Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Br* Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerlohts Düsseldorf vom 28* November 1969 aufgehoben, soweit Über den Anspruch auf KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 31* Dezember 1948 und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für Gesundheitsschaden setzte die EntSchädigungsbehörde durch Bescheid vom 20, Dezember 1963 nach §§ 160, 161 BEG neben einem Heilverfahren Kapitalentschädigung und Rente bei 45 vom Hundert Erwerbsminderung nach einem Hundertsatz des Vergleichseinkommens im mittleren Dienst von 35 ab 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. ^tscheidungggründe Im Streit ist allein noch der Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Zu fordern sei die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis schon vor Beginn der Verfolgung. Hierfür reiche nioht aus, daß in seinem Elternhaus und später auch in seiner eigenen Familie deutsch gesprochen worden sei, da nach dem Geeetzes-wortlaut die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprachkreis nicht genüge. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 Hr. 20, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es in der Regel ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, die deutsche Sprache gebrauchte. Gleichwohl gehörte derjenige Verfolgte nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, der sich von der deutschen Kultur ab und einer anderen Kultur zugewandt hatte.
2456 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 25/73 URTEIL Verkündet am 25. Juni 1974 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rntschädigungsrechtsstreit Alexander Sandor Z i V0K Ta^PItraßel » - Prozeßbevollmäohtigter: Kläger und Revisionsklöger 9 gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die LandesrentenbehÖrde Nordrhein-Westfeilen, Düsseldorf, fannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Br* Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerlohts Düsseldorf vom 28* November 1969 aufgehoben, soweit Über den Anspruch auf KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 31* Dezember 1948 und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1917 geborene jüdische Kläger stammt aus Ungarn. 1940 zogen ihn ungarische Behörden elf Monate zu Zwangsarbeiten heran. Im Oktober 1942 wurde er erneut einberufen. Kr mußte in Polen Wald- und Straßenbauarbeiten verrichten. Im März 1945 konnte er fliehen und sich bis zu seiner Befreiung Mitte April 1945 verborgen halten. 1947 ging er nach Österreich, dessen Staatsangehörigkeit er 1958 erwarb. Für Gesundheitsschaden setzte die EntSchädigungsbehörde durch Bescheid vom 20, Dezember 1963 nach §§ 160, 161 BEG neben einem Heilverfahren Kapitalentschädigung und Rente bei 45 vom Hundert Erwerbsminderung nach einem Hundertsatz des Vergleichseinkommens im mittleren Dienst von 35 ab 1. Januar 1949 und von 38 ab 1. März 1959 fest. Mit der Klage verlangte der Kläger höhere Leistungen seit 1. Januar 1944. Das Landgericht sprach ihm die Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1944 und die nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes berechnete Rente zu. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Ober-landesgericht dieses Urteil und wies die Klage ab; die Anschlußberufung des Klägers wies es zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 31. Dezember 1948 weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. ^tscheidungggründe Im Streit ist allein noch der Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949. Nur insoweit ist die Revision zugelassen und eingelegt worden. Nach Auffassung des Berufungsrichters fehlt es bereits an der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung des § 150 Abs. 1 BEG, der allein in Betracht komme. Zu fordern sei die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis schon vor Beginn der Verfolgung. Entscheidend sei, ob er sich den Über- lieferungen, Wertvorstellungen und Gebräuchen dee deutschen Volkes mehr als denen einer anderen Volksgruppe seines Heimatlandes verbunden gefühlt habe. Hierfür reiche nioht aus, daß in seinem Elternhaus und später auch in seiner eigenen Familie deutsch gesprochen worden sei, da nach dem Geeetzes-wortlaut die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprachkreis nicht genüge. Es komme wesentlich auf die Erziehung im Elternhaus, die Schulbildung und den beruflichen Werdegang an. Hiervon hänge in der Regel ab, ob und inwieweit der Verfolgte Einblick in das deutsche Geistes- und Kulturleben gewonnen habe. Ein deutsches Kindermädchen und Privatunterricht in deutscher Sprache besagten hierfür nichts. Auch in der Bibliothek des Vaters vorhandene deutsche Bücher und im Elternhaus gehaltene deutsche Zeitschriften ließen keine sicheren Rückschlüsse auf Beschäftigung und Verbundenheit mit deutscher Kultur zu. Bas gelte um so mehr, als der Kläger lediglich eine falmudschule besucht habe, an der ausschließlich jüdisches Schrifttum und jüdische Gesetzeslehre vermittelt worden seien. Nit diesen Erwägungen kann der Anspruch nicht verneint werden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 Hr. 20, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, näher dargelegt hat, ist es in der Regel ein ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, die deutsche Sprache gebrauchte. Verwendete er neben der deutschen eine oder mehrere andere Sprachen, so ist darauf abzustellen, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und im persönlichen Lebensbreich überwiegend gebrauchte. Gleichwohl gehörte derjenige Verfolgte nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, der sich von der deutschen Kultur ab und einer anderen Kultur zugewandt hatte. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG). Die Entschädigungsberechtigung wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hat. Der Berufungsrichter hat den Sachverhalt nicht nach diesen Grundsätzen geprüft und hierzu auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu deren Nachholung und zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Henkel Puchs Dr. Thumm Portmann