Die Entschädigungsbehörde antwortete am 13» Mai 1964, der Eingang eines solchen Antrages sei nicht festzustellen. Die Entschädigungsbehörde antwortete am 29» Dezember 1964, bei ihr sei ein Vorgang, der den Kläger betreffe, nicht registriert. Die Entschädigungsbehörde erwiderte am 19« Januar 1965, bei dem angegebenen Vorgang müsse es sich um eine Rückerstattungssache handeln, die beim Amt für Vermögenskontrolle in Frankfurt registriert sei. Die Entschädigungsbehörde wiederholte am 5« März 1965, bei ihr sei kein den Kläger betreffender Vorgang registriert. Mai 1965 bei der Entschädigungsbehörde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein solcher Antrag alsbald und somit ohne schuldhaftes Zögern nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (BGH RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35). Bie Frist verstreicht nicht, so lange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag noch nicht gestellt ist. grundlegende Nachweise für die Entschädigungsberechtigung zu beschaffen (RzW 1966, 36 Nr. 31)* Rechtzeitig ist die Wiedereinsetzung in einem solchen Palle freilich nur dann beantragt, wenn der Verfolgte sich anhaltend und ernsthaft um die Beschaffung der Unterlagen bemüht hat und wenn er der Überzeugung sein konnte, er werde sie innerhalb einiger Wochen beschaffen können. Dezember 1964 war das Hindernis für den Kläger und dessen rechtskundigen Bevollmächtigten noch nicht weggefallen. In ihm war erklärt, daß ein den Kläger betreffender Vorgang bei der Behörde nicht registriert sei. Damit entfiel die Annahme, der Kläger habe rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt, noch nicht ohne weiteres. Es konnte dem Kläger und seinem Bevollmächtigten deshalb nicht verwehrt werden, auch nach Empfang dieses Schreibens nach dem Verbleib eines etwaigen rechtzeitig gestellten Antrages zu forschen. Das geschah in der Weise, daß Rechtsanwalt Dr. flHIK zunächst das Aktenzeichen der Rückerstattungssache des Klägers mitteilte, die Entschädigungsbehörde ihn daraufhin an die Rückerstattungsbehörde verwies, der Bevollmächtigte des Klägers deren Akten einsah und schließlich zu dem Ergebnis gelangte, daß dort nur ein Rückerstattungsantrag, nicht aber ein Entschädigungsantrag gestellt war. Die Wiederholung der für den Kläger ungünstigen Aus kunft der Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 5* März 1965 gab, da auch die Bemühungen bei der Rückerstattungsbehörde zu keinem Erfolg geführt hatten, Veranlassung, nunmehr die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu prüfen. In dieser Lage war es jedoch weder sachfremd noch vorwerfbar, wenn sich der Kläger binnen angemessener Zeit weiterhin um den Nachweis bemühte, daß er den Entschädigungsantrag rechtzeitig verfaßt und abgesandt habe, ne Glaubhaftmachung der Absendung des Antrages gehörte zur Glaubhaftmachung ausreichender eigener Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche. Eine derartige Frist ist angesichts der weiten Entfernung und der Tatsache, daß der Kläger zu einem der Zeugen keine Verbindung mehr hatte, nicht als unangemessen zu bezeichnen. Ein ernsthaftes und anhaltendes Bemühen des Klägers und seines Bevollmächtigten um die Beschaffung der Nachweise laßt sich bei dieser Sachlage nicht in Abrede stellen. Da die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten ist, wird das Berufungsgericht nunmehr unter Berücksichtigung des weiteren Tatsachenmaterials prüfen müssen, ob der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen ist. auf das das Landgericht und die Revisionserwiderung ein-gehen, und der Umstand, daß der Kläger mit der Beauftragung seines Prozeßbevollmächtigten bis Dezember 1964 war tete, Bedeutung gewinnen* Der vom Kläger beantragten Ver Weisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts bedarf es nicht.
BUNDESGERICHTSHOF 247 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 26/68 URTEIL Verkündet am 12. März 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gustav 1 m g Road, 1 - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt 4HHP» als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden* Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 11. April 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der jetzt 56 Jahre alte Kläger ist Jude. Um drohender Verfolgung zu entgehen, wanderte er im Jahre 1938 von Frankfurt/Main nach Kenia aus. Dort lebte er bis 1957. Anschließend begab er sich über Oesterreich nach Großbritannien. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche geltend. Im Jahre 194-6 leitete die 1RS0 zugunsten des Klägers ein Rückerstattungsverfahren ein. Am 28. April 1964 erkundigte der Kläger sich bei der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden nach dem Verbleib eines angeblich im August 1957 gestellten Entschädigungsantrages. Die Entschädigungsbehörde antwortete am 13» Mai 1964, der Eingang eines solchen Antrages sei nicht festzustellen. Das vom Kläger angegebene Aktenzeichen lasse vermuten, daß eB sich um eine Rückerstattungssache handele. Der Kläger behauptete sodann gegenüber der Landesversicherungsanstalt Hessen, er habe am 19- September 1957 bei der Entschädigungsbehörde einen Entschädigungsantrag gestellt. Die Landesversicherungsanstalt erbat am 25* November 1964 von der Entscbädigungs-behörde die Überlassung etwaiger Vorgänge. Die Entschädigungsbehörde erwiderte am 2. Dezember 1964, daß sich bei ihr kein derartiger Vorgang befinde. Davon erhielt der Kläger Kenntnis. Am 17. / 18. Dezember 1964 bat Rechtsanwalt Dr. flHHD in unter Vorlage einer ihm vom Kläger am 14. Dezember 1964 erteilten Vollmacht bei der Entschädigungsbehörde um Akteneinsicht. Er behauptete, der Kläger habe am 15» August 1957 Entschädigungsansprüche angemeldet, seitdem aber von der Entschädigungsbehörde nichts gehört. Die Entschädigungsbehörde antwortete am 29» Dezember 1964, bei ihr sei ein Vorgang, der den Kläger betreffe, nicht registriert. Am 14- Januar 1965 gab Rechtsanwalt Dr. das Aktenzeichen W I/G I/A/25061 J als das den Kläger betreffende an und äußerte die Vermutung, die Sache könne an die hessische Treuhandverwaltung abgegeben worden sein. Die Entschädigungsbehörde erwiderte am 19« Januar 1965, bei dem angegebenen Vorgang müsse es sich um eine Rückerstattungssache handeln, die beim Amt für Vermögenskontrolle in Frankfurt registriert sei. Sie empfahl dem Kläger, sich dorthin zu wenden. Rechtsanwalt Dr. sah daraufhin die Akten der Rückerstattungsbehörde ein und teilte der Entschädi- /' m - 4 gungsbehörde am 25. Februar 1965 mit, es handle sich bei dem angegebenen Aktenzeichen lediglich um eine Rückerstat- stand habe. Entschädigungsanträge seien dort nicht gestellt. Er bat, nochmals zu suchen, wo sich die Sache befinde. Zugleich fügte er die Ablichtung eines angeblichen Entschädigungsantrages des Klägers vom 21. August 1957 bei. Die Entschädigungsbehörde wiederholte am 5« März 1965, bei ihr sei kein den Kläger betreffender Vorgang registriert. Zum Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung genüge die Ablichtung nicht. Rechtsanwalt Dr. SHIHP veranlaßte danach den Kläger, sich um den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs seines Entschädigungsantrages zu bemühen. Der Kläger brachte u.a. eidesstattliche Versicherungen des Robert Ke^p vom 24* März 1965 und des M.Y. QSB vom 12. April 1965 bei. Die Erklärungen waren in Australien und in Kenia vor Notaren abgegeben. Der Bevollmächtigte des Klägers reichte diese Unterlagen am 11. Mai 1965 bei der Entschädigungsbehörde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Er meinte, es sei kein Verschulden des Klägers, wenn eine von diesem abgegebene Anmeldung verlorengegangen sei. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Wiedereinsetzungsantrag und die Entschädigungsansprüche mit Bescheid vom 8. Juli 1965 ab. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision weiter. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die tungssache, die ein Hausgrundstück in zu dem Gegen- Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Bie Annahme des Oberlandesgerichts, es fehle an einem Nachweis dafür, daß der Kläger einen Entschädigungsantrag innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG, d.h. bis zu dem 1. April 1956 gestellt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen, die sich gegen diese tatsächliche Würdigung richten, sind nicht erhoben. Bagegen kann die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages des Klägers vom 11. Mai 1965 mit der Begründung, er sei verspätet gestellt, keinen Bestand haben. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein solcher Antrag alsbald und somit ohne schuldhaftes Zögern nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (BGH RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35). Für die Nachholung der Anmeldung und die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Bie Frist verstreicht nicht, so lange dem Verfolgten oder seinem Bevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Antrag noch nicht gestellt ist. Ber Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich für unschädlich erklärt, wenn das Wiedereinsetzungs gesuch um die Frist verzögert wird, die erforderlich ist, um grundlegende Nachweise für die Entschädigungsberechtigung zu beschaffen (RzW 1966, 36 Nr. 31)* Rechtzeitig ist die Wiedereinsetzung in einem solchen Palle freilich nur dann beantragt, wenn der Verfolgte sich anhaltend und ernsthaft um die Beschaffung der Unterlagen bemüht hat und wenn er der Überzeugung sein konnte, er werde sie innerhalb einiger Wochen beschaffen können. Gleiches gilt, wenn es um die Beschaffung von Unterlagen geht, mit denen Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden sollen. Das Berufungsurteil entspricht diesen Grundsätzen nicht. Mit Erhalt des Schreibens der Entscbädigungebehör-de vom 29. Dezember 1964 war das Hindernis für den Kläger und dessen rechtskundigen Bevollmächtigten noch nicht weggefallen. In ihm war erklärt, daß ein den Kläger betreffender Vorgang bei der Behörde nicht registriert sei. Damit entfiel die Annahme, der Kläger habe rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt, noch nicht ohne weiteres. Die Möglichkeit, daß dieser Antrag verlorengegangen war oder daß der Kläger einen solchen Antrag bei einer Örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde gestellt hatte, bestand durchaus fort. Es konnte dem Kläger und seinem Bevollmächtigten deshalb nicht verwehrt werden, auch nach Empfang dieses Schreibens nach dem Verbleib eines etwaigen rechtzeitig gestellten Antrages zu forschen. Das geschah in der Weise, daß Rechtsanwalt Dr. flHIK zunächst das Aktenzeichen der Rückerstattungssache des Klägers mitteilte, die Entschädigungsbehörde ihn daraufhin an die Rückerstattungsbehörde verwies, der Bevollmächtigte des Klägers deren Akten einsah und schließlich zu dem Ergebnis gelangte, daß dort nur ein Rückerstattungsantrag, nicht aber ein Entschädigungsantrag gestellt war. Die Wiederholung der für den Kläger ungünstigen Aus kunft der Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 5* März 1965 gab, da auch die Bemühungen bei der Rückerstattungsbehörde zu keinem Erfolg geführt hatten, Veranlassung, nunmehr die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu prüfen. In dieser Lage war es jedoch weder sachfremd noch vorwerfbar, wenn sich der Kläger binnen angemessener Zeit weiterhin um den Nachweis bemühte, daß er den Entschädigungsantrag rechtzeitig verfaßt und abgesandt habe, ne Glaubhaftmachung der Absendung des Antrages gehörte zur Glaubhaftmachung ausreichender eigener Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche. Sie war der erste Schritt in dieser Richtung. Die Bemühungen des Klägers nahmen, da die in Betracht kommenden Zeugen in Australien und in Ostafrika leben, etwa zwei Monate in Anspruch. Eine derartige Frist ist angesichts der weiten Entfernung und der Tatsache, daß der Kläger zu einem der Zeugen keine Verbindung mehr hatte, nicht als unangemessen zu bezeichnen. Ein ernsthaftes und anhaltendes Bemühen des Klägers und seines Bevollmächtigten um die Beschaffung der Nachweise laßt sich bei dieser Sachlage nicht in Abrede stellen. Ein Schuldvorwurf trifft deshalb beide wegen der Verzögerung um etwa zwei Monate nicht. Da die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten ist, wird das Berufungsgericht nunmehr unter Berücksichtigung des weiteren Tatsachenmaterials prüfen müssen, ob der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen ist. Dabei können das bisher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 13* Mai 1964» auf das das Landgericht und die Revisionserwiderung ein-gehen, und der Umstand, daß der Kläger mit der Beauftragung seines Prozeßbevollmächtigten bis Dezember 1964 war tete, Bedeutung gewinnen* Der vom Kläger beantragten Ver Weisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts bedarf es nicht. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Graf Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Henkel