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BGH · IX ZR 25/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 25/78

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der November 1961 fragte der Kläger beim deutschen Generalkonsulat in Marseille unter Darlegung seines Haftschicksals an, ob er Ansprüche nach dem BEG geltend machen könne. September 1970 bei der Begründung des ablehnenden Bescheids, führte aber aus, der Kläger sei insgesamt länger als ein Jahr in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen und erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG; er möge eine Inhaftierungsbescheinigung für das Lager Compi^gne vorlegen, damit die Akte an die Landesrentenbehörde zur Bearbeitung des GesundheitsSchadens abgegeben werden könne. Der Kläger antwortete im Dezember 1970, nach Auskunft des Internationalen Suchdienstes könne anscheinend ein Jahr Aufenthalt in einem Konzentrationslager nicht nachgewiesen werden, und bat "nunmehr dringend darum, die Sache nach Riba-Orrit zu überprüfen”. September 1972 gewährte ihm der Regierungspräsident "nach den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR) in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministers NRW vom 30. Die Landesrentenbehörde sprach dem Kläger mit Bescheid vom 12. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger 19 % Zinszuschlag zu den von der Entschädigungsbehörde für die Zeit bis zu dem 31. Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs.4 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG verneint das Berufungsgericht, weil nicht bewiesen sei, daß der Kläger schon vor seiner Inhaftierung in Dachau ab 20. Entschädigung könne dem Kläger, so führt das Berufungsgericht zu dem Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente weiter aus, nur unter den besonderen Voraussetzungen der Abhilfe gewährt werden. Der Bescheid über den Entschädigungsanspruch des Klägers vom 30. Nach den Angaben in dem Schreiben des Klägers an das Generalkonsulat vom 13. November 1961 habe die Versäumung der Antragsfrist möglicherweise auf einem Irrtum des Klägers über die Notwendigkeit zur Beifügung von Beweismitteln, hier des französischen Deportiertenausweises, beruht. Wegen des vom Kläger trotz Aufforderung nicht erklärten Widerspruchs zu seiner früheren Darstellung habe die Behörde aber davon ausgehen müssen, daß jedenfalls eine unverschuldete Fristversäumung nicht Vorgelegen habe. Vielmehr steht auch auf Grund der Bestandswirkung des Bescheids, die der Urteilsrechtskraft entspricht, für das Verhältnis der Parteien bindend fest, daß dem Antragsteller der mit dem abgelehnten Antrag erhobene Anspruch nicht zusteht. Darüber darf sich die Entschädigungsbehörde durch Gewährung von Entschädigungsleistungen nur hinwegsetzen, wenn feststeht, daß der Anspruch nach dem Gesetz besteht, daß er in dem unanfechtbaren Bescheid zu Unrecht verneint worden ist. Wenn in dem unanfechtbaren Bescheid der Antrag als verspätet abgelehnt und die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, gilt nichts anderes. Eine erst im Zweitverfahren von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung bindet die Gerichte nicht. Hier hat das Zweitverfahren nicht ergeben, daß die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich die Unrichtigkeit des unanfechtbaren Bescheids von 1964, vorliegt. Die Angaben in der später, im Februar 1964 überreichten eidesstattlichen Versicherung lassen sich mit den Ausführungen im Schreiben vom 13. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Zinszuschlags nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG zu den von der Entschädigungsbehörde für die Zeit bis 31. Dezember 1969 zuerkannten Geldleistungen hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet: Nach dem Gesetz hänge der Anspruch auf Zinsen davon ab, daß Geldleistungen zugesprochen worden seien. Der Anspruch scheitere deshalb nicht aus den Gründen, die für das Abhilfeverfahren und den Hauptanspruch aufgezeigt worden seien. Hier habe die Behörde Zinsen für die von ihr zuerkannten Geldleistungen ohne fallspezifische Begründung abgelehnt und sich damit auf Ziff.II Nr. 4 Abs.3 der Zweitverfahrensrichtlinien bezogen. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß bei der Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 169 Abs. 2 bis 4 BEG der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Renten für die Zeit bis J51. Dezember 1969 in dem Umfang, in dem ihn die Entschädigungs-behörde dem Kläger im Zweitbescheid zugesprochen hat, auch vom Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden darf.Dies folgt aus der der Urteilsrechtskraft (§ 322 ZPO) entsprechenden Bestandswirkung eines unanfechtbaren Bescheids (vgl. Jeder Bescheid ist unanfechtbar, soweit er Leistungen zuerkennt (§ 210 Abs. 1 BEG), und entfaltet insoweit mit seinem Erlaß auch die Bestandswirkung. Für die Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Bestehen eines Anspruchs auf Rente und Kapitalentschädigung für die Zeit bis 31. Im Zweitverfahren ist die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt (BGH RzW 1977, 185). Trotz Zuerkennung des Hauptanspruchs im Wege der Abhilfe kann die Entschädigungsbehörde den Zinszuschlag im Rahmen des ihr eingeräumten und vom Gericht nur nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG nachzuprüfenden Ermessens verweigern. Sie ist dabei nicht an den für die Versagung des Zinsanspruchs im Erstverfahren geltenden § 169 Abs.4 BEG gebunden. Hier hat die Entschädigungsbehörde anders als in dem vom Bundesgerichtshof RzW 1977, 185 entschiedenen Fall zu erkennen gegeben, daß sie über ihren Abhilfebescheid hinausgehende Leistungen, also auch den Zinszuschlag des § 169 BEG, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens verweigern will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht sich die Entschädigungsbehörde auf Abschnitt II Nr. 4 Abs.3 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 322 ZPO § 210 BEG
AbhilfeBEGBerufungsgerichtAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2408 025
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 25/78	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als llrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jos6
®Hu
9
Frankreich
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
/fit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision des Beklagten wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
2.	Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 1977 wird auch insoweit zurückgewiesen.
III.	Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger ganz.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1911 in Spanien geborene Kläger nahm auf republikanischer Seite am spanischen Bürgerkrieg teil und floh Anfang 1939 nach Südfrankreich. Im Juli 19^2 wurde er festgenommen und im Februar 19^3 in das Gefängnis von
 
Toulouse eingeliefert. Seit dem 20. Juni 1944 war er bis zu seiner Befreiung am 29. April 1945 im Konzentrationslager Dachau inhaftiert. Danach kehrte er nach Frankreich zurück.
Mit Schreiben vom 13. November 1961 fragte der Kläger beim deutschen Generalkonsulat in Marseille unter Darlegung seines Haftschicksals an, ob er Ansprüche nach dem BEG geltend machen könne. In dem Schreiben hieß es u. a.:
"Ich hatte rechtzeitig Kenntnis von dem Gesetz der Bundesrepublik (BEG) vom 18. September 1953, welches abgeändert und vervollständigt wurde durch ein Gesetz, das am 29. Juni 1956 herausgegeben wurde, in dem die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungen vorgesehen wurde. Es war mir jedoch nicht möglich, einen Entschädigungsantrag in der gesetzten Frist zu stellen, d. h. vor dem 31. März 1958, da mir meine Karte als politischer Deportierter erst am 20. Juli 1959 ausgestellt worden ist.
Als Inhaber dieser Karte erhoffte ich, der getroffenen Vorkehrung teilhaftig zu werden, aufgrund des Abkommens über die Entschädigung von Naziopfern, das seinerzeit zwischen Frankreich und Deutschland ausgehandelt wurde. Jedoch durch Dekret vom 29. August 1961 wurde ich davon ausgeschlossen, eine Entschädigung zu erhalten, da ich Ausländer war."
Das Generalkonsulat unterrichtete den Regierungspräsidenten in Köln als Entschädigungsbehörde. Dessen Schreiben an den Kläger vom 4. Januar 1962 kam als unzustellbar zurück. Ende Dezember 1963 beantragte der Kläger durch Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Im Januar 1964 meldete er Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Sein Wiedereinsetzungsgesuch begründete er im Januar und Februar 1964. Er behauptete und versicherte an Eides Statt, 1957 habe er von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erfahren und habe sich um Auskunft an die französische Vereinigung der Deportierten und Internierten in Al£s gewandt; diese habe ihm mitgeteilt, daß nur Deportierte jüdischer Herkunft Anspruch auf eine Entschädigung hätten; erst im Dezember 1963 habe er durch Zufall erfahren, daß diese Auskunft unrichtig gewesen sei.
Der Regierungspräsident in Köln lehnte mit Bescheid vom 30. November 1964 den Entschädigungsantrag als verspätet ab. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Antrag früher zu stellen; die von ihm beim Generalkonsulat in Marseille vorgetragenen Gründe stünden absolut in Widerspruch zu den in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebenen Hinderungsgründen. Der Kläger focht den ihm am
3.	Dezember 1964 zugestellten Bescheid nicht an.
Im August 1968 bat der Kläger, die Bearbeitung seines Entschädigungsantrags wieder aufzunehmen; die
 
Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30. November 1964 sei nicht als stichhaltig anzusehen. In einem Schreiben vom 10. März 1970 führten seine Bevollmächtigten aus, die Meinung, das Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich, sei nur durch Mißverständnis zu erklären. Die Entschädigungsbehörde blieb zwar in einem Schreiben vom 11. September 1970 bei der Begründung des ablehnenden Bescheids, führte aber aus, der Kläger sei insgesamt länger als ein Jahr in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen und erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG; er möge eine Inhaftierungsbescheinigung für das Lager Compi^gne vorlegen, damit die Akte an die Landesrentenbehörde zur Bearbeitung des GesundheitsSchadens abgegeben werden könne. Der Kläger antwortete im Dezember 1970, nach Auskunft des Internationalen Suchdienstes könne anscheinend ein Jahr Aufenthalt in einem Konzentrationslager nicht nachgewiesen werden, und bat "nunmehr dringend darum, die Sache nach Riba-Orrit zu überprüfen”. Mit Bescheid vom 12. September 1972 gewährte ihm der Regierungspräsident "nach den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR) in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministers NRW vom 30. 11. 1971 in Abweichung von der bestandskräftigen Ablehnung durch Bescheid vom 20. 11. 1964” für Schaden an Freiheit 3.900 DM KapitalentSchädigung.
Die Landesrentenbehörde sprach dem Kläger mit Bescheid vom 12. August 1974 "nach A 5 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR)" Heilverfahren sowie
 ab 1. Januar 1949 für eine Erwerbsminderung von 30 % KapitalentSchädigung und Rente zu. Es heißt dann unter anderem, es handle sich um die Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 30. November 1964 unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens; die Entscheidung beruhe daher auf den Bestimmungen der hierfür maßgeblichen Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR).
Die auf höhere Kapitalentschädigung und Rente sowie Zinsen gemäß § 169 BEG gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger 19 % Zinszuschlag zu den von der Entschädigungsbehörde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 zuerkannten 46.719,60 DM zu und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger beharrt auf seinem weitergehenden Klageanspruch. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsanspruchs.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG verneint das Berufungsgericht, weil nicht bewiesen sei, daß der Kläger schon vor seiner Inhaftierung in Dachau ab 20. Juni 1944 in
 
einem Konzentrationslager festgehalten worden sei. Dies begegnet keinen Bedenken und wird auch vom Kläger nicht angegriffen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich hier um ein Zweitverfahren handelt. Entschädigung könne dem Kläger, so führt das Berufungsgericht zu dem Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente weiter aus, nur unter den besonderen Voraussetzungen der Abhilfe gewährt werden. Unabdingbare Voraussetzung jeder Abhilfe sei die sachliche Unrichtigkeit der letzten Entscheidung über den Entschädigungsanspruch. Der Bescheid über den Entschädigungsanspruch des Klägers vom 30. November 1964 sei jedoch auch aus heutiger Sicht nicht fehlerhaft. Nach den Angaben in dem Schreiben des Klägers an das Generalkonsulat vom 13. November 1961 habe die Versäumung der Antragsfrist möglicherweise auf einem Irrtum des Klägers über die Notwendigkeit zur Beifügung von Beweismitteln, hier des französischen Deportiertenausweises, beruht. Dieser Irrtum sei indes verschuldet gewesen. Wer wie der Kläger vom Bundesentschädigungsgesetz und von der eigenen Anspruchsberechtigung gewußt habe, habe sich bei Unkenntnis über verfahrensrechtliche Einzelheiten bei einer rechtskundigen Stelle vergewissern müssen. Dies wäre für den Kläger ohne Schwierigkeit durch eine Anfrage beim nächsten deutschen Konsulat oder aber bei der deutschen Botschaft in Paris möglich gewesen. Erkundigungen habe der Kläger indes nach seiner Darstellung vom 13. November 1961 nicht eingeholt. Hiervon wichen die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers
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vom 4. Februar 1964 ab. Danach habe er von der französischen Deportiertenvereinigung eine falsche Auskunft erhalten. Dies hätte die Fristversäumung unter Umständen entschuldigen können. Wegen des vom Kläger trotz Aufforderung nicht erklärten Widerspruchs zu seiner früheren Darstellung habe die Behörde aber davon ausgehen müssen, daß jedenfalls eine unverschuldete Fristversäumung nicht Vorgelegen habe. Auch im Abhilfeverfahren habe der Kläger zu dem Widerspruch in seinen beiden Darstellungen trotz Hinweises des Senatsvorsitzenden keine Erklärungen abgegeben.
Soweit der Regierungspräsident in seinem Bescheid vom 12. September 1972 nachträglich stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt habe, bestehe keine Bindung des Gerichts. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG sei im Abhilfeverfahren nicht anzuwenden. Für die Abhilfe bleibe der Grundsatz maßgebend, daß die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der verbindlichen oder rechtskräftigen Entscheidung vom Gericht selbständig und vorweg nachzuprüfen sei, weil es sich insoweit um eine Grundvoraussetzung jeder Abhilfe handle. Die Entschädigungs-behörde beseitige nicht im Wege der Abhilfe die Verweigerung der Wiedereinsetzung und eröffne sodann das Erstverfahren. Es handle sich vielmehr durchgehend um ein Zweitverfahren.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Sobald ein ablehnender Bescheid unanfechtbar geworden ist, ist nicht nur das durch die §§ 174 ff BEG
 
für die Regelung der Entschädigungsansprüche zur Verfügung gestellte Verfahren beendet. Vielmehr steht auch auf Grund der Bestandswirkung des Bescheids, die der Urteilsrechtskraft entspricht, für das Verhältnis der Parteien bindend fest, daß dem Antragsteller der mit dem abgelehnten Antrag erhobene Anspruch nicht zusteht. Darüber darf sich die Entschädigungsbehörde durch Gewährung von Entschädigungsleistungen nur hinwegsetzen, wenn feststeht, daß der Anspruch nach dem Gesetz besteht, daß er in dem unanfechtbaren Bescheid zu Unrecht verneint worden ist. Dies prüft im Streitfälle das Gericht ohne jede Bindung an die Auffassung und das Verhalten der Entschädigungsbehörde. Wenn in dem unanfechtbaren Bescheid der Antrag als verspätet abgelehnt und die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist verweigert worden ist, gilt nichts anderes. Eine erst im Zweitverfahren von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung bindet die Gerichte nicht. Dies alles hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 121/77 im einzelnen begründet.
Hier hat das Zweitverfahren nicht ergeben, daß die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich die Unrichtigkeit des unanfechtbaren Bescheids von 1964, vorliegt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Kläger in seinem Schreiben an das Generalkonsulat vom 13. November 1961 kein Hindernis für eine frühere Antragstellung, das von ihm nicht zu vertreten wäre, dargelegt. Die Angaben in der später, im Februar 1964 überreichten eidesstattlichen Versicherung lassen sich mit den Ausführungen im Schreiben
 vom 13. November 1961 nicht in Einklang bringen. Der Kläger hat sich zu diesem Widerspruch im Erstverfahren trotz Aufforderung der Entschädigungsbehörde nicht geäußert. Infolgedessen fehlte die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1975, 273; 314) als Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erforderliche genaue und vollständige Erklärung über die Gründe für die Verspätung des Antrags. Im Zweitverfahren konnte der Kläger diesen Mangel nicht mehr beheben, weil er dies schon im Erstverfahren hätte tun können, Jedenfalls kein Grund ersichtlich ist, der ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben könnte (vgl. BGH aaO).
Begründet ist die Revision des Beklagten.
Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Zinszuschlags nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG zu den von der Entschädigungsbehörde für die Zeit bis 31. Dezember 1969 zuerkannten Geldleistungen hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet: Nach dem Gesetz hänge der Anspruch auf Zinsen davon ab, daß Geldleistungen zugesprochen worden seien. Der Anspruch scheitere deshalb nicht aus den Gründen, die für das Abhilfeverfahren und den Hauptanspruch aufgezeigt worden seien. Hier habe die Behörde Zinsen für die von ihr zuerkannten Geldleistungen ohne fallspezifische Begründung abgelehnt und sich damit auf Ziff. II Nr. 4 Abs. 3 der Zweitverfahrensrichtlinien bezogen. Der dort aufgestellte Grundsatz sei keine ausreichende Versagung aus Ermessensgründen. Die Zinsen seien Teil des gesetzlichen Anspruchs. Sie stünden dem An-
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tragsteiler bei verspäteter Festsetzung auch dann zu, wenn die Behörde im Rahmen der Abhilfe - insoweit für das Gericht bindend - Leistungen zuerkenne. Bis zu dem 31. Dezember 1969 seien hier Rückstände von insgesamt 46.719,60 DM aufgelaufen. Die Zinspflicht ende gemäß §169 Abs. 2 BEG mit der Zustellung des Abhilfebescheids.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß bei der Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 169 Abs. 2 bis 4 BEG der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Renten für die Zeit bis J51. Dezember 1969 in dem Umfang, in dem ihn die Entschädigungs-behörde dem Kläger im Zweitbescheid zugesprochen hat, auch vom Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden darf. Dies folgt aus der der Urteilsrechtskraft (§ 322 ZPO) entsprechenden Bestandswirkung eines unanfechtbaren Bescheids (vgl. das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats IX ZR 121/77). Jeder Bescheid ist unanfechtbar, soweit er Leistungen zuerkennt (§ 210 Abs. 1 BEG), und entfaltet insoweit mit seinem Erlaß auch die Bestandswirkung. Sie hat zur Folge, daß der zuerkannte Anspruch bindend festgestellt ist, auch soweit sein Bestehen für die Entscheidung über andere Ansprüche oder Anspruchsteile vorgreiflieh ist. Für die Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Bestehen eines Anspruchs auf Rente und Kapitalentschädigung für die Zeit bis 31. Dezember 1969 vorgreiflieh (vgl. BGH RzW 1975, 11; 1978, 180).
Im Zweitverfahren ist die Erfüllung des Zinsanspruchs ebenso wie die des Hauptanspruchs in das
 pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt (BGH RzW 1977, 185). Trotz Zuerkennung des Hauptanspruchs im Wege der Abhilfe kann die Entschädigungsbehörde den Zinszuschlag im Rahmen des ihr eingeräumten und vom Gericht nur nach § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG nachzuprüfenden Ermessens verweigern. Sie ist dabei nicht an den für die Versagung des Zinsanspruchs im Erstverfahren geltenden § 169 Abs. 4 BEG gebunden.
Hier hat die Entschädigungsbehörde anders als in dem vom Bundesgerichtshof RzW 1977, 185 entschiedenen Fall zu erkennen gegeben, daß sie über ihren Abhilfebescheid hinausgehende Leistungen, also auch den Zinszuschlag des § 169 BEG, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens verweigern will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht sich die Entschädigungsbehörde auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder. Ein solcher Hinweis genügt zwar grundsätzlich nicht den an eine Ermessensabwägung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH RzW 1977, 185; 1978, 184 Nr. 20). Unter den hier vorliegenden besonderen Umständen bedarf jedoch die Verweigerung des Zinszuschlags keiner weiteren Begründung. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Ablehnung des Entschädigungsantrags im Erstverfahren auf einen Fehler der Entschädigungsbehörde zurückzuführen sein könnte. Vielmehr konnte die Entschädigungs-
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behörde wegen des Verhaltens des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht anders entscheiden. Hinzu kommt, daß der Kläger erstmals Ende Januar 1973 Gesundheitsschäden - durch Vorlage von Bescheinigungen - vorgebracht hat.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Dr.	Lang