a) Rente im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG ist die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31» Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt (§§ 12, 31 ff BEG). b) Ein Vergleich, der den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit regelt, kann nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG angefoohten werden, wenn der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat (BGH RzW 1969, 558; 1971, 186 Nr. 28 und 449). Ein Antragsteller hat den Anspruch auf Rente für Gesund« heitsschaden in einem Vergleich dann in vollem TRnfang aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollten. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs für Gesundheitsschaden ist zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfindungs- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Dies teilte die Entschädigungsbehörde der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 3» Oktober 1962 mit und bot zur vergleichsweisen Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 28 ff BEG eine KapitalentSchädigung von 7.000 DM an. Der Vergleich bestimmt, daß die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Entschädigung von 10.000 DM erhält und daß damit alle Ansprüche der Klägerin aus den angegebenen SchadenB-tatbeständen nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten sind. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrags im wesentlichen ausgeführt: Auch die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze entsprechend Art. IV Nr. 1 Abs.1a voraus, daß der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei. November 1953* Demgemäß sei Rente nicht in vollem Umfang abgelehnt, wenn die Entschädigung auch für einen Zeitraum nach dem 1. Vielmehr sei nach dem Inhalt dieses ersten Vergleichsangebots in Verbindung mit dem zugehörigen Arbeitsblatt davon auszugehen, daß die Entschädigungsbehörde damals einen Rentenanspruch der Klägerin als nicht begründet angesehen habe. Wenn sich die Parteien in einem Ge-sundheits8chadensverfahren auf Zahlung einer einmaligen Abfindung geeinigt hätten, dann spreche der Anschein dafür, daß ein Rentenanspruch habe verneint werden sollen. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (RzW 1969» 358; 1971» 186 Nr. 28 und 449), kännen nach Art. IV Nr. 2 BEG-SohlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruohsrege-lungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SohlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem umfang aufgegeben hat. Von diesem Rentenbegriff ist auch der Bundesgerichtshof bei Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs* 1a und Nr. 2 BEG-SchlußG immer ausgegangen (RzW 1969, 358; 1970, 28 und 77 Nr. 24; 1971, 186 Nr. 28; Besohl, vom 11. Ebensowenig wie bei der Anspruchsregelung durch Bescheid ist dies dann der Pall, wenn der Vergleich die völlige oder teilweise Erfüllung des Rentenanspruchs, also eine Geldleistung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-keit um mindestens 23 $> nach dem 31* Oktober 1953 vorsieht. In vollem Unfange aufgegeben hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch, wenn er in dem Vergleich ohne jede Einschränkung den Antrag auf Rente zurückgenommen oder auf den Rentenanspruch verzichtet oder das Niohtbestehen des Anspruchs anerkannt hat, Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs kann aber auch in seiner vergleichsweisen Abfindung liegen, die Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG als anglei-ohungsfähig ausdrücklich erwähnt. Die Zulassung der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in diesen Fällen wäre eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Antragsteller, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, vor denen, die einen Besoheid oder ein Urteil erwirkt haben. Er kann auch darin liegen,daß der Entschädigungspflichtige dem Antragsteller bei der Regelung anderer ungewisser oder streitiger Ansprüche entgegenkommt, etwa nur den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit oder die Einzelansprüche auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren für Gesundheitsschaden zu dem Teil erfüllt oder durch eine einmalige Zahlung abgilt. Unmittelbarer Zweck der von dem Entschädigungspflichtigen übernommenen Geldleistung ist die teilweise Erfüllung oder Abgeltung der anderen Ansprüche, während sie mit dem darin liegenden Nachgeben des Entschädigungspflichtigen nur mittelbar auch der Abfindung des Rentenanspruchs dient. Ein Antragsteller hat somit seinen Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in einem Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollen. Er kann sich etwa aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen für ihn sonst erkennbar geworden und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrages hingenommen hat. Läßt sich dies nicht feststellen, dann kann eine Berechnung der vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen nach den von ihm angegebenen Bereohnungsmerkmalen einen Schluß darauf zulassen, ob der Vergleichsbetrag auch den Rentenanspruch zu dem Teil deckt oder nicht. Nach dem Wortlaut des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG wäre in solchen Fällen die Anfechtung des Vergleichs unzulässig, weil sie die Feststellung voraussetzt, daß der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in vollem Umfange aufgegeben hat. Ungewißheit darüber, ob bei Regelung mehrerer Ansprüche durch Vergleich ein Teil der vereinbarten GeldleiBtung den aufgegebenen Rentenanspruch abgelten soll, kann nur dann bestehen, wenn die Vergleiohs-summe die nach Sachlage höchstens in Betracht kommende KapitalentSchädigung und den Wert des Anspruchs auf Heilverfahren nicht deutlich übersteigt, Gemessen an dem Wert eines Rentenanspruchs kann dann der möglicherweise darauf entfallende Betrag nur geringfügig sein. Dies rechtfertigt es, die erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit nach dieser Vorschrift auch dann zuzulassen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob der Antragsteller in einem mehrere Ansprüche regelnden Vergleich seinen Rentenanspruch in vollem Umfange aufgegeben hat oder nicht. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs wegen GesundheitsSchadens ist somit zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfin-dungB- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Das Berufungsgericht hat durch Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs nicht klären können, ob mit der vereinbarten Entschädigungsleistung auch ein Rentenanspruch teilweise hat al?gegolten werden sollen. Insbesondere zwingt der Satz, daß mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche der Klägerin abgegolten seien, nicht zu dem Schluß, daß ein Teil der Vergleichssumme der teilweisen Erfüllung oder unmittelbar der Abgeltung des Rentenanspruchs diene. Etwaigen Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin den Rentenanspruch aus anderen als medizinischen Gründen aufgegeben hat, wird das Landgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist, gemäß § 176 Abs. 1 BEG nachzugehen haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1af Nr. 2 a) Rente im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG ist die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31» Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt (§§ 12, 31 ff BEG). b) Ein Vergleich, der den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit regelt, kann nach Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG angefoohten werden, wenn der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat (BGH RzW 1969, 558; 1971, 186 Nr. 28 und 449). Ein Antragsteller hat den Anspruch auf Rente für Gesund« heitsschaden in einem Vergleich dann in vollem TRnfang aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollten. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs für Gesundheitsschaden ist zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfindungs- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1971 - IX ZR 25/70 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 25/70 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1971 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten duroh den Hessischen Sozialminister, L^M^straße^, - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen Sala E geb. We^HP, East 0 Street, BMHBt N.Y./USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, . Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt von B4 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriohter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. September 1969 wird zurückgewieBen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1926 in Polen geborene jüdische Klägerin, die während des zweiten Weltkrieges mehrere Jahre in Ghettos und Konzentrationslagern festgehalten wurde, hat Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt. Der Vertrauensarzt und der beratende Arzt der Bntschädi-gungsbehörde bezeichneten nur einen Erschöpfungszustand mit einer Erwerbsminderung von 30 i» in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis Ende 1951 und den Verlust von 6 Zähnen als Verfolgungsschäden. Dies teilte die Entschädigungsbehörde der Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 3» Oktober 1962 mit und bot zur vergleichsweisen Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 28 ff BEG eine KapitalentSchädigung von 7.000 DM an. Die Bevollmächtigte bat mit Schreiben vom 23* April 1963 um eine Erhöhung des Vergleichsangebots und führte dazu insbesondere ausy daß die Klägerin außer körperlichen Schäden auch einen bisher nicht berücksichtigten seelischen Dauerschaden erlitten habe. Mit Schreiben vom 18. Juni 1963 erklärte die Entschädigungsbehörde« "um die Angelegenheit vergleichsweise befriedigen zu können"« sich bereit« die Entschädigungssumme auf 10.000 DM zu erhöhen und übersandte der Bevollmächtigten der Klägerin einen entsprechenden Vergleichsvordruck, den die Bevollmächtigte am 19« Juni und die Entschädigungsbehörde am 1. Juli 1963 Unterzeichneten. Der Vergleich bestimmt, daß die Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine Entschädigung von 10.000 DM erhält und daß damit alle Ansprüche der Klägerin aus den angegebenen SchadenB-tatbeständen nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten sind. Im Dezember 1965 meldete die Klägerin unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zur erneuten Bearbeitung an. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Januar 1968 ab, weil mit dem angefochtenen Vergleich der Rentenanspruch der Klägerin nicht in vollem TJtafange abgelehnt worden sei. Bei einer Erwerbsminderung von 30 # betrage die KapitalentSchädigung allenfalls 7.240 DM. Der Restbetrag der Vergleichssumme sei mindestens zu einem Teil als Abgeltung eines etwaigen Rentenanspruchs anzusehen, da er nicht voll auf den Heil-fürsorgeanspruch angerechnet werden könne. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 und Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG für zulässig, hob deswegen das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit des Angleichungsantrags im wesentlichen ausgeführt: Auch die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze entsprechend Art. IV Nr. 1 Abs. 1a voraus, daß der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei. Der Begriff '’Rente in vollem Umfang" sei technisch zu verstehen und bedeute im Gegensatz zur Kapitalentschädigung des § 36 BEG Entschädigung für die Zeit ab 1. November 1953* Demgemäß sei Rente nicht in vollem Umfang abgelehnt, wenn die Entschädigung auch für einen Zeitraum nach dem 1. November 1933 habe geleistet werden sollen. Anders als Pestsetzungsbescheide enthielten Vergleiche auf eine einmalige Zahlung in aller Regel wie auch hier weder eine Aufteilung der Vergleichssumme auf die in § 29 BEG vorgesehenen Entschädigungsleistungen noch Berechnungsmerkmale, aus denen sich zweifelsfrei ersehen lasse, für welchen Zeitraum die Behörde eine leistungspflicht bejaht habe. Infolgedessen müsse anhand der Akten des Vorverfahrens geprüft werden, ob mit der Vergleichssumme auch ein Rentenanspruch teilweise habe abgegolten werden sollen. Im vorliegenden Palle könne dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Aus der Formulierung "zur Abgeltung aller Entschädigungsansprüche nach §§ 28 ff BEG" in dem Vergleichsangebot der Behörde vom 3* Oktober 1962 lasse sich dies nicht ableiten. Vielmehr sei nach dem Inhalt dieses ersten Vergleichsangebots in Verbindung mit dem zugehörigen Arbeitsblatt davon auszugehen, daß die Entschädigungsbehörde damals einen Rentenanspruch der Klägerin als nicht begründet angesehen habe. Ob die Erhöhung des Vergleichsangebots auf 10.000 DM nach dem Schreiben der Klägerin vom 23. April 1963 auf der Erwägung beruht habe, der Klägerin könne möglicherweise doch eine Rente zustehen, oder ob man nur eine höhere Erwerbsminderung alB 30 i» in Betracht gezogen habe oder -was am wahrscheinlichsten sei - ob in dieser Richtung gar keine Überlegungen angestellt und die zusätzlichen 3.000 DM nur gezahlt worden seien, um das Verfahren möglichst bald abzuschließen, könne nicht eindeutig geklärt werden. Aus den Entschädigungsakten lasse sich dazu nichts entnehmen. Eine Rückrechnung von der Vergleichssumme auf den Entschädigungszeitraum führe nur dann über den 1. November 1953 hinaus, wenn man von einer Erwerbsminderung von 30 i» ausgehe. Aber schon bei einer Erwerbsminderung von nur 40 % würde sich eine Kapitalentsch&digung von 9.050 DM ergeben, zu der noch ein angemessener Betrag für Heilverfahrenskosten zu rechnen wäre. Die Ungewißheit, ob mit dem Vergleich auch Leistungen für die Zeit nach dem 1. November 1953 hätten erbracht werden sollen, gehe zu Lasten des beklagten Landes. Wenn sich die Parteien in einem Ge-sundheits8chadensverfahren auf Zahlung einer einmaligen Abfindung geeinigt hätten, dann spreche der Anschein dafür, daß ein Rentenanspruch habe verneint werden sollen. Wären die Parteien der Meinung gewesen, noch im Oktober 1953 liege die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung bei 25 i» oder darüber, dann sei in den meisten Fällen kein vernünftiger Grund ersichtlich, der den Berechtigten veranlaßt haben könnte, Beinen Rentenanspruch aufzugeben. Auch in den Fällen, in denen die Parteien die Ursächlichkeit der Verfolgung für ein bestimmtes Leiden bezweifelt hätten, sei es aus praktischen Überlegungen vertretbar, zunächst davon auszugehen, daß die Entschädigungsbehörde die Rentenvoraussetzungen im Zweifel verneint habe. Hätte nämlich durch Bescheid entschieden werden müssen, dann wäre bei zweifelhafter Ursächlichkeit wohl eher der gesamte Anspruch verneint als eine Dauerrente zugesprochen worden. Daß verbleibende Zweifel zu Lasten des Entschädigungspflichtigen gingen, sei dadurch gerechtfertigt, daß die zu dem Vergleiohsabschluß führenden Erwägungen vorwiegend in seinem Bereich angestellt und oft dem Antragsteller nicht oder nur unvollständig mitgeteilt worden seien. Daher erscheine es vor allem auch aus Billigkeitserwägungen notwendig, die Folgen der Beweislosigkeit dem aufzubürden, der sie zu vertreten habe. Der Behörde wäre es nämlich immer möglich gewesen, durch Aktenvermerke ihren Standpunkt offenzulegen. Bei anderer Betrachtungsweise wären die Antragsteller, die einen Vergleich abgeschlossen hätten, gegenüber denen, die es auf einen Bescheid hätten ankommen lassen, dadurch benachteiligt, daß sie bei ungeklärter Rechtslage von der Angleichung ausgeschlossen wären. Biese Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (RzW 1969» 358; 1971» 186 Nr. 28 und 449), kännen nach Art. IV Nr. 2 BEG-SohlußG Vergleiche wie die anderen unter diese Bestimmung fallenden Anspruohsrege-lungen in entsprechender Anwendung von Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SohlußG angefochten werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem umfang aufgegeben hat. Was dabei unter Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verstehen ist, ergibt sioh aus §§ 12, 31 ff BEG und aus der Abgrenzung dieses Begriffs gegen den der KapitalentSchädigung in § 36 BEG. Rente ist danaoh die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit, der den 31« Oktober 1953 überdauert hat oder danach in Erscheinung getreten ist und die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 % beeinträchtigt. Von diesem Rentenbegriff ist auch der Bundesgerichtshof bei Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs* 1a und Nr. 2 BEG-SchlußG immer ausgegangen (RzW 1969, 358; 1970, 28 und 77 Nr. 24; 1971, 186 Nr. 28; Besohl, vom 11. Mai 1971 - II ZB 147/71). Daran 8 ist festzuhalten. Weder Wortlaut noch Sinn des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG rechtfertigen die Annahme, daß der Gesetzgeber hier unter Rente etwas anderes als in §§ 12, 31 ff, 36 BEG verstanden habe. Den Anspruch auf Rente muß der Antragsteller in dem Vergleich in vollem Umfange aufgegeben haben. Ebensowenig wie bei der Anspruchsregelung durch Bescheid ist dies dann der Pall, wenn der Vergleich die völlige oder teilweise Erfüllung des Rentenanspruchs, also eine Geldleistung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-keit um mindestens 23 $> nach dem 31* Oktober 1953 vorsieht. In vollem Unfange aufgegeben hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch, wenn er in dem Vergleich ohne jede Einschränkung den Antrag auf Rente zurückgenommen oder auf den Rentenanspruch verzichtet oder das Niohtbestehen des Anspruchs anerkannt hat, Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs kann aber auch in seiner vergleichsweisen Abfindung liegen, die Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG als anglei-ohungsfähig ausdrücklich erwähnt. Abfindung ist der Austausch eines Rechts gegen ein anderes, die Gegenleistung für die Aufgabe eines Vermögenswertes, insbesondere eine einmalige Zahlung zur Abgeltung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen (vgl. van Dam/Loos, BEG 1957 § 235 Anm. 4; Blessin/Ehrig/ Wilden, Bundesentsohädigungsgesetze 3* Aufl. § 235 Anm. 6; Palandt/Putzo, BGB 30. Aufl. § 571 Anm. 4; Palandt/Thomas aaO § 758 Anm. 2 c; Palandt/Lauterbach aaO § 1501 Anm. 1 und § 1615 e Anm. 2; Palandt/Keidel aaO Überblick vor § 2346 Anm. 2). Ebensowenig wie der Verzicht (dazu BGH RzW 1969, 358) setzt die Abfindung Gewißheit Uber das Bestehen des abzufindenden Anspruchs voraus* In einem Vergleich kann auch für die Aufgabe eines ungewissen Anspruchs ein Ausgleich oder eine Gegenleistung gewährt werden. Besteht diese Gegenleistung in einer Geldzahlung, dann hat der Antragsteller seinen Rentenanspruch nicht in vollem Umfange aufgegeben. Die Zulassung der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in diesen Fällen wäre eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Antragsteller, deren Ansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, vor denen, die einen Besoheid oder ein Urteil erwirkt haben. Biese können nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchluBG keine Angleichung verlangen, wenn ihnen auch nur eine Monatsrente zuerkannt worden ist. Daß hier der Rentenanspruch zu dem Teil erfüllt worden ist, während bei einem Abfindungsvergleich der Antragsteller die Geldleistung als Ausgleich oder Gegenleistung für die Aufgabe deB Rentenanspruchs erhält, ist sowohl für den Antragsteller als auch für den EntschädigungBpfliohtigen praktisch bedeutungslos. Der Ausgleich für die Aufgabe des Rentenanspruchs muß jedoch nicht in einer Geldleistung bestehen. Er kann auch darin liegen,daß der Entschädigungspflichtige dem Antragsteller bei der Regelung anderer ungewisser oder streitiger Ansprüche entgegenkommt, etwa nur den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit oder die Einzelansprüche auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren für Gesundheitsschaden zu dem Teil erfüllt oder durch eine einmalige Zahlung abgilt. In diesen Fällen hat der Antragsteller den Rentenanspruch im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben. Unmittelbarer Zweck der von dem Entschädigungspflichtigen übernommenen Geldleistung ist die teilweise Erfüllung oder Abgeltung der anderen Ansprüche, während sie mit dem darin liegenden Nachgeben des Entschädigungspflichtigen nur mittelbar auch der Abfindung des Rentenanspruchs dient. Ein Antragsteller hat somit seinen Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in einem Vergleich dann im Sinne des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG in vollem Umfange aufgegeben, wenn nach dem Vergleich nur andere Ansprüche ganz oder zu dem Teil erfüllt oder unmittelbar durch eine Geldleistung abgegolten werden sollen. Ob dies der Pall ist, ist bei Pehlen eindeutiger Bestimmungen hierüber in dem Vergleich durch dessen Auslegung nach den dafür allgemein geltenden Regeln (§§ 133» 157 BGB) zu ermitteln. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich insoweit ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen läßt. Er kann sich etwa aus der Berechnung der Vergleichssumme durch die Entschädigungsbehörde ergeben, wenn diese Berechnung dem Antragsteller mitgeteilt oder bei den Vergleichsverhandlungen für ihn sonst erkennbar geworden und anzunehmen ist, daß er sie als Grundlage für die Bemessung des Vergleichsbetrages hingenommen hat. Läßt sich dies nicht feststellen, dann kann eine Berechnung der vom Kläger vor Abschluß des Vergleichs verlangten Leistungen nach den von ihm angegebenen Bereohnungsmerkmalen einen Schluß darauf zulassen, ob der Vergleichsbetrag auch den Rentenanspruch zu dem Teil deckt oder nicht. Das gleiche gilt von der Verwertung von Ermitt-lungsergebnissen. Wenn sich unter Berücksichtigung aller bei Abschluß des Vergleichs vorliegenden Umstände nicht feststellen läßt, wie die Parteien die Vergleichssumme auf die geregelten Ansprüche aufteilen wollten, dann kommt eine ergänzende Auslegung des Vergleichs in Betracht. Sie hängt in erster Linie von der Interessenlage bei Abschluß deB Vergleichs ab. Damals war jedoch die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen, durch den Vergleich geregelten Ansprüche für die Parteien, vor allem für den Antragsteller, in der Regel belanglos, insbesondere wenn es sich nur um die Ansprüche für Gesundheitsschaden handelte. Auch die ergänzende Auslegung des Vergleichs wird daher meist zu keinem sicheren Ergebnis führen. Nach dem Wortlaut des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG wäre in solchen Fällen die Anfechtung des Vergleichs unzulässig, weil sie die Feststellung voraussetzt, daß der Antragsteller in dem Vergleich den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden in vollem Umfange aufgegeben hat. Damit wäre eine große Zahl von Abfindungsvergleichen von der Angleichung ausgeschlossen. Dies würde den Anwendungsbereich des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in einem durch den Zweck dieser Bestimmung nioht gebotenen Umfang beschränken. Ungewißheit darüber, ob bei Regelung mehrerer Ansprüche durch Vergleich ein Teil der vereinbarten GeldleiBtung den aufgegebenen Rentenanspruch abgelten soll, kann nur dann bestehen, wenn die Vergleiohs-summe die nach Sachlage höchstens in Betracht kommende KapitalentSchädigung und den Wert des Anspruchs auf Heilverfahren nicht deutlich übersteigt, Gemessen an dem Wert eines Rentenanspruchs kann dann der möglicherweise darauf entfallende Betrag nur geringfügig sein. Auf einen solchen Vergleich werden sich nur Antragsteller eingelassen haben, die es für aussichtslos hielten, ihren Rentenanspruch wenigstens teilweise durchzusetzen oder insoweit die Entschädigungsbehörde zu einem Nachgeben zu bewegen. Die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen Ansprüche war allenfalls für die Entschädigungsbehörde von Belang, insbesondere dann, wenn der Vergleich verschiedene Schadensarten betraf. Es wäre dann Sache der Behörde gewesen, die von ihr vorgesehene Aufteilung bei Abschluß des Vergleichs klarzustellen. Für den Antragsteller ist dies erst durch die Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG erheblich geworden. Dies rechtfertigt es, die erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit nach dieser Vorschrift auch dann zuzulassen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob der Antragsteller in einem mehrere Ansprüche regelnden Vergleich seinen Rentenanspruch in vollem Umfange aufgegeben hat oder nicht. Die vollständige Aufgabe des Rentenanspruchs wegen GesundheitsSchadens ist somit zu unterstellen, wenn die Auslegung eines auch andere Ansprüche regelnden Abfin-dungB- oder Abgeltungsvergleichs nicht ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Das Berufungsgericht hat durch Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs nicht klären können, ob mit der vereinbarten Entschädigungsleistung auch ein Rentenanspruch teilweise hat al?gegolten werden sollen. Soweit es sich darum handelt, welche Einzelansprüche auf welche Weise durch den Vergleich geregelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1967, 39» Urteil vom 13. Juli 1971 - IX ZR 249/69; zur Veröffentlichung bestimmt). Seine Auslegung kann das Revisionsge-rioht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Penkgesetze oder Verfahrensvorsohriften verletzt. Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Insbesondere zwingt der Satz, daß mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche der Klägerin abgegolten seien, nicht zu dem Schluß, daß ein Teil der Vergleichssumme der teilweisen Erfüllung oder unmittelbar der Abgeltung des Rentenanspruchs diene. Die Auslegung, daß damit nur klargestellt werden sollte, daß durch den Vergleich das Verfahren wegen des Gesund-heitsschadens insgesamt abgeschlossen sei, ist mindestens möglich. Daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vergleichs Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe, maoht die Revision nicht geltend. Hit der Frage, ob die Klägerin sich aus medizinischen Gründen auf den Vergleich eingelassen hat, hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung seines Urteils. Medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs sind zu unterstellen, wenn der Antragsteller bestimmte, über den 31. Oktober 1953 hinaus bestehende, erhebliche Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurüokgeführt hatte, es sei denn, daß andere Gründe für seinen Entschluß festge-stellt werden (BGH RzW 1969, 358; 1971 186 Nr. 28). Die Voraussetzungen dieser Unterstellung liegen hier vor. Die Klägerin hat mehrere bestimmt bezeichnete Gesundheitsschäden mit einer dauernden Erwerbsminderung von 50 - 60 % auf die Verfolgung zurückgeführt. Etwaigen Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin den Rentenanspruch aus anderen als medizinischen Gründen aufgegeben hat, wird das Landgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist, gemäß § 176 Abs. 1 BEG nachzugehen haben. Mai Fuchs Zorn Dr. Thumm Henkel