Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1979 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen hieraus und die Kosten entschieden ist. Bei Schilderung der deutschen Hiller Politik, habe ich sein Schowinismus immer bekämpft, und immer daran hingewiesen, dass Hitler ist kein Deutscher, blos Österreicher, ist Kavalier und führt die Staatsnave kavalierisch, ohne Rücksicht auf natürliche wie auch politische Volksgruppen, was nicht möglich ist zu dem eksistieren eines Hitlers Regims auf dieser Welt. Der Regierungspräsident Köln, an den das Verfahren inzwischen abgegeben war, lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Fristversäumnis ab; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gerechtfertigt. Der Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, im beruflichen Fortkommen und an Körper oder Gesundheit trat der Beklagte mit dem Hinweis auf die Im Berufungsrechtszug schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den der Beklagte den ablehnenden Bescheid aufhob, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilte und sich verpflichtete, die Ansprüche durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid sachlich zu prüfen. September 1974 lehnte die Behörde erneut eine Entschädigung ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen verneint es, weil der Kläger diese Ansprüche nicht bis zu dem 31. Bei der Geltendmachung des Gesundheitsschadens müsse der Verfolgte nicht nur die seiner Ansicht nach verfolgungsbedingten Leiden und Beeinträchtigungen im einzelnen schildern, sondern auch den Krankheitsverlauf von der Verfolgungszeit bis zur Gegenwart mitteilen und hierfür geeignete Beweismittel benennen. Auch der Berufsschäden sei nicht ausreichend erläutert, weil weder seine Stellung beim Finanzamt in Rybnik präzisiert noch irgendwelche Angaben über seine Schulausbildung und seinen beruflichen Werdegang bis zu dem Beginn seiner Verfolgung sowie über das Ende des Entschädigungszeitraums gemacht seien. Auch bei seiner Vorspräche im Mai 1966 habe der Kläger seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß erläutert. Da er zu dem Abschluß der Unterredung gebeten worden sei, einen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung und eine schriftliche Niederlegung des Verfolgungsvorganges einzureichen, komme es nicht entscheidend darauf an, was er im einzelnen mündlich vorgetragen habe. Das gelte vor allem dann, wenn ein Antragsteller von dem betreffenden Sachbearbeiter der Behörde ausdrücklich aufgefordert werde, eine schriftliche Begründung und eine schriftliche Darstellung des Verfolgungsvorganges einzureichen. Die Revision ist begründet, soweit es sich um den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit handelt, § 190 a BEG greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist (BGH RzW 1975, 276), Das gilt auch, wenn es sich um einen erst 1966, also verspätet gestellten Antrag handelt (BGH RzW 1981, 23)« So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals mit seinem Schreiben vom 14. ters endete die Vorspräche des Klägers bei der Stadtverwaltung Münster damit, daß der Wiedergutmachungsreferent den Kläger bat, einen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung einzureichen. Die Behörde hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilt. § 190 a BEG steht deshalb dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht dagegen dem Kläger im Ergebnis zu Recht verweigert. November 1966 ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger auch eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt. Ein solcher Antrag ist weder ausdrücklich gestellt, noch läßt die Schilderung des Verfolgungshergangs erkennen, daß es dem Kläger auf eine Entschädigung für Berufsschäden ankam. Auch die weiteren Eingaben des Klägers enthielten zunächst nichts, was hätte darauf hindeuten können, daß der Kläger auch eine Entschädigung für Berufsschäden erhalten wollte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verküudet am 9. Juli 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 25/80 in dem Entschädigungsrechtsstreit Waldemar J R 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, traße 9» 9 Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1979 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen hieraus und die Kosten entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger stammt aus Schwientochlowitz bei Kattowitz. Seit dem 29• November 1965 lebt er in der Bundesrepublik. Im Mai 1966 sprach er beim Sozialamt der Stadt Münster wegen einer Wiedergutmachung vor und schilderte dabei seinen Lebenslauf und sein Verfolgungsschicksal. Zum Abschluß der Be sprechung bat ihn der Wiedergutmachungsreferent, einen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung einzureichen. Am 15. November 1966 ging folgendes Schreiben bei der Stadt Münster ein: "Auf Grund § 10 Abs. 4 auf Ausstellung einer Bescheinigung, stelle ich ein Antrag, zwecks Wiedergutmachung. Als ich in Rybnik, Oberschlesien, im Jahre 1937 eine Beschäftigung bekam in Finanzamt, habe ich dort eine Unterkunft gehabt. In unserem Kreise der Deutschen Minderheit habe ich einen Bekannten gehabt namens KflBB, der schon seit 6 Jahren als Miedglied Deutschen Volksbundes gewesen war. Zusammen mit Bekannten, bei Schilderung des Hitlers Persönlichkeit sagte ich, dass Hitler ist ein Ungläubiger Mensch, und setzt seine Macht über Gottes Macht und das ist schon ein Zeichen zu dem Grunde gehen. Bei Schilderung der deutschen Hiller Politik, habe ich sein Schowinismus immer bekämpft, und immer daran hingewiesen, dass Hitler ist kein Deutscher, blos Österreicher, ist Kavalier und führt die Staatsnave kavalierisch, ohne Rücksicht auf natürliche wie auch politische Volksgruppen, was nicht möglich ist zu dem eksistieren eines Hitlers Regims auf dieser Welt. Dass Hitler mit seinem Parteiprogram führe das ganze Deutsche Volk ins Grab. Beim Kriegsausbruch, den 3.9.1939, kam mein Bekannter KM mit 3 Gestapos, welche im Zimmer sagten mir nur "Kommen sie mit, und ich landete im Gefängniss in Rybnik, bis Konzentrationslager Buchenwald bis Juli 1940. Mein verlassenes Hab und Gut wurde beschlagnahmt. Wenn ich im Lager praktisch beguckte das Rutschen des Hitlerismus ins Trauer, wurde ich gewesen ein Gegner des Hitlers Regims. Nach der Entlassung habe ich mich befreundet mit Personen die hassten das Hitler Regim. Mein bester Freund Herr Als ich eines Tages nachts vom Spaziergang kam, war Gestapo mit Auto bei uns gewesen, fragten nach Sohn Waldemar, beguckten Wohnung und verschwanden. Mor-gens ging ich sofort zu dem meinem Freund AlHHl^HV welcher wurde eben eingesperrt. Nachts kam ich nach Hause und besorgte mir ein Versteck auf Boden im Dachgeschos, wo verlebte ich die Zeit vom vom 1941 bis 1945. Oft wurden meine Eltern besucht vom Gestapo mit Auto, welche beguckten Wohnung, frügten nach Sohn Waldemar und verschwanden. Diese Verfolgung gab mir Nerven, Kopf, Herzkrankheit und machte mich arbeit Unfähig. aldemar, geboren dem Oberschlesien. aus Oberschlesien Ji in_________________ Ausgesiedelt den 29.11.1965 nach Deutschland. Wohnhaft: 1968 und 1969 legte der Kläger zwei Erklärungen von Zeugen zur Bestätigung seines Verfolgungsschicksals sowie seinen Vertriebenenausweis vor und bat wiederholt um Beschleunigung des Verfahrens. Am 2. Februar 1970 beantragte Rechtsanwältin S|Baus (MH für ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist und legte die Gründe der Verspätung dar. Am 24. November 1970 stellte der Kläger einen "verbesserten Antrag auf Wiedergutmachung bzw. auf Gewährung von Entschädigung, wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum, im beruflichen Fortkommen (Emigrationszeit)w. Der Regierungspräsident Köln, an den das Verfahren inzwischen abgegeben war, lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Fristversäumnis ab; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gerechtfertigt. Der Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, im beruflichen Fortkommen und an Körper oder Gesundheit trat der Beklagte mit dem Hinweis auf die 5 Versäumung der Antragsfrist entgegen. Das Landgericht wies die Klage mit dieser Begründung ab. Im Berufungsrechtszug schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den der Beklagte den ablehnenden Bescheid aufhob, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilte und sich verpflichtete, die Ansprüche durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid sachlich zu prüfen. Mit Bescheid vom 16. September 1974 lehnte die Behörde erneut eine Entschädigung ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden sei. Die erneute Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 8.400 IM Kapitalentschädigung nebst Zinsen für Freiheitsschaden zu und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Kläger für anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG. Eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen verneint es, weil der Kläger diese Ansprüche nicht bis zu dem 31. März 1967 ausreichend erläutert habe (§ 190 a BEG). Er habe innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist weder den anspruchsbegründenden Sachverhalt Sk ausreichend dargelegt noch Beweismittel angegeben. Bei der Geltendmachung des Gesundheitsschadens müsse der Verfolgte nicht nur die seiner Ansicht nach verfolgungsbedingten Leiden und Beeinträchtigungen im einzelnen schildern, sondern auch den Krankheitsverlauf von der Verfolgungszeit bis zur Gegenwart mitteilen und hierfür geeignete Beweismittel benennen. Dem genüge das Schreiben des Klägers vom 14. November 1966 nicht. Auch der Berufsschäden sei nicht ausreichend erläutert, weil weder seine Stellung beim Finanzamt in Rybnik präzisiert noch irgendwelche Angaben über seine Schulausbildung und seinen beruflichen Werdegang bis zu dem Beginn seiner Verfolgung sowie über das Ende des Entschädigungszeitraums gemacht seien. Auch fehle es an jeglicher Angabe von Beweismitteln. Auch bei seiner Vorspräche im Mai 1966 habe der Kläger seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß erläutert. Da er zu dem Abschluß der Unterredung gebeten worden sei, einen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung und eine schriftliche Niederlegung des Verfolgungsvorganges einzureichen, komme es nicht entscheidend darauf an, was er im einzelnen mündlich vorgetragen habe. Zwar verlangten die §§ 190, 190 a BEG nicht ausdrücklich schriftliche Angaben. Seien die notwendigen näheren Angaben der Behörde jedoch nur mündlich vorgetragen und nicht zu Protokoll genommen worden, so könne nur ihre Fixierung in einem der Behörde anschließend vorgelegten Schreiben eine ausreichende Grundlage für weitere Ermittlungen bieten. Das gelte vor allem dann, wenn ein Antragsteller von dem betreffenden Sachbearbeiter der Behörde ausdrücklich aufgefordert werde, eine schriftliche Begründung und eine schriftliche Darstellung des Verfolgungsvorganges einzureichen. Unter diesen Umständen sei das nur mündlich Vorgetragene keine ausreichende Erläuterung im Sinne des § 190 a BEG. 7 Die Revision ist begründet, soweit es sich um den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit handelt, § 190 a BEG greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist (BGH RzW 1975, 276), Das gilt auch, wenn es sich um einen erst 1966, also verspätet gestellten Antrag handelt (BGH RzW 1981, 23)« So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erstmals mit seinem Schreiben vom 14. November 1966 angemeldet und dabei den anspruchsbegründenden Sachverhalt ausreichend dargelegt. In der vorangegangenen Vorsprache bei der Stadtverwaltung Münster sieht der Senat keine rechtswirksame Antragstellung. Allerdings sieht das Gesetz für den Antrag, durch den die Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vor (BGH RzW 1963, 566; 1976, 108). Deswegen bedarf eine bei der Be- hörde eingereichte Anmeldung nicht der eigenhändigen Unterschrift. Auch der mündliche gestellte Antrag ist rechtswirksam, er muß nicht schriftlich festgehalten werden, um wirksam zu sein (Senatsurteil vom 5. Mai 1977 - IX ZR 109/76). Erforderlich ist aber stets, daß der Wille, Wiedergutmachung zu verlangen, unmißverständlich hervortritt (BGH RzW I960, 472; 1962, 323; 1976, 189). Nach den Feststellungen des Tatrich- ters endete die Vorspräche des Klägers bei der Stadtverwaltung Münster damit, daß der Wiedergutmachungsreferent den Kläger bat, einen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung einzureichen. Da der Kläger die sem Ansinnen nicht widersprach, liegt es nahe, den Erklärungswert seines Verhaltens dahin aufzufassen, daß 8 die Vorsprache nur den Charakter einer orientierenden Vorbesprechung haben und die eigentliche Antragstellung erst nachfolgen sollte. Jedenfalls war eine mündliche AntragStellung nicht klar erkennbar. Der Wiedergutmachungsreferent ging ersichtlich davon aus, daß noch kein Antrag gestellt sei; denn anderenfalls hätte er - pflichtgemäß - die erfolgte Antragstellung in einer Niederschrift oder zu demindest in einem Aktenvermerk festhalten müssen. Auch der Kläger stellt in seinem Schreiben vom 14. November 1966 einen Antrag zwecks Wiedergutmachung, ohne die vorangegangene Vorspräche zu erwähnen. Ein Hinweis auf die Unterredung hätte nahegelegen, wenn er der Meinung gewesen wäre, er hätte bereits einen Antrag gestellt. In dem Schreben vom 14. November 1966 forderte der Kläger Wiedergutmachung und schilderte die erlittene Freiheitsentziehung und darauf zurückgeführte Krankheiten. Darin liegt das unzweideutige Verlangen, Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit zu erhalten. Die Anmeldung ist rechtswirksam. Die Behörde hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist erteilt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist in dem Schreiben ausreichend dargelegt. Der Kläger gab an, wann er aus Oberschlesien nach Deutschland ausgesiedelt wurde, schilderte ausführlich die Gründe sowie Art und Dauer der gegen ihn gerichteten Verfolgung und führte auf die Verfolgung ein Nerven-, Kopf- und Herzleiden zurück, das ihn arbeitsunfähig gemacht habe. Damit war die Schadensfolge zwar knapp, aber noch ausreichend dargetan. Daß es sich aus der Sicht des Klägers um eine nicht unerhebliche Schädigung 9 handelte, machte er mit dem Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit deutlich. Damit war ein Anspruch nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e, 28 ff BEG in groben Umrissen erkennbar. Die Schilderung des Krankheitsverlaufs von der Verfolgungszeit bis zur Gegenwart war nicht unerläßlich (BGH RzW 1976, 152; 153; 1977, 73; 1980, 30). § 190 a BEG steht deshalb dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entgegen. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Berufungsgericht dagegen dem Kläger im Ergebnis zu Recht verweigert. Insoweit fehlt es an einer rechtswirksamen Antragstellung. Dem Schreiben des Klägers vom 14. November 1966 ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger auch eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt. Ein solcher Antrag ist weder ausdrücklich gestellt, noch läßt die Schilderung des Verfolgungshergangs erkennen, daß es dem Kläger auf eine Entschädigung für Berufsschäden ankam. Die Schilderung ist ganz auf den erlittenen Freiheitsschaden und die durch die Verfolgung verursachten Krankheiten ausgerichtet. Auch die weiteren Eingaben des Klägers enthielten zunächst nichts, was hätte darauf hindeuten können, daß der Kläger auch eine Entschädigung für Berufsschäden erhalten wollte. Die Anmeldung des Berufsschadens erfolgte erst in dem am 24. November 1970 bei der Behörde eingegangenen "verbesserten Antrag”. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber kein Anspruch mehr nachgemeldet werden, weil die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG abgelaufen war. Eine Wiedereinsetzung in den 10 Sif vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist sieht das Gesetz nicht vor (BGH RzW 1975, 315). Die dem Kläger von der Behörde erteilte Wiedereinsetzung ist deshalb insoweit rechtlich wirkungslos. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner