BEG § 30; BBG § 137; DV zu § 137 BBG (Heilverfahren) § 1 Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten besteht nicht, wenn ein Versicherer, sei er privat- oder öffentlich-rechtlich, die Heilbehandlung als Sachleistung erbracht hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat Anspruch auf Heilverfahren für eine chronische Persönlichkeitsveränderung mit Affektstörung und depressiven Neigungen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil RzW 1974, 111 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Entschädigungspflichtige müsse nach § 30 BEG auch für solche Heilbehandlungen eintreten, die eine private Krankenversicherung dem Verfolgten auf Grund freiwilliger Selbstvorsorge als Sachleistung gewährt habe, und zwar in Höhe der dafür sonst aufzubringenden Kosten* Es beruft sich für diese Rechtsansicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 21 Nr. 13 und 1972, 19. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Mai 1957 (BGBl I 425) wird der Heilverfahrensanspruch, soweit nicht der Dienstherr des Beamten das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, dadurch erfüllt, daß dem Verletzten die notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Was darunter zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof, der einhelligen dienstunfallrechtlichen Beurteilung folgend, bestimmt: Bare Auslagen sind alle Aufwendungen für die Heilbehandlung, die der Antragsteller getragen oder zu tragen sich verpflichtet hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19). schon deshalb nicht in Betracht; dem Antragsteller sind durch das Heilverfahren keine Auslagen im Sinne des § 1 der DV zu § 137 BEG entstanden (BGH RzW 1972, 19)* Das gilt, dem Dienstunfallrecht der Beamten folgend, sowohl im hier vorliegenden Fall der Sachleistung durch eine private Krankenversicherung (Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, Anhang V/3, Rechtsverordnung zu §§ 137 bis 138, § 1 An. 5), als auch bei Sachleistungen durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem der Antragsteller freiwillig weiterver-sichert ist (Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Der Grund liegt auf der Hand: Für die Erstattung nur fiktiver Auslagen, die der Antragsteller gehabt hätte, wenn ihm die Heilbehandlung nicht durch den Versicherer als Sachleistung gewährt worden wäre, ist im Rahmen der nach Fürsorgegesichtspunkten ausgestalteten gesetzlichen Regelung kein Raum. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach ent-schädigungs- wie dienstunfallrechtlicher Übung Erstattungsleistungen von Versicherern, soweit sie auf Selbstvorsorge beruhen, den Auslagenersatzanspruch aus § 30 BEG nicht berühren. Nur wenn der Erstattungsanspruch zunächst entstanden ist, kann sich die Frage stellen, ob er dadurch erlischt oder gemindert wird, daß Dritte dem Verfolgten die aufgewandten Kosten durch eine Geldleistung ganz oder teilweise ersetzen oder ihn durch eine Geldleistung voll oder zu einem Teil von seiner Zahlungsverpflichtung freisteilen. DV-BEG, der inhaltlich mit § 1 der DV zu § 137 BBG übereinstimmt, beschränken den entschädigungsrechtlichen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen, die der Verfolgte getragen und endgültig zu tragen hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 139). Davon wird zugunsten der Verfolgten dieselbe Ausnahme gemacht wie im Dienstunfallrecht der Beamten: Eine Kostenerstattung von dritter Seite wird dann nicht berücksichtigt, wenn sie auf der Selbstvorsorge des Antragstellers beruht, obwohl der Heilaufwand ihn in Höhe dieser Kostenerstattung von dritter Seite wirtschaftlich nicht mehr belastet (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19; vgl. Denn dort wird nur für Geldleistungen bestimmter Versicherungsträger angeordnet, sie seien bei der Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht zu berücksichtigen, nicht aber für Sachleistungen, die jeder Erörterung des entschädigungsrechtlichen Mit der Übernahme des Dienstunfallrechts durch § 30 BEG wird eine Beschränkung des Anspruchs auf die Freistellung von Lasten erstrebt, die im Endergebnis der Verfolgte selbst zu tragen hätte. Bei dieser fürsorgerischen Regelung ist kein Raum für Überlegungen, ob Leistungen eines Dritten den Entschädigungspflichtigen entlasten können oder ob sie dem Verfolgten dadurch zugute kommen müssen, daß auch der Entschädigungspflichtige leistet. Der Anspruch aus § 30 BEG führt auch nicht zu dem Ersatz von Auslagen, die der Antragsteller für seine Krankenversicherungsbeiträge hatte. In der Regelung des Dienstunfallrechts der Beamten, auf die § 30 Abs. 1 BEG verweist, wird dem Verletzten der Ausgleich seiner Aufwendungen aus Anlaß eines Dienstunfalls gewährleistet; er soll durch die Heilbehandlung oder Unfallfolge wirtschaftlich nicht belastet werden (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13).
^77 Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein 2404 f)1^ 94t ?r iD BEG § 30; BBG § 137; DV zu § 137 BBG (Heilverfahren) § 1 Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten besteht nicht, wenn ein Versicherer, sei er privat- oder öffentlich-rechtlich, die Heilbehandlung als Sachleistung erbracht hat. Darauf, ob diese Sachleistung auf Selbstvorsorge beruht, kommt es nicht an. (Bestätigung von BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19) BGH, Urt. v. 9. Nov. 1978 - IX ZR 26/77 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, IX 2R 26/77 URTEIL - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Sam Street, Calif. Kläger und Reviäonsbeklagten, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter: » J17 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 20. und 24. September 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 11. Januar 1972 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat Anspruch auf Heilverfahren für eine chronische Persönlichkeitsveränderung mit Affektstörung und depressiven Neigungen. Als Heilverfahrensanspruch machte er u.a. den Gegenwert von 409 $ für Behandlungen durch Kaiser Foundation Hospitals - The Permanent Medical Group - geltend. Der Kläger gehört der privaten Organisation Kaiser Foundation Health Plan, Inc., Oakland/Califomia an, die ihren Mitgliedern gegen Bezahlung von regelmäßigen Beiträgen freien Krankenhausaufenthalt und freie ärztliche Behandlung bei Zahlung eines sehr geringen Selbstbeteiligungsbetrages gewährt. Diese Eigenleistung betrug hier 9 $. Die Entschädigungsbehörde lehnte hinsichtlich der Heilbehandlungen durch die Kaiser Foundation - Medical Group -eine über 9 $ hinausgehende Kostenerstattung ab. Von den Heilbehandlungen durch die Kaiser Foundation hätten nur solche im Werte von insgesamt 60 $ dem Verfolgungsleiden gegolten. Davon habe der Kläger nur 9 $ bezahlen müssen. Hinsichtlich der weiteren 51 $ bestehe kein Anspruch auf Erstattung, da es sich insoweit nicht um bare Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG gehandelt habe. Der Kläger sei nicht verpflichtet, diese Beträge an die Kaiser Foundation oder an die behandelnden Ärzte zu bezahlen. Es handele sich vielmehr um nur fiktive Beträge, die allenfalls ein Nichtmitglied hätte bezahlen müssen. Der Kläger sei der Kaiser Foundation nur zur Zahlung von Mitgliedsbei-trägen verpflichtet. Diese aber seien nicht erstattungsfähig. Mit der Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der 51 $ weiter. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet* die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht, dessen Urteil RzW 1974, 111 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Entschädigungspflichtige müsse nach § 30 BEG auch für solche Heilbehandlungen eintreten, die eine private Krankenversicherung dem Verfolgten auf Grund freiwilliger Selbstvorsorge als Sachleistung gewährt habe, und zwar in Höhe der dafür sonst aufzubringenden Kosten* Es beruft sich für diese Rechtsansicht auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 21 Nr. 13 und 1972, 19. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht* Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. §§ 137, 138 Abs. 1 und 157 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG finden entsprechende Anwendung (§30 Abs. 1 BEG in der Fassung bis zu dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl I 2485). Nach § 1 der DV zu § 137 BBG vom 2. Mai 1957 (BGBl I 425) wird der Heilverfahrensanspruch, soweit nicht der Dienstherr des Beamten das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, dadurch erfüllt, daß dem Verletzten die notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. Dieser Regelung der Unfallfürsorge für die Beamten entspricht im Entschädigungs-recht § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sind danach ”bare Auslagen” des Antragstellers. Was darunter zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof, der einhelligen dienstunfallrechtlichen Beurteilung folgend, bestimmt: Bare Auslagen sind alle Aufwendungen für die Heilbehandlung, die der Antragsteller getragen oder zu tragen sich verpflichtet hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19). Fehlt es daran, weil ein Versicherer die Heilbehandlung als Sachleistung erbracht hat, ist also der Antragsteller nicht Schuldner der Behandlungskosten geworden, so kommt eine Erstattung schon deshalb nicht in Betracht; dem Antragsteller sind durch das Heilverfahren keine Auslagen im Sinne des § 1 der DV zu § 137 BEG entstanden (BGH RzW 1972, 19)* Das gilt, dem Dienstunfallrecht der Beamten folgend, sowohl im hier vorliegenden Fall der Sachleistung durch eine private Krankenversicherung (Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, Anhang V/3, Rechtsverordnung zu §§ 137 bis 138, § 1 Anm. 5), als auch bei Sachleistungen durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem der Antragsteller freiwillig weiterver-sichert ist (Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Aufl. § 137 Fußn. 2). Der Grund liegt auf der Hand: Für die Erstattung nur fiktiver Auslagen, die der Antragsteller gehabt hätte, wenn ihm die Heilbehandlung nicht durch den Versicherer als Sachleistung gewährt worden wäre, ist im Rahmen der nach Fürsorgegesichtspunkten ausgestalteten gesetzlichen Regelung kein Raum. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß nach ent-schädigungs- wie dienstunfallrechtlicher Übung Erstattungsleistungen von Versicherern, soweit sie auf Selbstvorsorge beruhen, den Auslagenersatzanspruch aus § 30 BEG nicht berühren. Nur wenn der Erstattungsanspruch zunächst entstanden ist, kann sich die Frage stellen, ob er dadurch erlischt oder gemindert wird, daß Dritte dem Verfolgten die aufgewandten Kosten durch eine Geldleistung ganz oder teilweise ersetzen oder ihn durch eine Geldleistung voll oder zu einem Teil von seiner Zahlungsverpflichtung freisteilen. Die Frage 1st grundsätzlich zu bejahen. Derartige Geldleistungen Dritter beeinflussen den Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Heilver- fahrenskosten. Denn § 30 Abs. 1 BEG und § 10 Abs, 1 der 2. DV-BEG, der inhaltlich mit § 1 der DV zu § 137 BBG übereinstimmt, beschränken den entschädigungsrechtlichen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen, die der Verfolgte getragen und endgültig zu tragen hat (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 139). Davon wird zugunsten der Verfolgten dieselbe Ausnahme gemacht wie im Dienstunfallrecht der Beamten: Eine Kostenerstattung von dritter Seite wird dann nicht berücksichtigt, wenn sie auf der Selbstvorsorge des Antragstellers beruht, obwohl der Heilaufwand ihn in Höhe dieser Kostenerstattung von dritter Seite wirtschaftlich nicht mehr belastet (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 19; vgl. zu dem Dien§tunfallrecht der Beamten Fischbach und Plog/Wiedow/Beck aaO). Darum handelt es sieh jedoch nicht, wenn der Verfolgte, wie hier, die Heilbehandlung als Sachleistung erhalten hat. Der Grundsatz, daß nur gedachte, tatsächlich aber nicht entstandene Heilbehandlungsauslagen nicht erstattet werden können, behält Geltung. Aus Ziff. 1.63 der Heilverfahrensrichtlinien der Länder in der neuen Fassung, die bei Brunn/Hebenstreit, BEG, Schlußnachtrag 1966 bis 1969, S. 213, 216 abgedruckt ist, ergibt sich kein anderes Verständnis des Gesetzes. Denn dort wird nur für Geldleistungen bestimmter Versicherungsträger angeordnet, sie seien bei der Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht zu berücksichtigen, nicht aber für Sachleistungen, die jeder Erörterung des entschädigungsrechtlichen Erstattungsanspruchs von vornherein die Grundlage entziehen. Deshalb kann der Ansicht des Klägers, Sachund Geldleistungen von Versicherern auf Grund einer Selbstvorsorge des Verfolgten seien gleichzustellen, auf die Modalitäten der Abrechnung komme es nicht an, ebensowenig gefolgt werden, wie der in jene Richtung gehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf RzW 1972, 261. Mit der Übernahme des Dienstunfallrechts durch § 30 BEG wird eine Beschränkung des Anspruchs auf die Freistellung von Lasten erstrebt, die im Endergebnis der Verfolgte selbst zu tragen hätte. Bei dieser fürsorgerischen Regelung ist kein Raum für Überlegungen, ob Leistungen eines Dritten den Entschädigungspflichtigen entlasten können oder ob sie dem Verfolgten dadurch zugute kommen müssen, daß auch der Entschädigungspflichtige leistet. Das sind Erwägungen des bürgerlichen Schadensersatzrechts, während es hier um die rechtliche Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Entschädigungspflichtigen geht (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). Der Anspruch aus § 30 BEG führt auch nicht zu dem Ersatz von Auslagen, die der Antragsteller für seine Krankenversicherungsbeiträge hatte. In der Regelung des Dienstunfallrechts der Beamten, auf die § 30 Abs. 1 BEG verweist, wird dem Verletzten der Ausgleich seiner Aufwendungen aus Anlaß eines Dienstunfalls gewährleistet; er soll durch die Heilbehandlung oder Unfallfolge wirtschaftlich nicht belastet werden (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13). Zu den so auszugleichenden Auslagen gehören Krankenkassenbeiträge nicht,denn sie sind zu dem allgemeinen Schutz vor wirtschaftlichen Belastungen durch Krankheiten aufgebracht worden. Das gilt auch für das Entschädigungsrecht, wenn auch die in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG genannten dienstun- 8 fallrechtlichen Vorschriften nur entsprechende Anwendung finden. Damit wird nur der Verschiedenheit der Behandlungsursachen und der Beteiligten (verfolgungsbedingter Schaden an Körper oder Gesundheit statt Dienstunfall; Verfolgter statt Beamter; Entschädigungspflichtiger statt Dienstherr usw.) Rechnung getragen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Gärtner