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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision durch Beschluß vom 8.10.1970 zugelassen. Der Kläger hat mit der Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist beantragt, die Gründe der Verspätung dargelegt und zur Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Zufalls eidesstattliche Versicherungen seiner Prozeßbevollmächtigten beigefügt. Daraus ergibt sich, daß der Zulassungsbeschluß am Tage seiner Zustellung von dem Rechtsanwalt DflUp-DI mit dem Vermerk versehen wurde: "Promptfrist 20.12.70 Rechtsanwalt KflHIbenachrichtigte den Kläger Uber die Zulassung der Revision. Bei dieser Sachlage handelt es sich nicht um einen für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers unabwendbaren Zufall (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unter solchen Umständen drängte sich auf, daß jedenfalls eine Fristverfügung des Rechtsanwalts in Entschädigungssachen einer Nachprüfung bei Übernahme der Bearbeitung bedürfe. Das bei gebotener Sorgfalt abwendbare Versehen seiner Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger gegen sich gelten lassen (BGH ständig; vgl.

Zitierte Normen: § 220 BEG
RechtsanwaltFristBEGAnwaltBearbeitungKlägerProzeßbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
™ zr 25/71	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Efraim
Israel,
 Blvd.f
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
d
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Sozialminister in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 1967 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe :
Der Bundesgerichtshof hat die Revision durch Beschluß vom 8.10.1970 zugelassen. Dieser Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23.10.1970 zugestellt. Die Revision ging am 3.2.1971, mithin nach Ablauf der ln § 220 Abs. 3 S. 3 BEG bestimmten Notfrist, beim Bundesgerichtshof ein.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist beantragt, die Gründe der Verspätung dargelegt und zur Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Zufalls eidesstattliche Versicherungen seiner Prozeßbevollmächtigten beigefügt.
 
Daraus ergibt sich, daß der Zulassungsbeschluß am Tage seiner Zustellung von dem Rechtsanwalt DflUp-DI mit dem Vermerk versehen wurde: "Promptfrist 20.12.70 Revision!". Der Beschluß wurde am gleichen Tage mit der Handakte der Sozietät dem Rechtsanwalt	zur	Bear-
beitung vorgelegt. Rechtsanwalt KflHIbenachrichtigte den Kläger Uber die Zulassung der Revision. Bei der Wiedervorlage am 20.12.1970 verfügte er eine neue Frist zu dem 20.1.1971. Am 20.1.1971 erkannte Rechtsanwalt D^||V~ D(^^, der die Bearbeitung der Sache Übernommen hatte, daß er am 23.10.1970 die Frist für die Einlegung der Revision versehentlich als Dreimonatsfrist (§§ 210 Abs. 1, 218 Abs. 2, 223 BEG) angesehen habe. Nach der Übereinstimmenden Bekundung der beteiligten Anwälte beruht dieses Versehen auf einer im Oktober 1970 schon seit Monaten bestehenden Arbeitsüberlastung.
Bei dieser Sachlage handelt es sich nicht um einen für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers unabwendbaren Zufall (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt war die Arbeitsbelastung seines Kollegen bekannt.
Er wußte insbesondere, daß Rechtsanwalt neben der Bearbeitung der auf ihn entfallenden Mandate der Sozietät seit langem Rechtsanwalt Z^m^ vertrat und überdies während des Urlaubs der Bürovorsteherin die Fristnotierung übernommen hatte. Unter solchen Umständen drängte sich auf, daß jedenfalls eine Fristverfügung des Rechtsanwalts	in	Entschädigungssachen	einer
 Nachprüfung bei Übernahme der Bearbeitung bedürfe. Die Fristenregelung des BEG weicht erheblich von der des normalen Verfahrens ab. Im Falle des Klägers bestand für Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eine Frist von sechs, und nicht, wovon anscheinend beide Anwälte ausgingen, von drei Monaten. Rechtsanwalt	war	die
 besondere Regelung des BEG nach seiner Versicherung bekannt. Es lag nahe, daß sich die beiden Anwälte im Hinblick auf die Überlastung des einen generell Uber diese Nachprüfung von Fristverfügungen verständigten; Rechtsanwalt	mußte sie aber auch von sich aus vornehmen,
 soweit Notund Ausschlußfristen in Frage standen.
Das bei gebotener Sorgfalt abwendbare Versehen seiner Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger gegen sich gelten lassen (BGH ständig; vgl. RzW 1969, 355).
Graf
 von der Mühlen