Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Januar 19^9, über die Ansprüche auf Rente und Heilverfahren sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in der Tschechoslowakei geborene jüdische Klägerin wurde nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen am 15. März 1966 beantragte die Klägerin eine erneute Entscheidung über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei zwar berechtigt, Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG zu verlangen, erfülle aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG. Sie habe nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG begründet. Es ist nicht rechtsfehlerhaft und liegt im Rahmen des Verantwortungsbereichs des Tatrichters, wenn er bei einem Krankenhausaufenthalt von weniger als drei Monaten einen seiner Natur nach nur für eine vorübergehende Zeit bestimmten Aufenthalt annimmt und demgemäß einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt während dieser Zeit verneint. Dann kann ihr nach § 161 Satz 2 BEG aber nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1* Januar 1949 an zustehen. 2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß die Klägerin durch die Verfolgung keine Körper- oder Gesundheitsschäden davon getragen habe, durch die sie in ihrer Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Es geht dabei davon aus, daß es nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu den medizinischen Befunden und an die Kranken- und Behandlungsgeschichte gebunden sei. Da die Klägerin bei der früheren Untersuchung durch den Vertrauensarzt weder über Kopfschmerzen noch über sonstige nervöse Beschwerden geklagt habe, könne sie diese Schäden im Angleichungsverfahren nicht mehr geltend machen. Deshalb müsse auch der Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens für den Zustand nach Lungen-Tbc scheitern.
2446 036 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 26/72 URTEIL Verkündet am 5. Dezember 197^ Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Piri 9 Street, (USA), Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27* November 1968 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 19^9, über die Ansprüche auf Rente und Heilverfahren sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in der Tschechoslowakei geborene jüdische Klägerin wurde nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen am 15. April 1945 wegen einer Typhuserkrankung in mehreren Krankenhäusern stationär behandelt, zuletzt in einem Krankenhaus in Lübeck Nach einer ITS-Bescheinigung vom 10. Dezember 1954 wurde sie am 3. Juli 1945 von Lübeck aus mit dem Schiff nach Schweden evakuiert. Da bei ihr auch eine Tuberkulose festgestellt wurde, verblieb sie dort in Krankenhäusern und Genesungsheimen bis Anfang Dezember 1947. Sie wan-derte sodann nach England aus, wo sie 1952 heiratete und dadurch die britische Staatsangehörigkeit erlangte. 1955 siedelte sie mit ihrem Ehemann und zwei Kindern nach Kanada und eineinhalb Jahre später nach den USA über, wo sie seitdem lebt. Die Klägerin meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Während sie für ihren Frei heitsschaden voll entschädigt wurde, lehnte die Behörde am 29. April I960 den Antrag wegen GesundheitsSchadens in vollem Umfang aus medizinischen Gründen ab. Der Bescheid blieb unangefochten. Am 14. März 1966 beantragte die Klägerin eine erneute Entscheidung über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Als Verfolgungsleiden machte sie eine chronische psychische AffektStörung, einen Folgezustand nach Tuberkulose und eine chronische "dorso-lumbare” Rückenverletzung geltend. Nach Anhörung ihres Gutachterdienstes lehnte die Behörde durch Bescheid vom 12. Dezember 1966 auch den neuen Antrag aus medizinischen Gründen ab. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % sowie Bewilligung eines Heilverfahrens. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem überwiegenden Teil begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei zwar berechtigt, Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zu verlangen, erfülle aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG. Sie habe nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG begründet. Für die Wohn-sitzbegründung fehle es an ihrem rechtsgeschäftlichen Willen, sich an einem in Deutschland gelegenen Ort für eine nicht nur vorübergehende Zeit niederzulassen. Die stationäre Behandlung sei auch kein dauernder Aufenthalt gewesen, da er seiner Natur nach nur für eine vorübergehende Zeit bestimmt gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich hei der Auslegung der Begriffe Wohnsitz und dauernder Aufenthalt im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten (RzW 1953, 260; I960, 262 Nr. 14; 1969, 329). Danach muß die rechtliche Beurteilung eines Aufenthaltes unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG von dem äußeren Tatbestände seiner Dauer ausgehen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft und liegt im Rahmen des Verantwortungsbereichs des Tatrichters, wenn er bei einem Krankenhausaufenthalt von weniger als drei Monaten einen seiner Natur nach nur für eine vorübergehende Zeit bestimmten Aufenthalt annimmt und demgemäß einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt während dieser Zeit verneint. Da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und daher nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sein könnte, kommen als Anspruchsgrundlage für sie nur die §§ 160, 161 BEG in Betracht. Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt Flüchtling im Sinne von § 160 BEG war. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß sie diese AnspruchsvorausSetzung erfüllt. Dann kann ihr nach § 161 Satz 2 BEG aber nur ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1* Januar 1949 an zustehen. Ihre Revision wird daher zurückgewiesen, soweit sie einen Anspruch auf KapitalentSchädigung vom 1. Januar 19^5 bis 31. Dezember 1948 geltend macht. 2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß die Klägerin durch die Verfolgung keine Körper- oder Gesundheitsschäden davon getragen habe, durch die sie in ihrer Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Januar 1949 nachhaltig um mindestens 25 % beeinträchtigt worden sei oder werde. Es geht dabei davon aus, daß es nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zu den medizinischen Befunden und an die Kranken- und Behandlungsgeschichte gebunden sei. Da die Klägerin bei der früheren Untersuchung durch den Vertrauensarzt weder über Kopfschmerzen noch über sonstige nervöse Beschwerden geklagt habe, könne sie diese Schäden im Angleichungsverfahren nicht mehr geltend machen. Der Anerkennung eines Folgezustan-des nach erlittener Lungentuberkulose stehe entgegen, daß die Behörde im ersten Verfahren insoweit das Vor-liegen einer meßbaren Erwerbsminderung verneint habe. Deshalb müsse auch der Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens für den Zustand nach Lungen-Tbc scheitern. Ebenso scheide für den Folgezustand nach der Rückenverletzung eine Angleichung aus, weil die damalige Untersuchung durch den Vertrauensarzt ^on Seiten des Skelettsystems keinen krankhaften Befund ergeben habe. Diese Ausführungen widersprechen den Grundsätzen, die der erkennende Senat zu Art. IV Nr. 1 Ab.*>. a, Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG . wickelt hat (BGH RzW "970, 77 Nr. 24). Danach sind Feststellungen medizinischer Art, die ln dem früheren Verfahren etroffen worden sind und zu denen insbesondere Befuns: , Diagnosen und Kausal1tätsschlüsse geheren, nichn bi::... me... lie sind zu überprüfen und er- / forderlichenfalls zu ergänzen, wobei auch die Erstattung weiterer Gutachten und die Erhebung neuer Befunde angeordnet werden kann. Ein Anspruch auf Heilverfahren kann im Wege der Angleichung auch dann zugesprochen werden, wenn eine 25 %ige verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht feststellbar ist und ein Rentenanspruch demnach nicht besteht (BGH RzW 1970, 142). Das Berufungsurteil wird deshalb insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm