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BGH · IX ZR 26/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 26/70

Der Klage auf höhere Kapitalentschädigung und eine Rente gaben Landgericht und Oberlandesgericht nicht statt, weil die Zugehörigkeit des Klägers oder seiner Ehefrau zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht festgestellt werden könne. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Muttersprache des Vaters und der Mutter des Klägers deutsch gewesen war, er selbst die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und sich ihrer im allgemeinen, vor allem Innerhalb seiner Familie, als Umgangssprache bedient, aber auch Polnisoh beherrscht und je nach Bedarf gesprochen hat. Das reicht nach Meinung des Tatrichters nicht aus, den Kläger dem deutschen Sprach-und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG zuzurechnen. Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen wie seiner Muttersprache bediente. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern er im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur ab- und einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß der Kläger im Kreise seiner Familie, also in seinem persönlichen Lebensbereich, weit überwiegend deutsch gesprochen hat. Vom Beklagten zu beweisende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung sich des Deutschen nicht mehr bedient oder sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt habe, sind bisher nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 150 BEG
FamilieKulturkreisVerhandlungBEGAnspruchKlägerverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

023

£
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 26/70	URTEIL	Verkündet	am
22. April 1971 Pohl,
 AmtsInspektor
 ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pinchas P _______
UBBU&traße 4P,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1898 in Brzezany (Galizien) geborene jüdische Kläger lebte seit 1929 in Stryj (Galizien) und heiratete dort 1931. Im März 1943 flüchtete er aus dem Ghetto Stryj über Ungarn nach Rumänien und wanderte Ende 1941 in Palästina ein. Seit 1948 ist er israelischer Staatsangehöriger.
 
Die Behörde gewährte dem Kläger wegen verfolgungs-bedingter Gesundheitsschäden Anspruch auf Heilverfahren und 4.791,40 DM KapitalentSchädigung. Der Klage auf höhere Kapitalentschädigung und eine Rente gaben Landgericht und Oberlandesgericht nicht statt, weil die Zugehörigkeit des Klägers oder seiner Ehefrau zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht festgestellt werden könne. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Muttersprache des Vaters und der Mutter des Klägers deutsch gewesen war, er selbst die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und sich ihrer im allgemeinen, vor allem Innerhalb seiner Familie, als Umgangssprache bedient, aber auch Polnisoh beherrscht und je nach Bedarf gesprochen hat. Das reicht nach Meinung des Tatrichters nicht aus, den Kläger dem deutschen Sprach-und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG zuzurechnen. Zur Kenntnis der deutschen Sprache müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis treten. Es komme darauf an, ob sich jemand diesem Kreis so angeglichen habe, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr verbunden fühlte als denen der jüdischen oder einer
 
anderen Volksgruppe seines Heimatlandes. Eine solche Verbundenheit könne auf Grund der LebensVerhältnisse des Klägers nicht festgestellt werden.
Liese Auffassung wird § 150 BEG in der Fassung des BEG-Scblu3gesetzes nicht gerecht. Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen wie seiner Muttersprache bediente. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben oder gar eine Angleichung an die Wertvor-stellungen und das Brauchtum des deutschen Volkes werden nicht vorausgesetzt. Ler Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie eröffnet bereits in aller Regel den Zugang zur deutschen Kultur. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern er im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch sprach. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Verfolgte das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur ab- und einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte (BGH RzW 1970, 503 Nr. 20).
Danach kann der Kläger zu den nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG Entschädigungsberechtigten gehören. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß der Kläger im Kreise seiner Familie, also
 in seinem persönlichen Lebensbereich, weit überwiegend deutsch gesprochen hat. Vom Beklagten zu beweisende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung sich des Deutschen nicht mehr bedient oder sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt habe, sind bisher nicht ersichtlich.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Henkel
Buche