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BGH · IX ZR 25/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 25/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er führt unter anderem seelische Störungen (depressive Reaktion mit chronischen Angst- und Spannungszuständen), die eine Erwerbsminderung von mehr als 25 v.H. bewirken sollen, auf die Verfolgung zurück. Dezember 1949» gewährte es auch für eine affektive Labilität mit chronischen Angst- und Spannungszuständen seit 1. Die Berufung des Klägers, mit der er Kapitalentschädigung seit 1. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie ist durch die Belastungen der Verfolgung und den seit Jahren auf dem Kläger lastenden Ehekonflikt entstanden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente unbegründet« Weil der jetzige Krankheitszustand des Klägers zu dem Teil auf Verfolgungsgründen, zu dem Teil auf den erst später entstandenen ehelichen Spannungen beruhe, richte sich die Entschädigung nach § 34 BEG« Die Vorschrift gelte auch dann, wenn ein einheitliches Leiden auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sei« Bei Nichtanwendung des § 4 der 2« DV-BEG sei nur der verfolgungsbedingte Anteil der Gesamterwerbsminderung zu entschädigen« Dieser Pall der Teilverursachung liege hier vor« Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß die rassische Verfolgung die "chronische Angstneurose " im Sinne der Entstehung verursacht hat# Dann ist das Leiden mit der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die es bewirkt, bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Für eine Aufteilung des Schadens nach Verursachungsanteilen, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaße ein bestimmter Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt anzusehen ist, muß der Anwendung dieser Vorschrift vorausgehen. § 34 BEG stellt keinen davon abweichenden Grundsatz auf.Die Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind, und wenn die Entschädigungsorgane zu schätzen haben, welche verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Berücksichtigung sonstiger verfolgungsunabhängiger Leiden der Bemessung der Rente und der KapitalentSchädigung zugrunde zu legen ist (BGH RzW 1968, 123; 1970, 454; Urteil vom 10. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung.

Zitierte Normen: § 9 BEG
VerfolgungEntschädigungBerufungsgerichtBEGZRBeschwerdeKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

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2471 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 25/74
URTEIL
Verkündet am
15. Mai 1975
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Salek Saul
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M
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Avenue,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	~
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24* Mai 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1897 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Er führt unter anderem seelische Störungen (depressive Reaktion mit chronischen Angst- und Spannungszuständen), die eine Erwerbsminderung von mehr als 25 v.H. bewirken sollen, auf die Verfolgung zurück.
 
Die Entschädigungsbehörde gewährte nur ein Heilverfahren für einen akuten Erschöpfungszustand von Juni 1943 bis Juni 1946. Das Landgericht erstreckte das Heilverfahren für das vorgenannte Leiden bis 31. Dezember 1949» gewährte es auch für eine affektive Labilität mit chronischen Angst- und Spannungszuständen seit 1. Januar 1950 und sprach für das Jahr 1949	1.612,50	DM KapitalentSchädigung zu.
Die Berufung des Klägers, mit der er Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1950 und Rente seit 1. November 1953 verlangte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter stellt fest: Der Kläger leidet an einer traumatisch bedingten chronischen Angstneurose mit depressiven und vegetativen Begleiterscheinungen. Vor der Verfolgung war er gesund. Bei der Krankheit handelt es sich nicht um ein Anlageleiden. Sie ist durch die Belastungen der Verfolgung und den seit Jahren auf dem Kläger lastenden Ehekonflikt entstanden. Die durch das Leiden bewirkte Erwerbsbeschränkung beträgt 25 vom Hundert.
Das Berufungsgericht ist hierbei dem im Berufungsrechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Br.
ß
vom 5. Juli 1972 gefolgt. Dieser hat unter anderem ausgeführt, der Anteil der spannungsreichen Ehe an der Erwerbs-
 
minderung sei mit 1Ü v«H. und der der Verfolgungsnachwirkungen mit 15 v.H. zu bewerten«
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente unbegründet« Weil der jetzige Krankheitszustand des Klägers zu dem Teil auf Verfolgungsgründen, zu dem Teil auf den erst später entstandenen ehelichen Spannungen beruhe, richte sich die Entschädigung nach § 34 BEG« Die Vorschrift gelte auch dann, wenn ein einheitliches Leiden auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sei« Bei Nichtanwendung des § 4 der 2« DV-BEG sei nur der verfolgungsbedingte Anteil der Gesamterwerbsminderung zu entschädigen« Dieser Pall der Teilverursachung liege hier vor«
Diese Gründe tragen die Zurückweisung der Berufung nicht«
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß die rassische Verfolgung die "chronische Angstneurose " im Sinne der Entstehung verursacht hat# Dann ist das Leiden mit der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die es bewirkt, bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, daß als Ursache für die Verstärkung "der Symptomatik und der Beschwerden" - so der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Hä^^^ - ein verfolgungsunab-hähgiger Umstand (die Dauerbelastung der spannungsreichen Ehe) festgestellt ist. Der Tatrichter hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache auch für die verstärkten Beschwerden nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten (vgl. BGH RzW 1969, 21) oder ohne die Verfolgungseinwirkungen hätte die gleiche Beeinträchtigung der Erwerbs-
 
fähigkeit bestanden (§ 9 Abs. 5 BEG; vgl. BGH RzW 1967,
495). Vielmehr geht er davon aus, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfange von 15 v.H. auch weiterhin der Verfolgung anzulasten ist.
Für eine Aufteilung des Schadens nach Verursachungsanteilen, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, fehlt die Rechtsgrundlage. Auch § 34 BEG gibt sie nicht. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaße ein bestimmter Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt anzusehen ist, muß der Anwendung dieser Vorschrift vorausgehen. Dabei ist nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der entschädigungsrechtlichen Sondervorschriften der §§ 3, 4 der 2. DV-BEG zu entscheiden. Auch im Entschädigungsrecht wird der Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und Schadensfolge nach den Grundsätzen der adäquaten Verursachung beurteilt. § 34 BEG stellt keinen davon abweichenden Grundsatz auf. Die Vorschrift greift erst ein, wenn feststeht, ob verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden bestehen und in welchem Umfange sie der Verfolgung zuzurechnen sind, und wenn die Entschädigungsorgane zu schätzen haben, welche verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Berücksichtigung sonstiger verfolgungsunabhängiger Leiden der Bemessung der Rente und der KapitalentSchädigung zugrunde zu legen ist (BGH RzW 1968, 123; 1970, 454; Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 114/72, bei Hoppenz RzW 1974, 225, 226). Eine andere Betrachtung ist nur geboten, wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervorgerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die
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auch ohne die verfolgungsabhängige Schädigung entstanden wären. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung. Für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung (BGH Urteil vom 24. April 1975 - IX ZR 168/72f zur Veröffentlichung vorgesehen). Um einen solchen Fall handelt es sich nach den tatrichterlichen Feststellungen hier nicht.
Dem Kläger können die Klageansprüche zustehen. Das angefoch-tene Urteil witd aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zorn	Henkel	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang