Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 geborene Kläger hat nach einem Bescheid aus dem Jahre 1961 Anspruch auf Heilverfahren für "Verlust beider Unterschenkel mit ungünstigen Stumpf Verhältnissen" • Er macht wöchentlich 35 US-Dollar Auslagen für eine Pflegekraft ab 1. Die Entschädigungsbehörde hat eine Pflegebedürftigkeit des Klägers verneint und deshalb den Antrag auf Erstattung von Pflegekosten abgelehnt. Mai 1957 (BGBl I, 423) nur dann zu, wenn er so hilflos sei, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen könne. Hilflos sei derjenige, der bei den Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sei. Eine Pflegezulage setze zwar nicht voraus, daß der Bedürftige keine dieser grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens mehr ausführen könne. nahmen der Heilbehandlung nicht zu den Verrichtungen des täglichen Lebens. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben sind, verneint das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine angenommene notwendige Pflegekraft nach § 30 Abs. 1 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. Wie im Dienstunfallrecht der Beamten liegt auch im Entschädigungs-recht ein Fall der notwendigen Pflege nur dann vor, wenn die Hilflosigkeit so umfassend ist, daß der Geschädigte ohne Hilfe nicht auskommen kann. Das neue Recht stellt aber keine geringeren Anforderungen an den Begriff der notwendigen Pflege als das bisherige, und auch die Ersetzung des § 11 der DV zu § 137 BBG durch § 12 der DV zu § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daB die Klageforderung nicht auf den Gesichtspunkt der Erstattung von Auslagen für eine Heilbehandlung gestützt werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken. schon deshalb aus, weil die Bescheinigungen der Ärzte Dr. Cozen und Dr. Simon aus dem Jahre 1974 zwar eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Klägers bestätigen, aber keine bestimmten Maßnahmen der Heilbehandlung anordnen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 25/77 URTEIL Verkündet am 20. September 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Andrew B mm Ni Road, - Prozeßbevollmächtigter; USA, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15* März 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1912 geborene Kläger hat nach einem Bescheid aus dem Jahre 1961 Anspruch auf Heilverfahren für "Verlust beider Unterschenkel mit ungünstigen Stumpf Verhältnissen" • Er macht wöchentlich 35 US-Dollar Auslagen für eine Pflegekraft ab 1. Mai 1972^geltend und trägt dazu vor, er benötige jeden zweiten Tag eine Pflegerin, die ihn bade, abreibe und massiere, die Stümpfe reinige, mit ihm Bewegungsübungen mache und ihm beim Ankleiden und Anlegen der Prothesen behilflich sei. Die Entschädigungsbehörde hat eine Pflegebedürftigkeit des Klägers verneint und deshalb den Antrag auf Erstattung von Pflegekosten abgelehnt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht führt aus, Ersatz der Aufwendungen für eine Pflegekraft stehe dem Verfolgten nach § 30 BEG, §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 der DV zu § 137 BBG vom 2. Mai 1957 (BGBl I, 423) nur dann zu, wenn er so hilflos sei, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen könne. Hilflos sei derjenige, der bei den Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dazu gehörten das An- und Auskleiden, Rasieren, Waschen, Baden, die Reinigung der amputierten Unterschenkel, das Essen und Trinken, die Verrichtung der Notdurft, das Steigen von Treppen. Eine Pflegezulage setze zwar nicht voraus, daß der Bedürftige keine dieser grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens mehr ausführen könne. Die Hilflosigkeit müsse aber andauernd und nicht unerheblich sein. Es reiche nicht aus, wenn fremde Hilfe nur zu einzelnen Verrichtungen gebraucht werde. So lägen die Dinge hier. Nach der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen Dr. Hailauer und Dr. NippeLl bedürfe der Kläger nur beim Baden und bei der Versorgung seiner Beinstümpfe zweimal wöchentlich fremder Hilfe. Die übrigen Verrichtungen des täglichen Lebens könne er allein ausführen. So sei er in der Lage, sich an- und auszukleiden, sich zu waschen und zu rasieren, zu essen und zu trinken, die Notdurft zu verrichten und auch auszugehen. Behinderungen bei längerem Stehen und Gehen beruhten auf einer unzulänglichen prothetischen Versorgung, der abgeholfen werden könne. Die über das Baden und die Versorgung der Beinstümpfe hinausgehenden Tätigkeiten der Pflegerin könnten nicht berücksichtigt werden. Hilfe b^im Ankleiden sei nicht notwendig, weil der Kläger dazu allein imstande sei. Massagen und Bewegungsübungen gehörten als Maß- // nahmen der Heilbehandlung nicht zu den Verrichtungen des täglichen Lebens. Bei schriftlicher ärztlicher Anordnung, an der es hier jedoch fehle, bestehe insoweit ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 30 Abs. 1 BEG, § 137 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 3 Abs. 1 Buchst, a der DV zu § 137 BBG. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, gegen die keine Verfahrensrügen erhoben sind, verneint das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine angenommene notwendige Pflegekraft nach § 30 Abs. 1 BEG, § 9 Nr. 3 der 2. DV-BEG, §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 der DV zu § 137 BBG. Wie im Dienstunfallrecht der Beamten liegt auch im Entschädigungs-recht ein Fall der notwendigen Pflege nur dann vor, wenn die Hilflosigkeit so umfassend ist, daß der Geschädigte ohne Hilfe nicht auskommen kann. Es reicht nicht aus, wenn er ihrer nur für einzelne Verrichtungen bedarf (BGH RzW 1965, 126; 1972, 55; 1979, 55; ebenso BVerwG DÖD 1966, 209 im Falle eines beiderseits beinamputierten Beamten). Was die Revision dagegen mit dem Ziel vorbringt, die Voraussetzungen für die Erstattung von Pflegekosten im Entschädigungsrecht niedriger anzusetzen als? nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Dienstunfallrechts der Beamten, greift nicht durch. Die dortigen gesetzlichen Begrenzungen des Erstattungsanspruchs gelten auch für das Heilverfahren, das den Verfolgten nach §§ 29 Nr. 1, 30 Abs. 1 BEG zusteht. Die Entschädigungsorgane sind nicht ermächtigt, im Sinne eines möglichst vollständigen Ersatzes aller Belastungen durch die verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden Aufwendungen zu übernehmen, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erstattungsfähig sind (BGH RzW 1966, 79). Deshalb kann dem Kläger, der nur zu be- stimmten Verrichtungen fremder Hilfe bedarf, keine Pflegezulage gewährt werden. Die neuen Vorschriften über die Unfallfürsorge der Beamten haben die Voraussetzungen der notwendigen Pflege nicht anders bestimmt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 sind die §§ 137, 138 BBG aufgehoben und durch die §§ 33, 34 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) ersetzt worden (§§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 109 Abs. 1 BeamtVG). Nach § 106 BeamtVG verweist damit § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG statt auf die §§ 137, 138 BBG nunmehr auf die neuen Bestimmungen. Das neue Recht stellt aber keine geringeren Anforderungen an den Begriff der notwendigen Pflege als das bisherige, und auch die Ersetzung des § 11 der DV zu § 137 BBG durch § 12 der DV zu § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I 502) mit Wirkung ab 29. April 1979 (§18 HeilvfV) hat insoweit die Rechtslage nicht geändert. Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daB die Klageforderung nicht auf den Gesichtspunkt der Erstattung von Auslagen für eine Heilbehandlung gestützt werden kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein solcher Anspruch scheidet nach altem wie nach neuem Recht (§30 Abs. 1 BEG, § 137 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 3 Abs. 1 Buchst, a der DV zu § 137 BBG; § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, § 1 Abs. 1 Buchst, a HeilvfV) // schon deshalb aus, weil die Bescheinigungen der Ärzte Dr. Cozen und Dr. Simon aus dem Jahre 1974 zwar eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Klägers bestätigen, aber keine bestimmten Maßnahmen der Heilbehandlung anordnen* Mai Henkel Dr* Thumnt Portmann Gärtner