischen Juden erspart geblieben, welche die Demarkationslinie überschritten hätten und sodann von den sowjetischen Behörden aufgegriffen und in das Innere der Sowjetunion verschleppt worden seien. Als er im Juni 1941 die weitere Flucht nach Osten angetreten habe, sei er wiederum im Bereich des Staates geblieben, in dessen Machtbereich er seinen Wohnsitz gehabt habe. Auch diese zweite Flucht berechtige nach BGH aaO nicht zur Entschädigung. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach §§ 161, 28, 1, 2 BEG steht einem Verfolgten, der zur Gruppe der nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört, Entschädigung zu, wenn er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus Gründen der Rasse nachhaltig an seinem Körper oder an seiner Gesundheit geschädigt worden ist. Durch eine konkret gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) ist der Kläger nicht an Körper oder Gesundheit geschädigt worden. Er hat während der nationalsozialistischen Rassenverfolgung nie im deutschen Herrschaftsbereich gelebt, seinen Wohnsitz vielmehr zweimal, im September 1939 und im Juni 1941, vor den heranrückenden deutschen Truppen verlassen. Wie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen selbst verursachte werden auch solche Schäden an Körper oder Gesundheit entschädigt, die durch Flucht aus dem Heimatstaat oder Auswanderung entstanden sind, wenn die Furcht vor objektiv drohenden (vgl, BGH RzW 1964, 164; 1966, 471) oder jedenfalls aus der Sicht des Betroffenen als drohend empfundenden (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5 m.w.N.) nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) den Grund für die Flucht oder Auswanderung gebildet hat. Dann ist der BedrohteÄ der sich der bevorstehenden Verfolgung entzogen hat, Verfolgter im Sinne von § 1 BEG (vgl. BGH RzW 1966, 471). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Berufungsgericht läßt offen, ob für die erste Flucht des Klägers von Warschau nach Ostpolen im September 1939 die Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung oder die Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem Besatzungsregime maßgeblich war. Auf eine Maßgeblichkeit der Verfolgungsfurcht als Beweggrund für das Fliehen im Sinne von wesentlicher Ursächlichkeit kommt es nicht an; Mitursächlichkeit würde genügen (vgl. BGH RzW 1965, 261, 262; 1976, 136; 1978, 129; 1980, 90; Urteile vom 10. Juni und 10. Juli 1969 - IX ZR 112/67 und IX ZR 302/67). Diese Mitursächlichkeit der Furcht vor rassischer Verfolgung für die erste Flucht ist, weil der Berufungsrichter sie nicht ausschließt, für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Diese Flucht hat jedoch nach dem Vortrag des Klägers keine gesundheitlichen Schäden verursacht. Er führt vielmehr die Zerrüttung seiner Gesundheit auf die "viel schwerere und längere Flucht” des Jahres 1941 von Lemberg in das Innere der UdSSR zurück, in deren Verlauf er zusammen mit dem Zeugen S^^ unter "Hunderten von Tausenden" Fliehenden auf überfüllten Straßen Not und schwere Luftangriffe erlitten habe, schließlich in Tatischtschewo schwerkrank zusammengebrochen und wegen Bauchtyphus sowie wenig später wegen Fleckfiebers erneut stationär behandelt worden sei. Diese Krankheiten hätten seine Gesundheit auf die Dauer zerstört. Darauf, daß die späteren und heutigen gesundheitlichen Störungen des Klägers auf Noxen aus der Zeit vor Juni 1941 zurückgingen, deutet also nach seinem eigenen Vortrag nichts. Zu den Beweggründen für die zweite Flucht, also diejenige von Lemberg in das Innere der Sowjetunion ab Juni 1941, trifft der Berufungsrichter keine Feststellungen. Auch insoweit ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers nach seinem Vortrag von der - auch tatsächlich naheliegenden - Annahme auszugehen, daß er erneut vor den Deutschen floh, weil er wiederum befürchtete, aus rassischen Gründen verfolgt zu werden. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden zustände, die er bei oder infolge der Flucht erlitten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG - nicht anders als ein Schadensersatzanspruch nach allgemeinem Recht - über die ursächliche Verknüpfung von Bedingung und Folge hinaus die Zurechenbarkeit des Schadens voraus. Die Haftungnuß dem Urheber der Bedingung bei wertender Betrachtung billigerweise zuzu demuten sein. Das ist der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (oder die ihr gleichstehende Verfolgungsdrohung über die Flucht des Bedrohten) den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und die Schadensentstehung verfolgungseigentümlich war (vgl. BGH RzW 1977, 166 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (RzW 1962, 116 und 449) eine Haftung für gesundheitliche Schäden angenommen, die - für die nationalsozialistischen Machthaber vorhersehbar und deshalb zurechenbar - dadurch entstanden, daß sowjetische Behörden Juden aus West- oder Mittelpolen, die auf der Flucht vor der nationalsozialistischen Rassenverfolgung in den sowjetischen Machtbereich eingedrungen waren, ins Innere der UdSSR verbrachten. So liegt der Fall des Klägers nicht. Sowjetische Stellen haben ihn, wie der Tatrichter feststellt, nicht behelligt. In dem RzW 1974, 204 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof dahin erkannt, daß derjenige, der aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, nicht entschädigungsberechtigt ist für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Herrschaftsgebietes entstanden sind. Er hat diese Abgrenzung der Schadenszurechnung später (RzW 1977, 168) aus dem Merkmal der Verfolgungseigentümlichkeit aufrecht erhalten: Wer als sowjetischer Staatsangehöriger aus Verfolgungsfurcht vor den herannahenden deutschen Truppen floh und bei der Flucht in der Sowjetunion außerhalb des deutschen Einflußgebietes gesundheitliche Schäden erlitt, kann dafür keine Entschädigung nach dem BEG verlangen. An diesen haftungsbegrenzenden Grundsätzen (vgl. dazu Werner, RzW 1980, 87, 88 f) hat der Senat gegenüber vielfältigen Einwänden in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Auch die Angriffe der Revision im Streitfall veranlassen keine andere Beurteilung der damit typisierend für bestimmte Gruppen von Verfolgungsschicksalen entschiedenen Zurechnungsfragen. 8 Die zweite Flucht nach Osten, in deren Verlauf der Kläger schwer erkrankte, trat er, wie hier unterstellt wird, wegen der Gefahr lebensbedrohender Verfolgung an. Gleichwohl besteht nach den Zurechnungsgrundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1977» 168 insoweit kein Entschädigungsanspruch. Die vom Kläger auf diese Flucht zurückgeführten Schäden sind nicht verfolgungseigentümlich. Wie der Tatrichter feststellt, hatte der Kläger, der in Lemberg Engagements als Schauspieler erhielt, dort seinen Wohnsitz. Die im September 1939 besetzten polnischen Gebiete östlich der Demarkationslinie waren am 1./2. November 1939 in den Staatsverband der UdSSR aufgenommen worden. Der Kläger blieb also, als er beim Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges vor den heranrückenden deutschen Truppen nach Osten floh und außerhalb des deutschen Herrschaftsbereiches gesundheitliche Schäden erlitt, in der Sowjetunion. Allerdings stellt das Berufungsgericht nicht fest, daß er die Flucht - wie im Falle BGH RzW 1977, 168 - als sowjetischer Staatsangehöriger unternommen habe (vgl. zur Verleihung der sowjetischen Staatsangehörigkeit an alle ehemaligen polnischen Staatsangehörigen, die sich am 1./2. November 1939 in den der UdSSR einverleibten Gebieten befunden haben, sowie zu den besonderen Schwierigkeiten bei den Staatsangehörigkeitsfragen der aus West- und Mittelpolen stammenden Flüchtlinge: Werner, RzW 1973, 361, 362 f). Indes veranlaßt die Ungewißheit hinsichtlich der damaligen Staatsangehörigkeit des Klägers keine von BGH RzW 1977, 168 abweichende Beurteilung der Zurechnungsfrage im Streitfall. Ob ein Zugriff sowjetischer Amtsstellen auf einen in ihrem Gebiet flüchtenden Juden, der nicht sowjetischer Staatsbürger ist, entschädigungsrechtlich zurechenbar wäre (vgl. BGH Beschluß vom 12. Januar 1978 - IX ZB 439/74), kann offen bleiben. Der Kläger erlitt nicht durch das Verhalten sowjetischer Amtsstellen Schäden an seiner Gesundheit, Im Gegenteil: Als er schwer erkrankte, nahm ihn ein sowjetisches Hospital zur Heilbehandlung auf. Ihn trafen die Zerrüttungen seiner Gesundheit nach seinem stets beibehaltenen Vortrag auf der Flucht, an der er als einer unter ’'Hunderten von Tausenden" teilnahm. Es handelt sich also ihrer Art nach um Kriegs- und Vertreibungsschäden, die ihn unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit trafen. Seine Gefahrenlage, die sich in den gesundheitlichen Schäden verwirklichte, war von derjenigen eingesessener Ostpolen, die im Sommer 1941 vor den deutschen Truppen nach Osten flohen, nicht unterschieden. Der die Entscheidung BGH RzW 1977, 168 tragende allgemeine Vergleich der Gefahrenlagen durch Krieg und Verfolgung bedrohter Personengruppen einschließlich derjenigen, die an Ort und Stelle bleiben konnten, gilt auch hier. Deshalb ist eine von den dortigen Grundsätzen abweichende Beurteilung der Zurechnungsfrage nicht gerechtfertigt. Eine Haftung des Entschädigungspflichtigen für die auf der zweiten Flucht des Klägers beruhenden Gesundheitsschäden scheidet aus. 10 y/'fS Soweit für psychische Schäden des Klägers Schwierigkeiten des Einlebens in Großbritannien als Ursache erörtert werden, fehlt es an einer haftungsbegründenden kausalen Verknüpfung dieser Belastungen mit der Verfolgung. Denn der Kläger hat sich in der Nachkriegszeit nach seiner Angabe deshalb außerhalb Polens gehalten, weil er ein Gegner des Kommunismus ist. Fuchs Zorn Henkel Portmann Gärtner