September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Gründe Die Bürgschaftserklärung der Beklagten ist in einem vom Kläger stammenden, durch seine amtlichen Richtlinien allgemein vorgeschriebenen Vordruck enthalten. Danach hat der Kläger lediglich den Zweck der beabsichtigten Vorauszahlung genannt, nicht aber eine Einschränkung der durch eine Bürgschaft zu sichernden etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der Hauptschuldnerin erklärt. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit deshalb nicht auf.Mai ^ Fuchs Dr. Lang Gärtner Winter
BUNDESGERICHTSHOF /// ix zr 2S/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der und K|mHfllHHIHHfe‘~AG vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. K( Am CMBplatZ) F( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach, Istraße 18, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 9 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Januar 1982 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 91.686,63 DM. Gründe Die Bürgschaftserklärung der Beklagten ist in einem vom Kläger stammenden, durch seine amtlichen Richtlinien allgemein vorgeschriebenen Vordruck enthalten. Der Senat kann deshalb die Erklärungen in diesem Vordruck frei auslegen (vgl. BGHZ 76, 187, 189). Danach hat der Kläger lediglich den Zweck der beabsichtigten Vorauszahlung genannt, nicht aber eine Einschränkung der durch eine Bürgschaft zu sichernden etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der Hauptschuldnerin erklärt. Er hat in der irrigen Annahme, dazu verpflichtet zu sein, die Vorauszahlung für den in der Bürgschaftsurkunde dafür genannten Zweck geleistet. Damit wurde die Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin zur Rückgewähr des ohne rechtlichen Grund Erlangten begründet. Diese Hauptschuld ist aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich, ihr Umfang mithin nicht unklar. Das Berufungsgericht hat die Frage verneint, ob der Kläger gegenüber der Beklagten die Sorgfaltspflicht gehabt habe, vor der Leistung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung an die Hauptschuldnerin tatsächlich gegeben waren. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( LM BGB § 765 Nr. 24 b WM 1978, 924 m.w.Nachw.). Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit deshalb nicht auf. Mai ^ Fuchs Dr. Lang Gärtner Winter