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BGH · TX ZR 26/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 26/69

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Die Versorgungsschuld der Firma A.J. FflHHHi und Söhne gegenüber Frau *mm wurde dabei nicht übernommen. Gegen Verzicht auf Rückerstattung erhielt die Rückerstattungsberechtigte 3.823*000 DH; außerdem bekam sie zur Abgeltung der Ver-sorgungsverpflichtungen gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern und ihren Hinterbliebenen einen Beitrag von 200.000 DM. Sie fordern Entschädigung für den Verlust der Versorgungsansprüche der Erblasserin und tragen vor, diese Ansprüche hätten 1938 einen Kapitalwert von 60.000 RM gehabt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. 2, 56 BEG nur der Verfolgte entschädigt werden könne, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die nach dem Villen des Verfolgers gegen ihn selbst gerichtet gewesen seien, Vermögensschäden erlitten habe. Es hat geprüft, auf welche Weise die Erblasserin ihren Anspruch auf Ruhegeld eingebüßt hat, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um einen nicht entschädigungsfähigen mittelbaren Schaden handele. Da ein zu dem 31• März 1939 ausgeschiedener jüdischer Prokurist von der für Angestellte eingerichteten und von der Erwerberin übernommenen Pensionskasse satzungsgemäß abgefunden worden sei, lasse sich nicht feststellen, "daß die Übernahme der Pensionsverpflichtung der Firma A.J. RflHHHI und Söhne gegenüber der Erblasserin von der Firma Vereinig-te Ve^l^KG aus Gründen rassischer Verfolgung im Sinne der §§ 1, 2 BEG abgelehnt worden ist". Der Verlust des Ruhegeldanspruchs beruhe darauf, daß die Mitgesellschafter, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und den übrigen Gesellschaftern für das Ruhegeld hätten aufkommen müssen, infolge der Veräußerung des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaft diese Verpflichtung nicht mehr hätten erfüllen können. Die Verfolgving sei nicht auf den Verlust des Ruhegeldes gerichtet gewesen; sie sei vielmehr die Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gründete er sich auf eine Vereinbarung des Ehemannes als Gesellschafter mit den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (vgl. Die Kläger haben selbst vorgetragen, das Ruhegeld sei "Teil, Ausfluß und Korrelat” der auf finanzieller Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beruhenden Doppel Stellung des Ehemannes als Gesellschafter und Geschäftsführer und untrennbar mit der Eigenschaft der Erblasserin als Gesellschafterin verbunden gewesen. Als Individualanspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis stand das Ruhegeld der Erblasserin gegen die übrigen Gesellschafter in ihrer untrennbaren Verbundenheit zu. Zwischen den Parteien war nicht streitig, daß die Firma RflHBi und Söhne das monatliche Ruhegeld zu leisten hatte. Darin liegt aber kein Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, auf denen die rechtliche Würdigung des Anspruchs als eines solchen aus dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Es steht fest, daß die Erblasserin durch die Veräußerung des Unternehmens = Verlust des Betriebsvermögens und den darauf beruhenden Ausfall des bisher geleisteten Ruhegeldes von monatlich 1.000 RM bis zu ihrem Tode am 23* August 1944 in ihrer Rechtsstellung Auch kann ungeprüft bleiben, ob der Anspruch auf Wiedergutmachung des durch den Ausfall an Ruhegeld entstandenen Schadens nach seiner Rechtsnatur unter die Rechtsvorschriften auf Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt (§5 BEG). Die Kläger können den Entschädigungsanspruch nicht geltend machen, weil die Sondervorschriften der §§ 142 ff BEG eine Entschädigung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nach §§ 56 ff BEG ausschließen, wenn deren Schaden auf der Schädigung der Gesellschaft beruht (BGH RzW 1958, 230 Nr. 25; Die Ansprüche der Erblasserin aus dem Gesellschaftsverhältnis auf den Gewinnanteil als Kommanditistin und auf das Ruhegeld als Witwe eines geschäftsführenden Gesellschafters wurden dadurch in Mitleidenschaft gezogen, daß die NS-Gewalthaber die Gesellschaft des Betriebsvermögens beraubte, die Gesellschafter an der Fortsetzung des als Jüdisch angesehenen Gewerbebetriebes hinderten und schließlich die Auflösung der Gesellschaft erzwangen. Das gilt selbst dann, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 143 ff BEG eine Entschädigung der Gesellschaft wegen ihres Vermögensschadens ausschließen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 97 ZPO
GesellschaftKommanditgesellschaftFirmaRuhegeldBEGErblasserinAnspruchKlägerGesellschaftersöhnen

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 26/69
URTEIL
Verkündet am
25. Februar 1971 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Anneliese H
(England,
2. Luise C
geh. W|
'England,
3. Günther V
'Schweiz,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.flHIB1-
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die isündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt/Main vom 21. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die auBergericht-lichen Kosten tragen die Kläger.
Von Recht8 wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 2 ist die Tochter, die Kläger zu 1 und 3 sind Enkel der am 23. August 1944 verstorbenen Frau Gertrud wp|p und deren Erben. Frau Wpppwar Kommanditist in der Kommanditgesellschaft A. J. RHBIHB und Söhne in SpmHHpp(Niedersachsen) • Ihr Ehemann war bis zu seinem Tode (1923) geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Nach seinem Ableben erhielt Frau N^Pein Witwengeld von monatlich 1.000 RM.
 
Das von der Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen wurde am 20. Februar 1939 an die Firma Vereinigte WeflHB KG SflHK veräußert. Die Versorgungsschuld der Firma A.J. FflHHHi und Söhne gegenüber Frau *mm wurde dabei nicht übernommen.
Die als Liquidationsgesellschaft wieder erstandene Kommanditgesellschaft A.J.	und	Söhne
 forderte die von der Vereinigten We|B KG £■■■■■■ erworbenen Vermögensgegenstände zurück. Das Verfahren endete mit einem am 30. März 1933 vor dem Landgericht Hannover abgeschlossenen Vergleich. Gegen Verzicht auf Rückerstattung erhielt die Rückerstattungsberechtigte 3.823*000 DH; außerdem bekam sie zur Abgeltung der Ver-sorgungsverpflichtungen gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern und ihren Hinterbliebenen einen Beitrag von 200.000 DM. Die Kläger haben davon nichts erhalten.
Sie fordern Entschädigung für den Verlust der Versorgungsansprüche der Erblasserin und tragen vor, diese Ansprüche hätten 1938 einen Kapitalwert von 60.000 RM gehabt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Die von den Klägern angerufenen Entschädigungsgerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach §§ 1,
2, 56 BEG nur der Verfolgte entschädigt werden könne, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die nach dem Villen des Verfolgers gegen ihn selbst gerichtet gewesen seien, Vermögensschäden erlitten habe. Es hat geprüft, auf welche Weise die Erblasserin ihren Anspruch auf Ruhegeld eingebüßt hat, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um einen nicht entschädigungsfähigen mittelbaren Schaden handele. Dazu ist ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Vereinigte We-berei-KG Salzgitter die Ruhegeldansprüche der Erblasserin wegen ihrer jüdischen Abstammung nicht übernommen habe.
Da ein zu dem 31• März 1939 ausgeschiedener jüdischer Prokurist von der für Angestellte eingerichteten und von der Erwerberin übernommenen Pensionskasse satzungsgemäß abgefunden worden sei, lasse sich nicht feststellen, "daß die Übernahme der Pensionsverpflichtung der Firma A.J. RflHHHI und Söhne gegenüber der Erblasserin von der Firma Vereinig-te Ve^l^KG aus Gründen rassischer Verfolgung im Sinne der §§ 1, 2 BEG abgelehnt worden ist". Der Verlust des Ruhegeldanspruchs beruhe darauf, daß die Mitgesellschafter, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verstorbenen Ehemann der Erblasserin und den übrigen Gesellschaftern für das Ruhegeld hätten aufkommen müssen, infolge der Veräußerung des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaft diese Verpflichtung nicht mehr hätten erfüllen können. Die Verfolgving sei nicht auf den Verlust des Ruhegeldes gerichtet gewesen; sie sei vielmehr die
 
mittelbare Folge der Vermögenseinbußen.
Ob diese Erwägungen die angefochtene Entscheidung zu tragen vermögen, kann auf sich beruhen. Im Ergebnis ist ihr beizutreten.
Der 1923 verstorbene Ehemann der Erblasserin war persönlich haftender Gesellschafter der Firma RflHHiB und Söhne, einer Kommanditgesellschaft. Darauf beruhte die Stellung der Erblasserin als Kommanditistin. Auch der Anspruch auf 1.000 RM monatliches Ruhegeld war ihr aus dieser Beteiligung erwachsen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gründete er sich auf eine Vereinbarung des Ehemannes als Gesellschafter mit den übrigen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft (vgl. BGH FamRZ 1966, 92). Die Kläger haben selbst vorgetragen, das Ruhegeld sei "Teil, Ausfluß und Korrelat” der auf finanzieller Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beruhenden Doppel Stellung des Ehemannes als Gesellschafter und Geschäftsführer und untrennbar mit der Eigenschaft der Erblasserin als Gesellschafterin verbunden gewesen.
Als Individualanspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis stand das Ruhegeld der Erblasserin gegen die übrigen Gesellschafter in ihrer untrennbaren Verbundenheit zu. Der Ruhegeldanspruch war eine "SozialverpflichtungH der Gesellschaft (Schlegelberger-Geßler HGB 3. Aufl. 1955 § 109 Anm. 6; Weipert in RGR-Kommentar zu dem HGB 2. Aufl. § 128 Anm. 31 a; Fischer in Großkommentar HGB § 109 Anm. 3; Baumbach-Duden HGB 19* Aufl. §124 Anm. 6 B; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 3. Aufl. Seite 186 ff).und ging auf Leistung
 
aus dem Gesellschaftsvermögen oder auf Mitwirkung zu einer solchen Leistung, Rechtlich zutreffend bezeichnet ihn deshalb der Berufungsrichter als "Pensionsanspruch gegenüber der Firma RflHIHVund Söhne" und als "Pensionsverpflichtung der Firma RflHHHV und Söhne". Zwischen den Parteien war nicht streitig, daß die Firma RflHBi und Söhne das monatliche Ruhegeld zu leisten hatte. Allerdings ist an anderer Stelle des Berufungsurteils von einem "schuldrechtlichen Anspruch gegen die Mitgesellschafter" die Rede. Darin liegt aber kein Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, auf denen die rechtliche Würdigung des Anspruchs als eines solchen aus dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Wenn der Berufungsrichter damit hat zu dem Ausdruck bringen wollen, der Anspruch sei nur gegen die übrigen Gesellschafter persönlich auf Leistung aus ihrem Privatvermögen, nicht aber gegen die Gesellschaft auf Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen gerichtet gewesen, dann wäre das rechtlich bedenklich. Die Mitgesellschafter haften dem Gesellschafter - Gläubiger nach §§ 161 Abs. 2,
128 HGB nur bei Ansprüchen aus anderem Rechtsgrund als aus dem Gesellschaftsverhältnis (BGHZ 37, 299; Hueck aaO S. 167, 193)* Denn kein Gesellschafter ist verpflichtet, während der Dauer der Gesellschaft über die vereinbarten Beträge hinaus Leistungen zu erbringen.
Bei unzureichendem Gesellschaftsvermögen kann Ausgleichung dann erst in der Abwicklung aus deren Erlös verlangt werden (vgl. BGH FamRZ 1966, 92 /94?).
Es steht fest, daß die Erblasserin durch die Veräußerung des Unternehmens = Verlust des Betriebsvermögens und den darauf beruhenden Ausfall des bisher geleisteten Ruhegeldes von monatlich 1.000 RM bis zu ihrem Tode am 23* August 1944 in ihrer Rechtsstellung
 
als Gesellschafterin beeinträchtigt worden ist und erhebliche VermögenseinbuBen erlitten hat. Die Kläger stützen den ererbten Entschädigungsanspruch auf § 56 BEG. Die Vorschrift hat subsidiären Charakter; sie wird durch entschädigungsrechtliche Sonderbestim-mungen ausgeschlossen (BGH RzW 1959, 397 Nr. 41;
 1965, 461 Nr. 15).
Sondervorschriften, nach denen der Verlust oder die Beeinträchtigung eines Versorgungsanspruchs entschädigt wird, enthalten unter anderem die §§ 134 ff BEG. Deren Anwendung im Streitfälle scheitert schon daran, daß der Ruhegeldanspruch der Erblasserin keine dienst-oder arbeitsrechtliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Grundlage hatte. Weder der verstorbene Ehemann der Erblasserin noch diese selbst war Arbeitnehmer im privaten Dienst.
Keiner Erörterung bedarf, ob die Vorschriften der §§ 99, 103, 109, 112; §§ 127, 129, 133; §§ 134 ff,
§ 138, § 139 BEG das Recht auf Entschädigung für einen Versorgungsschaden abschließend regeln, so daß § 56 BEG als Anspruchsgrundlage überhaupt ausscheidet. Auch kann ungeprüft bleiben, ob der Anspruch auf Wiedergutmachung des durch den Ausfall an Ruhegeld entstandenen Schadens nach seiner Rechtsnatur unter die Rechtsvorschriften auf Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt (§5 BEG). Die Kläger können den Entschädigungsanspruch nicht geltend machen, weil die Sondervorschriften der §§ 142 ff BEG eine Entschädigung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft nach §§ 56 ff BEG ausschließen, wenn deren Schaden auf der Schädigung der Gesellschaft beruht (BGH RzW 1958, 230 Nr. 25;
 
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1959, 227 Nr. 27; 1961, 63 Nr. 17s 1969, 79 Nr. 27).
So liegt der Sachverhalt hier.
Die Ansprüche der Erblasserin aus dem Gesellschaftsverhältnis auf den Gewinnanteil als Kommanditistin und auf das Ruhegeld als Witwe eines geschäftsführenden Gesellschafters wurden dadurch in Mitleidenschaft gezogen, daß die NS-Gewalthaber die Gesellschaft des Betriebsvermögens beraubte, die Gesellschafter an der Fortsetzung des als Jüdisch angesehenen Gewerbebetriebes hinderten und schließlich die Auflösung der Gesellschaft erzwangen. Gesellschafteransprüche von der Art, wie sie der Erblasserin zustanden, konnten aus dem Gesellschaftsvermögen nur bei weiterer Zweckerreichung, also bei Weiterbetrieb eines Handelsgewerbes erfüllt werden.
Der auf der Arisierung des Unternehmens und der Auflösung der Gesellschaft beruhenden Gewinneinbuße entsprach auf Seiten der Erblasserin die Verkürzung ihrer Ansprüche aus der Kapitalbeteiligung und der Ausfall des Ruhegeldes.
Die gesetzliche Sonderregelung in §§ 142 ff BEG macht die von der Schädigung der Gesellschaft betroffenen einzelnen Gesellschafter zu mittelbar Geschädigten. Sie haben keinen eigenen Entschädigungsanspruch nach §§ 56 ff BEG. Das gilt selbst dann, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 143 ff BEG eine Entschädigung der Gesellschaft wegen ihres Vermögensschadens ausschließen. Diese Sonderstellung geschädigter Handelsgesellschaften wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, daß der einzelne Gesellschafter auch persönlich verfolgt worden oder dessen Verfolgung zu vermuten ist (RzW 1961, 63 Nr. 17)* Eine andere Gesetzesauslegung würde dazu führen, daß die Grenzen
 
der Sonderregelung ln §§ 142 ff BEG auf dem Wege über § 56 BEG beseitigt werden könnten.
Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen.
Mai	Graf	Zorn	Henkel	Dr.	Thumm