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BGH · IX ZR 25/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 25/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Revision zeigt keine Anhaltspunkte auf, die - entgegen Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und § 8.1 sowie 8.4 des Vertrages vom "2.6.1992" - für eine vereinbarte Anwendbarkeit der §§ 621, 622 BGB sprechen könnten. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, daß ein Arbeitsverhältnis, nicht ein reiner Dienstvertrag i.S. von § 621 Nr. 4 BGB vorlag.

Zitierte Normen: § 30 EGBGB § 621 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 25/96
BESCHLUSS
vom 17. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Günter
jflH-RI
.-Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 Rechtsanwalt Hermann
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Udo AiiMHBHBIstraße
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 65.000 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Revision zeigt keine Anhaltspunkte auf, die - entgegen Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und § 8.1 sowie 8.4 des Vertrages vom "2.6.1992" - für eine vereinbarte Anwendbarkeit der §§ 621, 622 BGB sprechen könnten. Der vertragliche
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Hinweis auf § 626 BGB ist insoweit bedeutungslos, weil die entsprechende Regelung des Arbeitsgesetzbuches der DDR über fristlose Entlassungen (§ 56) - im Gegensatz zu § 55 dieses Gesetzes über ordentliche Kündigungen - nach dem Einigungsvertrag gerade nicht fortgalt. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, daß ein Arbeitsverhältnis, nicht ein reiner Dienstvertrag i.S. von § 621 Nr. 4 BGB vorlag. Der Kläger, der in den Tatsacheninstanzen stets Rechtsschutz als Arbeitnehmer gesucht hat, war nicht Organ der Stiftung, sondern leitender Angestellter mit gewissen Vertretungsbefugnissen.
Ferner durfte das Berufungsgericht annehmen, daß der Vertrag vom "2.6.1992" ungeachtet der Protokollnotiz vom 5.8.1992 im übrigen sofort in Kraft treten sollte. § 154 Abs. 1 BGB konnte wegen der untergeordneten Bedeutung der vorbehaltenen Punkte als ausgeräumt angesehen werden. Endlich legt die Revision nicht hinreichend dar, daß die Stiftung einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen habe, der
 
Kläger müsse keine Probezeit für die übernommene, herausgehobene Stellung ableisten (§ 242 BGB).
Brandes
 Kirchhof
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz