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BGH · IX ZR 26/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 26/71

3,00 RM/DM und 1956 im Verhältnis 1 Dollar = 3.02 DM um Den Anspruch auf Rente lehnte sie ab, weil der Antragsteller aus seiner Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1945 ein Einkommen erzielt habe, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, so daß die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann der Klägerin Klage mit dem Ziel, eine Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes, hilfsweise eine höhere KapitalentSchädigung zu erhalten. Januar i960 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, an den Ehemann der Klägerin zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitere 10.000 DM zu zahlen. Er führte aus, daß die Parteien beim Vergleichsabschluß von einer Kaufkraft des Dollars von 3,00 DM ausgegangen seien und diese Bewertung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Januar I960 schon vor Erlaß der Verordnung am 25- Februar I960 in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden sei; daß bei der Berechnung der Vergleichssumme von einem ungünstigeren Kaufkraftverhältnis als 1 Dollar = 2,50 DM ausgegangen worden sei, betreffe nicht die neue Rechtslage nach der 2. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes focht die Klägerin als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes mit Schreiben vom 4. Den Rentenanspruch lehnte sie ab, weil die Voraussetzungen der Rentenerhöhung nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht vorlägen und die Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an den Rentenverzicht im Vergleich vom 5. Daß die Parteien beim Vergleichsabschluß von nach heutiger Ansicht falschen Kaufkraftrichtzahlen ausgegangen seien, sei im Bescheid der Behörde vom 2?. Auch aus der Verweisung in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auf Art. III Nr..k könne nicht gefolgert werden, daß nach dem Schlußgesetz ein Berechtigter nur unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen könne. Diese Auslegung ergebe sich aus Art. III Nr. 2 Abs.^ BEG-SchlußG, der für die zweite Fallgruppe bestimme, daß es für das Bestehen eines Wahlrechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankomme. Die Neuprüfung des vor Vergleichsabschluß anhängig gewesenen Rentenanspruchs des Ehemannes der Klägerin zeige daß ein Rentenwahlrecht nach der damals üblichen Kaufkraft Umrechnung nicht bestanden habe, nach dem heute anzuwendenden Umrechnungskurs aber gegeben sei. denn sie sei selbst Verfolgte und ihr Ehemann sei nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben. Februar 1965, also vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, verstorbenen Ehemannes konnte die Klägerin diesen Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG anfechten. Denn der Verzicht auf den Rentenanspruch wegen Schadens im beruflichen B’ortkommen oder die Abfindung für diesen Anspruch beruhte darauf, daß bei Feststellung der Einkünfte, die Moritz G^HHfe in den USA erzielt hatte, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Die Voraussetzungen der Rentenwahl bestimmen sich bei Regelung des BerufsSchadensanspruchs durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung allein nach Art. III Nr. k BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; ständig). Auch im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kann eine Rente daher nur dann verlangt werden, wenn Art. III Nr. Im vorliegenden Falle wäre für den Ehemann der Klägerin nur ein Ren tenv/a hl recht in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. h Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht gekommen, da sich die Rente für den in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten und in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereihten Verfolgten durch Die entsprechende Anwendung des Art. Ill Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG würde bedeuten, daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach § 82 Abs. 1 BEG begründet (BGH RzW 1972, 476 Nr. 33). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nach der bei Vergleichsabschluß üblichen Kaufkraftbewertung des US-Dollars eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 BEG hatte und ihm daher damals kein Rentenwahlrecht zustand. b) Dem Ehemann der Klägerin hätte daher, wenn er das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes noch erlebt hätte, ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zugestanden. Die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin kann sich dabei nicht darauf berufen, daß ihr Ehemann noch vor seinem Tode den Vergleich vom 5. Das nach früherem Recht vom Ehe mann der Klägerin ordnungsgemäß ausgeübte Rentenwahlrecht war durch den Verzicht oder die Abfindungserklä rung im Vergleich vom 5. Insbesondere ist der Klägerin durch die Angleichungs-regelung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Rentenrecht eingeräumt worden, weil sie selbst ein eigenes Rentenwahlrecht nur nach § 86 BEG hätte. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, daß der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der Frist des § 84 BEG verstorben ist, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Der Klägerin könnte ein eigenes Rentenwahlrecht daher nur in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG zustehen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn eine solche entsprechende Anwendung würde der Klägerin nur einen Rentenanspruch nach Maßgabe des § 86 BEG einräumen. Es kann dahinstehen, ob bei entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG auch ein Anspruch auf die JahresentSchädigung bestehen würde. Da Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG auch § 86 Abs. 5 BEG für entsprechend anwendbar erklärt, müßte sich die Klägerin nämlich die 4.752 DM jedenfalls auf die KapitalentSchädigung von 40.000 DM anrechnen lassen, die ihr verstorbener Ehemann und sie bereits erhalten haben. d) Den Anspruch auf die in der Person des Ehemannes bis zu seinem Tode aufgelaufene Rentennachzahlung einschließlich der Jahresentschädigiong nach § 83 Abs.3 BEG Zugunsten der Witwe eines Verfolgten bestünde dieser Anspruch selbst bei entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sie der Beklagte wegen des Verzichts auf das Rentenwahlrecht am Vergleich vom 5. Zwar kann aus der Anfechtungsmöglichkeit des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG allein nicht geschlossen werden, daß dadurch dem Berechtigten allgemein die Berufung auf Mängel abgeschnitten werden sollte, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung beeinträchtigten (BGH RzW 1972, 274). Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG geregelte Angleichungstatbestand nicht die einzige Grundlage für die Berufung auf § 242 BGB bildet. Wenn nämlich Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG die Angleichungsmöglichkeit für eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage ausdrücklich regelt und dabei den Umfang der Angleichung ausdrücklich beschränkt, dann wäre es eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, wenn über § 242 BGB diese Grenzen überschritten werden würden. Die Wirksamkeit eines Vergleichs kann nach § 779 BGB nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war.

Zitierte Normen: § 82 BEG § 242 BGB § 92 ZPO
RentenwahlrechtBEG-SchlußGBEGAnspruchRentenanspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 26/71	URTEIL	Verkündet	am
4. Juli 1974
Ade,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Rosa
 verw
Avenue,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 tanz: Rechtsanwälte
 und Dr.
Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974- .durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1970 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 29.699 DM Rentenrückständen nebst 4 % Zinsen hieraus und zur Tragung der außergerichtlichen Kosten verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des
 Landgerichts Kassel vom 2. Juli 1969 zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagen frei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Di
 Kläger
st die Witwe und Alleinerbin de
 am
1901 geborenen und am 28. Februar 1965 verstorb
. Dieser mußte
 nen jüdischen Kaufmanns Moritz
1938 seine selbständige Erwerbstätj gkeit in Fuld
a
aufge
 ben und wanderte 1939 mit der Klägerin über England nach
 den USA aus. Dort erzielte er von 1944 bis 1963 Einkünfte zwischen 2.000 und 4.000 Dollar jährlich. Diese Einkünfte betrugen 1959	3.797 Dollar und I960	3.560	Dollar; ab
1964 erzielte der Ehemann der Klägerin keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr.
Moritz
|meldete fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an und beantragte, ihm anstelle der KapitalentSchädigung eine laufende Rente zu
 Mit Bescheid vom 8. Juni 1959 billigte ihm die Be
 hl
hörde eine nach den Sätzen des mittleren Dienstes berech
 nete Kapitalentschädigung von 4.583 DM zu. Dabei sah sie den EntschädigungsZeitraum als am 31. Dezember 1944 been det an, weil der Erblasser ab 1945 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe. Die in den USA erzielten Einkünfte rechnete sie
 nach den damaligen Kaufkraftwerten
 des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden 1945 im Ver-
Dollar = 2,74 RM, 1948 im Verhältnis 1 Dollar
 hältnis 1
3,00 RM/DM und 1956 im Verhältnis 1 Dollar = 3.02 DM um
 Den Anspruch auf Rente lehnte sie ab, weil der Antragsteller
 aus seiner Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1945 ein Einkommen erzielt habe, das ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, so daß die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann der Klägerin Klage mit dem Ziel, eine Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes, hilfsweise eine höhere KapitalentSchädigung zu erhalten. Das beklagte Land ge-stand ihm die Einstufung in den gehobenen Dienst und
I
eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums bis 31- Dezember 1948 zu; den Rentenanspruch lehnte es aber nach wie vor ab, weil auch nach den Sätzen des gehobenen Dienstes ab 1949 eine ausreichende Lebensgrundlage bestanden habe. Daraufhin schlossen die Parteien am 5. Januar i960 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, an den Ehemann der Klägerin zur Abgeltung seiner Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitere 10.000 DM zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1964 focht Moritz Goldmeier diesen Vergleich an und beantragte erneut, ihm eine BerufsSchadensrente zu zahlen. Er führte aus, daß die Parteien beim Vergleichsabschluß von einer Kaufkraft des Dollars von 3,00 DM ausgegangen seien und diese Bewertung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Seinen Antrag stützte er auf die 2. ÄnderungsVO zur 3- DV-BEG und bat hilfsweise um Zurückstellung des Antrages bis zu dem Erlaß des BEG-Schluß-
Mit formlosem Schreiben vom 18. März 1963 antwortete die Behörde, daß der Rentenantrag in der 2, ÄnderungsVO zur 3. DV-BEG keine Grundlage finde, weil der Ehemann der Klägerin durch den Vergleich vom 5. Januar I960 schon vor Erlaß der Verordnung am 25- Februar I960 in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft worden sei; daß bei der Berechnung der Vergleichssumme von einem ungünstigeren Kaufkraftverhältnis als 1 Dollar = 2,50 DM ausgegangen worden sei, betreffe nicht die neue Rechtslage nach der 2. ÄnderungsVO zur 3- DV-BEG. Da Anträge nach dem noch in Beratung befindlichen BEG-Schlußgesetz
 nicht vorweg behandelt werden könnten, werde anheimgestellt, den Erlaß des Schlußgesetzes abzuwarten.
Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes focht die Klägerin als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes mit Schreiben vom 4. November 1965 nochmals den Vergleich vom 5- Januar I960 an und wiederholte mit Schreiben vom 9. März 1966 ausdrücklich die Wahl der Berufsschadens-rente. Die Behörde bewilligte ihr durch Bescheid vom 25. Juli 1968 weitere 25.417 DM Kapitalentschädigung, da der Entschädigungszeitraum wegen der neuen Bewertung
 der Kaufkraft des US-Dollars bis zu dem Tode ihres Ehemannes zu erstrecken sei. Den Rentenanspruch lehnte sie ab, weil die Voraussetzungen der Rentenerhöhung nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht vorlägen und die Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG an den Rentenverzicht im Vergleich vom 5. Januar I960 gebunden sei.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 4.752 DM Entschädigung ftir die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1953 und der Rente für ihren verstorbenen Ehemann vom 1. November 1953 bis 28. Februar 1965 nach den Sätzen des gehobenen Dienstes sowie ab 1. März 1965 einer laufenden Berufsschadenswitwenrente in Höhe von 60 vom Hundert der Rente ihres Ehemannes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klaffe
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für die Zeit vor dem 1. März 1965, also Rentenrückstände in Höhe von 29-699 HM nebst Zinsen zugebilligt worden sind. Die Klägerin hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den Vergleich vom 5. Januar I960 nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG wirksam angefochten. Daß die Parteien beim Vergleichsabschluß von nach heutiger Ansicht falschen Kaufkraftrichtzahlen ausgegangen seien, sei im Bescheid der Behörde vom 2?. Juli 1968 zutreffend festgestellt worden. Als mitverfolgte Witwe und Alleinerbin ihres Ehemannes sei die Klägerin auch Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift.
Mit der Anfechtung sei die vergleichsweise Regelung ganz beseitigt worden, so daß der damals geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang neu zu prüfen sei. Vor Vergleichsabschluß sei im gerichtlichen Verfahren der Rentenanspruch des Ehemannes der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen anhängig gewesen. Durch den Vergleich habe er auf diesen Rentenanspruch verzichtet, so daß nunmehr in erster Linie über diesen Rentenanspruch zu entscheiden sei. Dabei sei von den Verhältnissen zur Zeit des Vergleichsabschlusses auszugehen.
Der Ansicht des Landgerichts, daß das Wahlrecht
 verbraucht sei, wenn es früher ausgeübt, aber unanfecht-
En t s che i düng sgriinde
 bar verneint worden sei, könne rieh dar. ßerulungsgericht nicht anschließen. Das Rentenwahlrecht sei ein Gestaltungsrecht, das bei wirksamer Ausübung den Anspruch auf KapitalentSchädigung zu dem Erlöschen bringe und an dessen Stelle den Rentenanspruch setze. Diese Rentenwahl sei bindend. Auch aus der Verweisung in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG auf Art. III Nr..k könne nicht gefolgert werden, daß nach dem Schlußgesetz ein Berechtigter nur unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rentenanspruch geltend machen könne. Vielmehr müsse unterschieden werden, ob nach dem Schlußgesetz erstmals vom Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht werde oder ob schon nach den früheren Vorschriften das Wahlrecht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, der Rentenanspruch aber abgelehnt wurde, weil die materiellen Voraussetzungen für die Rentenwahl nicht gegeben waren, oder deshalb der Rentenanspruch durch Vergleich oder Verzicht erledigt wurde. Nur im ersten Falle greife Art. III Nr. k BEG-SchlußG ein. Im zweiten Falle könne dagegen der Berechtigte seinen abschlägig beschiedenen Rentenanspruch nach Art. III Nr. 2 BEG-
SchlußG erneut anmelden oder den Vergleich oder Ver-
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zieht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten. Diese Auslegung ergebe sich aus Art. III Nr. 2 Abs. ^ BEG-SchlußG, der für die zweite Fallgruppe bestimme, daß es für das Bestehen eines Wahlrechts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankomme.
Die Neuprüfung des vor Vergleichsabschluß anhängig gewesenen Rentenanspruchs des Ehemannes der Klägerin zeige
 daß ein Rentenwahlrecht nach der damals üblichen Kaufkraft Umrechnung nicht bestanden habe, nach dem heute anzuwendenden Umrechnungskurs aber gegeben sei. Moritz G
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habe bei Zugrundelegung eines Kaufkraftverhältnisses von 1 Dollar = 2,50 DM und Einstufung in den gehobenen Dienst in den USA niemals eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Da die VoraussetZungen der Rentenwahl mithin nach §§ 81, 82 BEG erfüllt seien, könne die Klägerin als seine Ehefrau und Alleinerbin nunmehr nach § 140 Abs. 3 BEG die Rentenbeträge beanspruchen, die ihm zugestanden hätten. Danach errechne sich eine Rentennachzahlung von 64.947 DM zuzüglich des Jahresrentenbetrages nach § 83 Abs. 3 BEG von 4.752 DM. Auf diesen Betrag von 69-699 DM müsse sich die Klägerin allerdings nach § 84a BEG die 40.000 DM KapitalentSchädigung anrechnen lassen. Weiterhin könne sie ab 1. März 1965 gemäß § 85 a BEG, § 25
der 3- DV-BEG eine Berufsschadenswitwenrente beanspruchen;
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denn sie sei selbst Verfolgte und ihr Ehemann sei nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben. Der Zinsanspruch errechne sich nach § 169 Abs. 2, 3 BEG in Höhe von 4 % aus dem bis Ende 1969 aufgelaufenen Nachzahlungsbetrag von 53.630 DM.
2. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu den Entscheidungen RzW 1971, 351 Nr. 12 und 1972, 476 Nr. 33. Sie rechtfertigen nicht die Zuerkennung des ererbten Anspruchs auf eine Rentennachzahlung von 29.699 DM zuzüglich
 Zinsen.
a)	Der Berufsschäden des Ehemannes der Klägerin wurde
 durch den gerichtlichen Vergleich vom 5. Januar I960 endgültig geregelt. Gegenstand der Vereinbarung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ein etwaiger
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Rentenanspruch. Der Ehemann der Klägerin verzichtete auf ihn oder ließ sich dafür abfinden. Als alleinige Rechtsnachfolgerin ihres am 28. Februar 1965, also vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, verstorbenen Ehemannes konnte die Klägerin diesen Vergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG anfechten. Denn der Verzicht auf den Rentenanspruch wegen Schadens im beruflichen B’ortkommen oder die Abfindung für diesen Anspruch beruhte darauf, daß bei Feststellung der Einkünfte, die Moritz G^HHfe in den USA erzielt hatte, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. RzW I960, 591 Nr. 55 und 1961, 121 Nr. 18) vertretenen Auffassung standen.
Die Voraussetzungen der Rentenwahl bestimmen sich bei Regelung des BerufsSchadensanspruchs durch Vergleich,
 Verzicht oder Abfindung allein nach Art. III Nr. k BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; ständig). Auch im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kann eine Rente daher nur dann verlangt werden, wenn Art. III Nr. ^ BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröffnet (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG). Daran v/ird festgehalten.
Im vorliegenden Falle wäre für den Ehemann der Klägerin nur ein Ren tenv/a hl recht in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. h Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht gekommen, da sich die Rente für den in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten und in die Beamtengruppe
 des gehobenen Dienstes eingereihten Verfolgten durch
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Ar I . I UEG-SchluPG nichL erhöht lint (BO! I RsW 1970, 3?5 Nr. 35). Die entsprechende Anwendung des Art. Ill Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG würde bedeuten, daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach § 82 Abs. 1 BEG begründet (BGH
 RzW 1972, 476 Nr. 33).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nach der bei Vergleichsabschluß üblichen Kaufkraftbewertung des US-Dollars eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 BEG hatte und ihm daher damals kein Rentenwahlrecht zustand. Demgegenüber hätte er bei Zugrundelegung des geänderten Kaufkraftwertes von 2,50 DM für den US-Dollar in den Jahren 1959 und I960 eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erlangt.
b)	Dem Ehemann der Klägerin hätte daher, wenn er das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes noch erlebt hätte, ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zugestanden. Da er jedoch am 28. Februar 1965 verstorben ist, konnte er das Rentenwahlrecht, das erst Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 b, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG geschaffen hat, nicht mehr ausüben. Die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin kann sich dabei nicht darauf berufen, daß ihr Ehemann noch vor seinem Tode den Vergleich vom 5. Januar I960 angefochten und sein Ren-tenvrahlrecht ausgeübt habe. Sowohl Art. III Nr. 4 als
 auch Art. IV BEG-SchlußG sind erst am 18. September 1965
in Kraft getreten, so daß Rechte auf Grund der neuen
 Rechtslage
erst von diesem Zeitpunkt an geltend ge
 macht werden konnten. Das nach früherem Recht vom Ehe mann der Klägerin ordnungsgemäß ausgeübte Rentenwahlrecht war durch den Verzicht oder die Abfindungserklä
 rung im Vergleich vom 5. Januar I960 verbraucht. Auch durch Anfechtung des Vergleichs ist die frühere Renten wahlerklärung nicht wieder wirksam geworden; sie muß auf Grund der neuen Rechtsls

nach dem BEG-Schlußge
 setz neu abgegeben werden (BGH RzW 1973» 169).
c)	In RzW 1970, 324 Nr. 33 hat der Senat dargelegt, in welchen Fällen die Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten zur Ausübung der Rentenwahl berechtigt ist. Einer der dort aufgeführten Fälle liegt hier nicht vor. Insbesondere ist der Klägerin durch die Angleichungs-regelung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Rentenrecht eingeräumt worden, weil sie selbst ein eigenes Rentenwahlrecht nur nach § 86 BEG hätte. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt aber voraus, daß der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der Frist des § 84 BEG verstorben ist, ohne das Rentenwahlrecht ausgeübt zu haben. Das trifft hier nicht zu.
Der Klägerin könnte ein eigenes Rentenwahlrecht daher nur in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG zustehen. Hierauf hat der Senat bereits in RzW 1973, 189 hingewiesen. Diese Frage bedarf
 hier jedoch keiner Entscheidung; denn eine solche entsprechende Anwendung würde der Klägerin nur einen Rentenanspruch nach Maßgabe des § 86 BEG einräumen. Dieser Anspruch ist der Klägerin durch das Berufungour-teil
 zugesprechen worden, ohne daß der Heklngte hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Rentenanspruch ab 1- März 1965 ist daher nicht mehr Gegenstand dieses
 Rechtsstreits.
§ 86 Abs. 3 Satz 2 BEG sieht allerdings neben dem Anspruch auf laufende Rente auch einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres vor, die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 BEG zugestanden hätte. Diese Jahresentschädigung von 4.752 DM ist auch noch streitbefangen, weil der Beklagte das Berufungsurteil wegen des gesamten Nachzahlungsbetrages von 29.699 DM angegriffen hat. Es kann dahinstehen, ob bei entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG auch ein Anspruch auf die JahresentSchädigung bestehen würde. Da Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG auch § 86 Abs. 5 BEG für entsprechend anwendbar erklärt, müßte sich die Klägerin nämlich die 4.752 DM jedenfalls auf die KapitalentSchädigung von 40.000 DM anrechnen lassen, die ihr verstorbener Ehemann und sie bereits erhalten haben.
d)	Den Anspruch auf die in der Person des Ehemannes
 bis zu seinem Tode aufgelaufene Rentennachzahlung einschließlich der Jahresentschädigiong nach § 83 Abs. 3 BEG
in Höhe von 29.699 DM (64.947 DM + 4.752 DM = 69.699 DM
- 40.000 DM) kann die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen. Zugunsten der Witwe eines Verfolgten bestünde dieser Anspruch selbst bei entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG
nicht. Als Erbin wäre die Klägerin nur anspruchsberechtigt, wenn der Verfolg-te selbst noch wirksam das Renten-
Wahlrecht ausgeübt hätte. Das ist. - wie oben clargelegt -nicht der Fall. Ein eigenes Rentenwahlrecht steht den Erben des Verfolgten dagegen nicht zu, weil es als Gestaltungsrecht unvererblich ist (BGH RzW 1964, 571 Nr. 39;
 ständig).
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sie der Beklagte wegen des Verzichts auf das Rentenwahlrecht am Vergleich vom 5. Januar I960 festhält, obwohl beide Parteien damals von Kaufkraftwerten des US-Dollars ausgingen, die durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die daran anschließende Verwaltungsübung geändert wurden. Einer solchen Berufung auf § 242 BGB stünde nämlich die Sonderregelung in Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG entgegen. Zwar kann aus der Anfechtungsmöglichkeit des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG allein nicht geschlossen werden, daß dadurch dem Berechtigten allgemein die Berufung auf Mängel abgeschnitten werden sollte, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der früheren Regelung beeinträchtigten (BGH RzW 1972, 274). Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG geregelte Angleichungstatbestand nicht die einzige Grundlage für die Berufung auf § 242 BGB bildet. Wenn nämlich Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG die Angleichungsmöglichkeit für eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage ausdrücklich regelt und dabei den Umfang der Angleichung ausdrücklich beschränkt, dann wäre es eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, wenn über § 242 BGB diese Grenzen überschritten werden würden. So liegt der Fall hier, in dem die geänderte
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 nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchliißG als Angleichungstatbestand besonders geregelt, gleichzeitig aber die Ausübung der Rentenwahl an die Voraussetzungen des Art. Ill Nr. A BEG-Schlu3G geknüpft ist (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen, der der Entschei dung BGH RzW 1972, 27k zugrunde gelegen hat.
Auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 5. Januar I960 nach § 779 BGB kommt nicht .ln Betracht, weil sich die Parteien bei Abschluß des Vergleichs nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten geirrt haben. Die Wirksamkeit
 eines Vergleichs kann nach § 779 BGB nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war. Das traf hier für die Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars zu.
3. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung von 29.699 DM zuzüglich Zinsen hieraus verurteilt hat. Insoweit wird das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Auch die Kostenentscheidung des Berufungsurteils muß aufgehoben werden, da die Klägerin in den ersten beiden Rechtszügen teils obsiegt hat, teils unterlegen ist. Es erschien angemessen, die außergerichtlichen
 Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO jeder Partei zur Hälfte aufzuerlegen, weil der zuerkannte Rentenanspruch und
 die Nachzahlung von 29*699 dm in etwa gleich hoch sind.
Die außergerichtlichen Korten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin in vollem Umfang auferlegt (§ 91 ZPO).
Mai	Zorn	Henkel
 Puchs
Dr. Thumm