Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Seine Ansprüche auf Entschädigung für den Freiheitsschaden seiner Eltern wurden I960 mangels Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde des Beklagten abgelehnt. Im März 1967 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde, die Bearbeitung seiner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und in der Ausbildung wieder aufzunehmen. Zur Begründung der Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens trug er unter anderem vor, daß er von 1935 bis 1939 eine Volksschule, von 1940 bis 1943 ein Gymnasium irfl Zilah und ab 1944 ein Gymnasium in Debreczen besucht, aber keine Abschlußprüfung abgelegt habe; ab 3. Mit Bescheid vom 19* Mai 1971 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben ab. Lebensjahr hinaus sei der Kläger nach § 190 a BEG ausgeschlossen. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für den Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung als Waise für die Zeit bis zu dem 31• Oktober 1948 (§§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3, 24, 25 BEG) die §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 der 1. Der Kläger verlangt die Rente seit dem Tode seines Vaters am 16. Die verlangte KapitalentSchädigung kann dem Kläger infolgedessen nur zustehen, wenn er in der Zeit vom 16. Weil der Kläger Behauptungen über eine Schulund Berufsausbildung in der fraglichen Zeit erstmals während des Rechtsstreits im Jahre 1971 aufgestellt hat. kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Anspruch des Klägers sei nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Entschädigungsbehörde habe auf Grund der Angaben des Klägers lediglich ermittelt, wann seine Eltern gestorben seien. Lebensjahr vollendet habe, die Eltern noch am Leben gewesen seien, so daß dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob ihm Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Leben zuständen, ausgeschieden sei. Die Behörde habe aber auf Grund der Angaben des Klägers weder wissen noch annehmen können, daß ihm über die Vollendung des 16. März 1967 tun müssen, damit Sinn und Zweck des § 190 a Abs. 1 BEG, nämlich eine zügige Bearbeitung und Durchführung von Ermittlungen durch die Entschädigungsbehörde, zu dem Tragen kämen. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht » den Ausschluß des Klägers mit seinem Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des Todes seiner Eltern nach § 190 a Abs. 1 BEG bejaht. Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zu dem den Anspruch begründenden Sachverhalt, den der Kläger bis 31. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts angemeldet. Eine zeitlich und örtlich bestimmbare Verfolgung seiner Eltern hat der Kläger in seinem Antrag nicht geschildert. Infolgedessen mußte der Kläger gemäß § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeich- * neten Angaben bei Vermeidung des Ausschlüsses bis zu dem 31. Den anspruchsbegründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) hat der Kläger auch bis zu dem 31. Dazu hat der Kläger auch bei der Begründung seiner Gesund-heits- und Freiheitsschadensansprüche im März 1967 nichts vorgebracht. Da der Kläger somit die Frist zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben versäumt hat, ist er mit diesem Anspruch Auf die Gründe seiner Säumnis kommt es dabei nicht an (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 26/78 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alfred T Rua , Brasilien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1974 wird verworfen, soweit der Kläger Zinsen verlangt. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1928 in Rumänien geborene jüdische Kläger wan-derte im Januar 1952 von München in die USA aus. Im März 1958 beantragte er Entschädigung unter anderem für Schaden an Leben. Er machte die in dem Antragsvordruck (Mantelbogen) verlangten Angaben zu seiner Person. Seinen erlernten Beruf bezeichnete er als Glasarbeiter. Er behauptete, seine Eltern seien "in KZ" gestorben, und nannte den Grund ihrer Verfolgung, ihre persönlichen Daten, ihre letzte berufliche Tätigkeit und den erlernten Beruf seines Vaters. Weitere Angaben zur Begründung seines Antrags machte er nicht. Er bezeichnete auch keine Beweismittel. In einem Begleitschreiben behielt er sich die "Spezifizierung" der Ansprüche vor. Seine Ansprüche auf Entschädigung für den Freiheitsschaden seiner Eltern wurden I960 mangels Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde des Beklagten abgelehnt. Die Anträge auf Entschädigung für eigene Schäden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Eigentum, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen lehnte die Entschädigungsbehörde des Beklagten durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 3. August 1962 "mangels Nachweises der Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 5 OVO - BEG" ab. Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an. Im März 1967 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde, die Bearbeitung seiner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und in der Ausbildung wieder aufzunehmen. Zur Begründung der Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens trug er unter anderem vor, daß er von 1935 bis 1939 eine Volksschule, von 1940 bis 1943 ein Gymnasium irfl Zilah und ab 1944 ein Gymnasium in Debreczen besucht, aber keine Abschlußprüfung abgelegt habe; ab 3. Mai 1944 sei er, zuletzt im Konzentrationslager Mauthausen -Ebensee, inhaftiert gewesen; seine Eltern hätten eine namhafte Glasfabrik besessen und seien wohlhabende Leute mit hohem Einkommen und hohem Lebensstandard gewesen. Aus Auskünften des Internationalen Suchdienstes, die die Behörde 1969 eingeholt hat, ergibt sich, daß der Vater des Klägers im Konzentrationslager Mauthausen/ Kommando Ebensee am 16. April 1943 gestorben ist und 7 ' ' •A, A ' über das Schicksal der Mutter keine Unterlagen vorhanden sind. Für den Vater ging im Januar 1970 die Sterbeurkunde des Sonderstandesamtes Arolsen vom 18. Dezember 1969 bei der Behörde ein. Mit Bescheid vom 19* Mai 1971 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Leben ab. Der Kläger sei beim Tod seines Vaters am 16. April 1945 bereits 16 Jahre alt gewesen; Angaben über eine Schul- oder Berufsausbildung über das 16. Lebensjahr hinaus habe er nicht gemacht. Dabei ging die Behörde davon aus, daß die Mutter des Klägers am 8. Mai 1945 gestorben sei. Mit der Klage verlangte der Kläger die Mindestwaisenrente für die Zeit vom 16. April 1945 bis 31. Oktober 1948. Er behauptete nunmehr, er habe nach seiner Rückkehr aus der Verfolgung bis etwa Oktober 1947 in Zilah das Wesselenyi-Collegium bis zur 6. Gymnasialklasse besucht. Anschließend habe er in der Glasfabrik Fortuna in Ulmeni in Rumänien als Praktikant eine Ausbildung begonnen, die mit der Auswanderung * aus Rumänien beendet worden sei. Geheiratet habe er erst 1962. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem Vorbringen über die Berufsausbildung über das 16. Lebensjahr hinaus sei der Kläger nach § 190 a BEG ausgeschlossen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter und verlangt erstmals Zinsen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Zinsen verlangt. Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; vergl. BGH NJW 1961, 1467). Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für den Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung als Waise für die Zeit bis zu dem 31• Oktober 1948 (§§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3, 24, 25 BEG) die §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 der 1. DV-BEG in der bis zu dem 31. März 1957 geltenden Fassung (vgl. Art. VII der ÄndVO vom 16. Dezember 1958 - BGBl I 941) der Verordnung vom 23. November 1956 (BGBl I 864) maßgebend sind (vgl. BGH RzW 1959, 395). Danach erhält ein Kind nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Rente, wenn es in einer Schuloder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, oder wenn es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist. Der Kläger verlangt die Rente seit dem Tode seines Vaters am 16. April 1945. Damals hatte er sein 16. Lebensjahr bereits vollendet. Für eine dauernde Erwerbsunfähig-* keit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen fehlt Jeder Anhalt. Die verlangte KapitalentSchädigung kann dem Kläger infolgedessen nur zustehen, wenn er in der Zeit vom 16. April 1945 bis 31. Oktober 1948 in einer Schul- oder Berufsausbildung stand, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm. Weil der Kläger Behauptungen über eine Schulund Berufsausbildung in der fraglichen Zeit erstmals während des Rechtsstreits im Jahre 1971 aufgestellt hat. kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Anspruch des Klägers sei nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Entschädigungsbehörde habe auf Grund der Angaben des Klägers lediglich ermittelt, wann seine Eltern gestorben seien. Dabei habe sich ergeben, daß zu der Zeit, als der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet habe, die Eltern noch am Leben gewesen seien, so daß dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob ihm Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Leben zuständen, ausgeschieden sei. Die Behörde habe aber auf Grund der Angaben des Klägers weder wissen noch annehmen können, daß ihm über die Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus Ansprüche wegen Schadens an Leben zustehen könnten. Sie habe auch wegen der fehlenden Angaben keine Ermittlungen durchführen können. Dies wäre ihr nur dann möglich gewesen, wenn der Kläger entsprechende Hinweise gegeben hätte. Das hätte er aber bis zu dem 31. März 1967 tun müssen, damit Sinn und Zweck des § 190 a Abs. 1 BEG, nämlich eine zügige Bearbeitung und Durchführung von Ermittlungen durch die Entschädigungsbehörde, zu dem Tragen kämen. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht » den Ausschluß des Klägers mit seinem Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen des Todes seiner Eltern nach § 190 a Abs. 1 BEG bejaht. Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zu dem den Anspruch begründenden Sachverhalt, den der Kläger bis 31. März 1967 hätte dartun müssen, gehöre auch die Schul- oder Berufsausbildung über sein 16. Lebensjahr hinaus. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Ob ähnlich wie die Bedürftigkeit beim Anspruch auf Eltemrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (vgl. BGH RzW 1976, 157) die besonderen Voraussetzungen des § 7 der 1. DV-BEG für eine Waisenrente (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG) über eine bestimmte Altersgrenze hinaus zu dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne der §§ 190 Nr. 2, 190 a Abs. 1 BEG gehören, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger ist in anderen Punkten der Pflicht zur Begründung seines Anspruchs bis spätestens 31. März 1967 nach § 190 a Abs. 1 BEG nicht nachgekommen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG wirksam, aber ohne Darlegung des diesen Anspruch begründenden Sachverhalts angemeldet. Anspruchsbegründender Sachverhalt ist ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21, ständig). Eine zeitlich und örtlich bestimmbare Verfolgung seiner Eltern hat der Kläger in seinem Antrag nicht geschildert. Die bloße Angabe, seine Eltern seien "in KZ" umgekommen, genügte dazu nicht. Infolgedessen mußte der Kläger gemäß § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeich- * neten Angaben bei Vermeidung des Ausschlüsses bis zu dem 31. März 1967 nachholen. Dies hat er nicht getan. Den anspruchsbegründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) hat der Kläger auch bis zu dem 31. März 1967 nicht geschildert. Beim Schaden an Leben gehören dazu Angaben darüber, wann und wo der Verfolgte ums Leben gekommen ist. Ist der Verfolgte während einer Freiheitsentziehung gestorben, mußte mindestens an- //> gegeben werden, wann und wo er seiner Freiheit beraubt worden und was dem Antragsteller über sein weiteres Schicksal bekanntgeworden war. Dazu hat der Kläger auch bei der Begründung seiner Gesund-heits- und Freiheitsschadensansprüche im März 1967 nichts vorgebracht. Ob derartige Angaben ohne weiteres bei der Prüfung des LebensSchadensanspruchs hätten berücksichtigt werden müssen, kann daher auf sich beruhen. Zu der durch § 190 a Abs. 1 BEG gebotenen Anspruchsbegründung gehört auch die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG; vgl. BGH RzW 1978, 20 m. w. Nachw.; 73)* Hinweise auf Beweismittel zu dem Lebensschaden lassen sich dem Vorbringen des Klägers bis zu dem 31. März 1967 nicht entnehmen. Da der Kläger somit die Frist zur Begründung seines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben versäumt hat, ist er mit diesem Anspruch ausgeschlossen. Auf die Gründe seiner Säumnis kommt es dabei nicht an (§ 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG). Mai Fuchs Dr. Thum» Portmann Dr. Lang