Juni 1978 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Dem auf § 160 BEG gestützten Anträge von Mai 1957 auf Entschädigung für Schaden an Leben gab die Behörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1953 wegen des Todes ihres Ehemannes vom französischen Staat Rente in einer Höhe erhalten habe, die als Betreuung zu werten sei. Die Klägerin erhob Klage, Im Dezember 1975 begründete sie ihr Abhilfeverlangen neu damit, daß ihr Ehemann, wie sie durch Zufall jetzt erfahren habe, längere Zeit in Deutschland wohnhaft gewesen und von dort nach Frankreich ausgewandert, sie mithin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG anspruchsberechtigt sei. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Kapitalent-schädigung für die Zeit vor dem 1. Weil es für den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Soweit es sich um den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Die Klägerin stützt ihr Abhilfeverlangen darauf, daß sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte weigert sich, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten, weil die Klägerin das Erstverfahren nachlässig betrieben, nämlich die Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg über den dortigen Aufenthalt ihres Ehemannes nicht schon in jenem Verfahren beigebracht habe. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin den vor ihrer Heirat liegenden Aufenthalt ihres Ehemannes in Hamburg vor Dezember 1975 gekannt habe. Der von dem Beklagten vorgetragene Grund für die Verweigerung der Abhilfe beruht auf einem nicht feststehenden Sachverhalt und trägt deshalb seine Entscheidung nicht (vgl. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß ein etwaiger auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG gestützter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mit Ablauf des 31. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit angedeutet, ihr Ehemann könne im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Urteil RzW 1979» 68 entschieden; darauf wird verwiesen. Oktober 1953 von keinem Staat wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut worden zu sein; auf dieser unrichtigen Angabe habe die Entscheidung beruht. Im Falle der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hätte die Klägerin Anspruch auf die ihr durch den Bescheid vom 16. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsrichters läßt sich der Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.
2416 003 7jT BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR. .25172 URTEIL Verkündet am 15. November 1979 Adomeit, Justizangestellte sie Ürkiindsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Marie Z Avenue Jj geb. , Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1978 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 gerichtet ist. Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel der Klägerin aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der aus Polen stammende jüdische Ehemann der Klägerin, den sie 1926 geheiratet hatte, geriet im deutsch besetzten Frankreich in die nationalsozialistische Rassenverfolgung und verstarb während der Deportation. Dem auf § 160 BEG gestützten Anträge von Mai 1957 auf Entschädigung für Schaden an Leben gab die Behörde mit Bescheid vom 16. September 1959 statt. Diesen widerrief sie mit Bescheid vom 15. August I960, weil sich herausgestellt habe, daß die Klägerin am 1. Oktober 1953 wegen des Todes ihres Ehemannes vom französischen Staat Rente in einer Höhe erhalten habe, die als Betreuung zu werten sei. Der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22. August I960 zugestellte Widerrufsbescheid blieb unangefochten. Im September 1974 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Zweitbescheids. Der Anspruch sei ihr zu Unrecht entzogen worden. Die vom französischen Staat gezahlte Rente habe den Betreuungssatz nicht erreicht. Die Behörde lehnte ab. Die Klägerin erhob Klage, Im Dezember 1975 begründete sie ihr Abhilfeverlangen neu damit, daß ihr Ehemann, wie sie durch Zufall jetzt erfahren habe, längere Zeit in Deutschland wohnhaft gewesen und von dort nach Frankreich ausgewandert, sie mithin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG anspruchsberechtigt sei. Auf eine Betreuung durch den französischen Staat am 1. Oktober 1953 komme es deshalb nicht an. Der Beklagte verweigerte demgegenüber die Abhilfe, weil die Klägerin das Erstverfahren nachlässig betrieben habe. Das Landgericht wies die Klage, erweitert auf Kapitalentschädigung bereits seit dem 2, August 1942, ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Kapitalent-schädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 geltend ?r macht, ist die Revision unbegründet. Abhilfe kann nur gewährt werden, wenn sich im Zweitverfahren die unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren als im Ergebnis unrichtig herausstellt (BGH RzW 1972, 341; 344; 1979, 66). Die Klägerin hatte im Erstverfahren ihre Anspruchsberechtigung nur auf § 160 BEG gestützt. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 kam deshalb eine Kapitalentschädigung nicht in Betracht (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 2 BEG). Der Bescheid vom 16. September 1959, der die für die Zeit vom 1. Januar 1949 an beantragte Entschädigung gewährte, hat mithin einen geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt. Weil es für den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 an einem ihn zu Unrecht ablehnenden Bescheide fehlt, findet Abhilfe insoweit nicht statt (vgl. BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1976, 191). Die nachträgliche Erweiterung des rechtsbeständig geregelten Anspruchs ist nicht möglich. Soweit es sich um den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 an und auf laufende Rente handelt, ist die Revision begründet. Die Klägerin stützt ihr Abhilfeverlangen darauf, daß sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte weigert sich, in eine erneute Sach-prüfung einzutreten, weil die Klägerin das Erstverfahren nachlässig betrieben, nämlich die Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg über den dortigen Aufenthalt ihres Ehemannes nicht schon in jenem Verfahren beigebracht habe. Diese Ermessenserwägungen hält das Berufungsgericht für fehlerhaft. Der Ehemann der Klägerin sei 1923 mit einem in Berlin ausgestellten, vom französischen Konsulat in Bremen mit einem Sichtvermerk versehenen polnischen Paß nach Frankreich eingereist und habe in einem Einbürgerungsantrage vom 6. Januar 1940 erklärt, von 1921 bis 1923 in Hagen gewohnt und gearbeitet zu haben. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Klägerin den vor ihrer Heirat liegenden Aufenthalt ihres Ehemannes in Hamburg vor Dezember 1975 gekannt habe. Mit der auf einen nicht festgestellten Sachverhalt gestützten Verweigerung der A«..'hilfe habe der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihm im Abhilfeverfahren eingeräumten Ermessens überschritten. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der von dem Beklagten vorgetragene Grund für die Verweigerung der Abhilfe beruht auf einem nicht feststehenden Sachverhalt und trägt deshalb seine Entscheidung nicht (vgl. BGH RzW 1972, 341). Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß ein etwaiger auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG gestützter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mit Ablauf des 31. März 1967 erloschen sei. Die Klägerin habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Möglichkeit angedeutet, ihr Ehemann könne im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt haben. Mit dieser Begründung kann im Abhilfeverfahren der Entschädigungsanspruch nicht verneint werden. Das durch den Antrag der Klägerin im Mai 1957 eingeleitete Verfahren, das ihren Anspruch auf Entschädi- TT gung für Schaden an Leben seit dem 1. Januar 1949 zu dem Gegenstände hatte, endete im November I960, als der Widerrufsbescheid vom 15. August I960 unanfechtbar wurde. Die Pflicht, den Entschädigungsantrag gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu begründen, überdauerte nicht den Abschluß des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens; für das Abhilfeverlangen gilt § 190 a Abs. 1 BEG weder unmittelbar noch entsprechend. Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in dem Urteil RzW 1979» 68 entschieden; darauf wird verwiesen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob der Ehemann der Klägerin vor seiner Auswanderung nach Frankreich im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat. Für die Revisionsinstanz ist dies deshalb zu unterstellen. Damit wäre die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG anspruchsberechtigt. Der Widerrufsbescheid vom 15. August I960 begründet die Entziehung der gewährten Entschädigung damit, die Klägerin habe objektiv unrichtig angegeben, am 1. Oktober 1953 von keinem Staat wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut worden zu sein; auf dieser unrichtigen Angabe habe die Entscheidung beruht. Im Falle der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hätte die Klägerin Anspruch auf die ihr durch den Bescheid vom 16. September 1959 gewährten Leistungen, auch wenn sie am 1. Oktober 1953 wegen des erlittenen Schadens von einem anderen Staat betreut worden ist. Eine nur objektiv unrichtige Angabe über diesen Umstand hätte die Entziehung nicht begründet (vgl. § 7 Abs. 2 BEG). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsrichters läßt sich der Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 an und auf laufende Rente nicht ausschließen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben, soweit es die Klage hierauf abgewiesen hat. Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner