Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und daher als sonstige Vermögenserträgnisse nach § 15 Abs.3 Nr. 6 imbeschränkt zu berücksichtigen. Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1908 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 20. ber 1965 den Hundertsatz der Rente auf 23 herab, weil die Klägerin aus einem Grundstück monatliche Mieteinnahmen von umgerechnet 735 DM bezog. Sie wendet sich nur noch gegen die Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus ihrem australischen Grundstück bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente. DV-BEG eine Neufestsetzung ihrer Rente verlangen, soweit sich diese durch die Neufassung der 2. Das Berufungsgericht hat der Klage auf höhere Rente insoweit stattgegeben, als es die Verbesserungen des § 15 Abs. 5 (Erhöhung des Freibetrages auf 200 DM) und des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 b (Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn) der 2. DV-BEG eine Begünstigung für die Anlage von Entschädigungsleistungen nur vorgesehen sei, wenn es sich um Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und um Erträgnisse von Wertpapieren handele. Als "Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen" im engeren Sinne seien jedoch Miet- und Pachteinnahmen nicht anzusehen. DV-BEG ausgeführt, daß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen, sondern Erträgnisse aus Grundbesitz und daher als sonstige Vermögenserträgnisse nach § 13 Abs.3 Nr. 5 der 1. Aus dem Wortlaut des § 13 Abs.3 Nr. 4 der 1. DV-BEG und des § 15 Abs.3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ergibt sich eindeutig, daß unter Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen nur die Verzinsung einer Geldsumme zu verstehen ist, weil es sonst der besonderen Er-
2471 043 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 5, 6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und daher als sonstige Vermögenserträgnisse nach § 15 Abs. 3 Nr. 6 imbeschränkt zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1975 - IX ZR 25/72 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 25/72 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1975 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rivka Brucha T e ftt Ro MHt Avenue, North-Cal Vi^Bl Australien, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1908 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 20. Juli I960 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH und Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes wurde diese mit einem Hundertsatz von 33 (aufgerundeter Mittelwert) festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 1965 setzte die Behörde gemäß §§ 206, 35 Abs. 1 BEG ab 1. Novem- ber 1965 den Hundertsatz der Rente auf 23 herab, weil die Klägerin aus einem Grundstück monatliche Mieteinnahmen von umgerechnet 735 DM bezog. Durch Formularbescheid vom 10. Oktober 1966 erhöhte sie die Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear und kürzte mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24. Juli 1969 ab 1. November 1969 deren Hundertsatz auf 20, weil das monatliche Mieteinkommen der Klägerin auf 1.100 DM angewachsen sei. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Zahlung der Rente ab 1. November 1965 mit einem Hundertsatz von 35, ab 1. Januar 1969 von 33. Sie ist der Meinung, daß ihre Mieteinnahmen nicht hundertsatzmindernd wirken dürften, weil das vermietete Grundstück ausschließlich aus Entschädigungsleistungen erworben sei. Außerdem habe das beklagte Land ab Februar 1966 anstelle des australischen Dollars weiterhin das australische Pfund seiner Berechnung zugrunde gelegt, dessen Umrechnungskurs doppelt so hoch sei. Schließlich habe sie bis 31. Dezember 1968 Anspruch auf einen Zuschlag von 2,5 wegen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn, dessen Vater 1961 verstorben sei. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt und sprach der Klägerin ab 1. November 1965 eine Rente mit einem Hundertsatz von 28 zu. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechts- streits zur anderweiten Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie wendet sich nur noch gegen die Berücksichtigung der Mieteinnahmen aus ihrem australischen Grundstück bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann auf Grund der 7* ÄndVO zur 2. DV-BEG eine Neufestsetzung ihrer Rente verlangen, soweit sich diese durch die Neufassung der 2. DV-BEG erhöht hat. An Neuregelungen zugunsten der Klägerin kommen § 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5 sowie § 15 a Abs. 1 Nr. 1 b in Betracht, ferner die linearen Rentenerhöhungen auf Grund der neugefaßten Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG. Nur die letzteren hat die Behörde der Klägerin bewilligt. Das Berufungsgericht hat der Klage auf höhere Rente insoweit stattgegeben, als es die Verbesserungen des § 15 Abs. 5 (Erhöhung des Freibetrages auf 200 DM) und des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 b (Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn) der 2. DV-BEG berücksichtigt hat. Daher ist nur noch die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 im Streit. Insoweit hat das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin ohne Rechtsfehler verneint. Es führt hierzu aus, daß schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG eine Begünstigung für die Anlage von Entschädigungsleistungen nur vorgesehen sei, wenn es sich um Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und um Erträgnisse von Wertpapieren handele. Demgegenüber seien sonstige Vermögenserträgnisse im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG ganz allgemein zu berücksichtigen. Darüber hinaus lege die zusätzliche Nennung der nErträgnisse aus Wertpapieren" neben den "Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen" eine enge Auslegung nahe: wären nämlich Einkünfte aus Kapitalanlage schlechthin gemeint, so wäre die zusätzliche Aufzählung der Erträgnisse aus Wertpapieren überflüssig. Als "Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen" im engeren Sinne seien jedoch Miet- und Pachteinnahmen nicht anzusehen. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er hat bereits in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Oktober 1970 - IX ZB 479/68 -zu der gleichlautenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG ausgeführt, daß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen, sondern Erträgnisse aus Grundbesitz und daher als sonstige Vermögenserträgnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG unbeschränkt zu berücksichtigen seien. Hieran wird festgehalten. Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG und des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ergibt sich eindeutig, daß unter Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen nur die Verzinsung einer Geldsumme zu verstehen ist, weil es sonst der besonderen Er- wähnung der Erträgnisse aus Wertpapieren nicht bedurft hätte. Mit Recht weisen die beiden Vorinstanzen auch darauf hin, daß die beschränkte Sonderregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ihren Sinn darin hat, der Entschädigungsbehörde zur Beurteilung der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung überschaubare Verhältnisse zu sichern. Mai Zorn Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang