* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 29/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 29/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. auf, weil ihre Aufenthaltserlaubnis als Ausländerin seit Mai 1935 nur noch vorübergehend verlängert wurde und sie deswegen nach Palästina auswanderte. Die Entschädigungsbehörde hat ihr Heilverfahren für chronische Amöbenruhr bewilligt und einen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens von 22.696 DM anerkannt; hierbei ist die Klägerin in den einfachen Dienst eingereiht und ein Entschädigungszeitraum vom 1. Das Landgericht hat der Klägerin auch Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens bis zu dem 31. Die Klägerin erstrebt ihre Einreihung in den mittleren Dienst und eine Ausdehnung des EntschädigungsZeitraums für Berufs- und Gesundheitsschaden. A. Berufsschäden Die Einreihung der Klägerin in den einfachen Dienst ist unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Stellung (§76 Abs. 1 So 4 BEG) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den Jahren 1930 bis 1935 das Vergleichseinkommen des mittleren Dienstes von monatlich 233 HM (Anlage 3 zur 3. Die Klägerin wendet sich nur dagegen, daß die Steigerung ihres Gehalts nicht berücksichtigt worden ist, die ihr in den Jahren 1933 bis 1935 aus Verfolgungsgründen entgangen sei. Das Stehenbleiben im Gehalt, so meint sie, müsse einer Verfolgung durch Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung (§86 Abs. 2 BEG) gleich erachtet werden und deswegen müsse auch die wirtschaftliche Stellung im Sinne der Einstufungsbestimmungen nach dem steigenden Einkommen bestimmt werden, das ohne die Verfolgung erzielt worden wäre. Denn bei der feststehenden Absicht der nationalsozialistischen Gewalthaber, die Juden in ihrer Gesamtheit aus dem wirtschaftlichen leben Deutschlands auszuschalten, bestand bereits bei ihrer Wiederanstellung im Mai 1933 nicht mehr die Aussicht, daß sie als Jüdin bei einem jüdischen Unternehmen nachhaltig Einkommen erzielen werde und damit eine ausreichende lebensgrundlage wiedergewonnen habe (vgl. Beginnt aber die Verfolgung im April 1933, dann war maßgeblich für die Einstufung das von der Verfolgung unbeeinflußte Einkommen in den drei vorausgegangenen Jahren, Die Berufsausbildung (§76 Abs. 1 S. Der Berufungsrichter geht mit dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des landge-richts davon aus, daß die Eheleute zusammen in dem israelischen Steuerjahr (1. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1967, 407 dargelegt hat, endet der Entschädigungszeitraum für eine berufsgeschädigte Ehefrau, wenn das Familieneihkom-men 150$ des für die Verfolgte maßgeblichen Tabellensatzes erreicht. April 1956 nicht nur für eine gewisse Dauer, sondern für die Dauer und damit nachhaltig als gewährleistet anzusehen war (BGH RzW 1969, 196). Der nach BGH RzW 1967, 407 maßgebliche Vergleichsbetrag von 7.560 DM ist jedoch in den Jahren 1956 bis 1959 durch das Einkommen des Ehemannes allein nie erreicht gewesen. Vermutlich habe sie die eigene Erwerbstätigkeit deswegen mehr und mehr eingeschränkt, anstatt sie nach 1959 wieder zu steigern, weil das Gehalt ihres Mannes von Jahr zu Jahr gestiegen sei. Wenn sie aber Erwerbsmöglichkeiten nicht genutzt habe, so müsse sie sich bei der Berechnung des Entschädigungszeitraums das entgangene Einkommen zurechnen lassen (BGH EzW 1961, 121). Nach § 75 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes ist die Beendigung des Entschädigungszeitraums in Fällen wie dem vorliegenden nunmehr strikt an die Erreichung den Tabelleneinkommens gebunden. Nur wenn der vom Manne geleistete Unterhalt entschädigungsrechtlich als eine Gegenleistung für den Einsatz ihrer Arbeitskraft gewertet wird, beruht die Wiedererlangung der Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1 So 2 BEG auf einer der Erwerbstätigkeit gleichzustellenden Nutzung der Arbeitskraft. Die vom Bundesgerichtshof RzW 1967» 407 für die berufsgeschädigten Verfolgten für verbindlich erklärte Zurechnung folgt nach Grund und Höhe aus der Tatsache, daß Eheleuten im Geltungsbereich des Bundesentsehädigungsgesetzes allgemein zugestanden wird, ihre ehelichen Verhältnisse so zu ordnen, daß sich die Erau auf die Rührung des Haushalts beschränkt und der Mann dem Gelderwerb nachgeht, und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen der gemeinsame Haushalt an die Frau im Einzelfall stellt. Diese Gestaltungsfreiheit kann für die Verfolgten, deren Entschädigung sich eng an die Verhältnisse der Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes anschließt, nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß von der berufsgeschädigten Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zur Minderung des VerfolgungsSchadens verlangt wird. Wenn sie in Übereinkunft mit ihrem Ehemann keine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine ausgeübte Tätigkeit aufgibt, um sich dem Haushalt zu widmen, dann läßt sie ihre Arbeitskraft nicht vorwerfbar ungenutzt, sondern nutzt sie in der im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes als ausreichend geltenden Weise. Im vorliegenden Falle kann die Nachhaltigkeit des eigenen Einkommens der Klägerin bejaht werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, der als Ende des Entschädigungszeitraums in Erwägung gezogen wird, nicht beabsichtigte, ihre erst 1954 aufgenommene Erwerbsbetätigung in absehbarer Zeit wieder aufzugeben und sich im wesentlichen nur noch dem Haushalt zu widmen, und wenn für diesen Zeitpunkt auch keine objektiven Umstände festzustellen sind, die sie über kurz oder lang zur Aufgabe oder zur wesentlichen Beschränkung ihres Erwerbs nötigen konnten. Von diesem Grundsatz können auch für Länder, in denen der Einkommensnachweis üblicherweise nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr erbracht wird, keine Ausnahmen zugelassen werden. Denn er ist dazu bestimmt, alle Berechnungen zur Aufteilung des Vergleichseinkommens nach dem Jahreszeitanteil der verschiedenen Bestimmungsfaktoren auszuschalten, und ergreift deswegen alle tatsächlichen Ereignisse, die für die Einordnung des Erwerbseinkommens in die Tabelle zur Da die Nachhaltigkeit der Überprüfung bedarf, kann über das Ende des Entschädigungszeitraums zur Zeit nichts gesagt werden. Die Auswanderung beruht darauf, daß die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin als Ausländerin nicht mehr verlängert wurde, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist. Da sie schon seit Mai 1933 keine auf nachhaltiger Erzielung von Arbeitseinkommen beruhende wirtschaftliche Stellung mehr besaß, und zwar aus Verfolgungsgründen, ist in der Tat auf ihr Einkommen in den Jahren 1930 bis 1933 abzustellen, das die Einstufung in den einfachen Dienst begründet. Es bestand Anlaß zu prüfen, ob die der Klägerin in zahlreichen Zeugnissen bestätigte Stellung im Betrieb, ihre dort erbrachten Leistungen und ihre erworbenen und bewiesenen Fähigkeiten in Verbindung mit ihrer Schulbildung nicht einen Anspruch auf Geltung im öffentlichen Leben rechtfertigten, die über den des einfachen öffentlichen Dienstes hinausgeht.

Zitierte Normen: § 75 BEG
VerfolgungBerufungsrichterBEGEinkommenKlägerinDienst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s BGHZs
 ja
nein
BEG § 75 Ahs. 2
a)	Die berufsgeschädigte Verfolgte nutzt ihre Arbeitskraft in einer § 9 Abs« 1 BEG, § 254 Abs. 2 BEG genügenden Weise, wenn sie als Ehefrau den Familien-haushalt führt. Sie ist nicht verpflichtet, daneben eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder beizubehalten.
b)	Das Ende des Entschädigungizeitraums kann, soweit es vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach §§ 75 Abs. 2 BEG, 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG abhängt, nur auf den Schluß eines Kalenderjahres festgelegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. November 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 29/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mathilde G TI
Str.
- Prozeßbevollmächtigter;
>,	Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1906 geborene jüdische Klägerin besuchte acht Jahre die Grund- und Mittelschule und zwei Jahre eine private Handelsund Fortbildungsschule. Seit 1923 war sie als kaufmännische Angestellte tätig.
Im April 1933 wurde sie im Zuge der "Arisierung" ihrer Firma entlassen, fand jedoch im Mai bei einem jüdischen Unternehmen eine neue Anstellung. Diese gab sie im August 1935
auf, weil ihre Aufenthaltserlaubnis als Ausländerin seit Mai 1935 nur noch vorübergehend verlängert wurde und sie deswegen nach Palästina auswanderte.
Dort war sie bis 1946 in geringem Umfange erwerbstätig; von 1947 bis 1953 ging sie keinem Beruf nach. 1954 wurde ihr Mann, den sie 1942 geheiratet hatte, bei einem Versicherungsinstitut angestellt; sie selbst nahm eine volle Berufstätigkeit als Säuglingsschwester auf, schränkte diese aber seit 1958 wieder ein.
In Palästina hat sich die Klägerin eine Amöbiasis zugezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr Heilverfahren für chronische Amöbenruhr bewilligt und einen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens von 22.696 DM anerkannt; hierbei ist die Klägerin in den einfachen Dienst eingereiht und ein Entschädigungszeitraum vom 1. September 1935 bis zu dem 31. März 1955 angenommen worden.
Das Landgericht hat der Klägerin auch Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens bis zu dem 31. Dezember 1959 unter Einstufung in den einfachen Dienst zuerkannt, weitergehende Ansprüche jedoch abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat lediglich den Entschädigungszeitraum für den Berufsschäden bis zu dem 31. März 1956 ausgedehnt.
 
Die Klägerin erstrebt ihre Einreihung in den mittleren Dienst und eine Ausdehnung des EntschädigungsZeitraums für Berufs- und Gesundheitsschaden. Mit der Revision beantragt sie die Zurückverweisung der Sache. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
A. Berufsschäden
 Die Einreihung der Klägerin in den einfachen Dienst ist unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Stellung (§76 Abs. 1 So 4 BEG) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet (§ 176 Abs. 2 BEG), daß die Klägerin in den Jahren 1930 bis 1935 das Vergleichseinkommen des mittleren Dienstes von monatlich 233 HM (Anlage 3 zur 3. DV-BEG) erreicht hat.
Die Klägerin wendet sich nur dagegen, daß die Steigerung ihres Gehalts nicht berücksichtigt worden ist, die ihr in den Jahren 1933 bis 1935 aus Verfolgungsgründen entgangen sei.
Ihr jüdischer Arbeitgeber habe es nicht wagen dürfen, das Gehalt einer jüdischen Angestellten zu erhöhen. Das Stehenbleiben im Gehalt, so meint sie, müsse einer Verfolgung durch Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung (§86 Abs. 2 BEG) gleich erachtet werden und deswegen müsse auch die wirtschaftliche Stellung im Sinne der Einstufungsbestimmungen nach dem steigenden Einkommen bestimmt werden, das ohne die Verfolgung erzielt worden wäre.
 
Zu solchen Überlegungen entfällt der Anlaß, wenn der Beginn der Verfolgung im Sinne des § 76 Abs. 1 S. 4 BEG richtig bestimmt wird. Die Verfolgung der Klägerin beginnt mit ihrer Entlassung im April 1933. Auf die Beschäftigung in den darauf folgenden beiden Jahren kommt es nicht an. Denn bei der feststehenden Absicht der nationalsozialistischen Gewalthaber, die Juden in ihrer Gesamtheit aus dem wirtschaftlichen leben Deutschlands auszuschalten, bestand bereits bei ihrer Wiederanstellung im Mai 1933 nicht mehr die Aussicht, daß sie als Jüdin bei einem jüdischen Unternehmen nachhaltig Einkommen erzielen werde und damit eine ausreichende lebensgrundlage wiedergewonnen habe (vgl. BGH RzW 1965, 519 Nr. 23). Beginnt aber die Verfolgung im April 1933, dann war maßgeblich für die Einstufung das von der Verfolgung unbeeinflußte Einkommen in den drei vorausgegangenen Jahren,
 Die Berufsausbildung (§76 Abs. 1 S. 3 BEG) läßt nach der Auffassung des Berufungsrichters ebenfalls keine höhere Einstufung der Klägerin zu.
Dieser Standpunkt wird im Berufungsurteil nicht begründet und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Der Vortrag der Klägerin und die von ihr vorgelegten Leistungszeugnisse zahlreicher Arbeitgeber boten Anlaß zu der Erwägung, ob ihre Schulund ihre berufliche Ausbildung, also die Summe ihrer bis zu dem April 1933 in zehnjähriger Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, nicht erheblich über das hinausgingen, was im einfachen öffentlichen Dienst vorausgesetzt wird, und der Klägerin nicht gestattet hätten, unmittelbar eine dem mittleren öffentlichen
 
Dienst vergleichbare kaufmännische Stelle anzutreten. In diesem Palle wäre sie nicht nach dem Vorverfolgungseinkommen, sondern nach ihrer Berufsausbildung einzustufen. Denn auf diese Weise gleicht das Gesetz aus, daß der Geschädigte sich vor der Verfolgung möglicherweise aus nicht zu vertretenden Gründen in einer wirtschaftlichen Stellung (Einkommensstufe) befand, die seiner Ausbildung und den Erwerbsaussichten nicht entsprach, die mit einer solchen Ausbildung in seinem Beruf verknüpft waren und sich ohne Verfolgung hätten verwirklichen können. Der Berufungsrichter wird daher den damaligen Ausbildungsstand der Klägerin zu prüfen haben.
Bedenken bestehen auch gegen die Bestimmung des Entschädigungszeitraums (§ 75 BEG). Der Berufungsrichter geht mit dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des landge-richts davon aus, daß die Eheleute zusammen in dem israelischen Steuerjahr (1. April bis 31. März)
1955/56 ein Einkommen
1956/57
1957/58
1958/59
im Gegenwert von rund von rund von rund von rund
9.700 DM
12.000	DM
11.000	DM 9.300 DM
gehabt haben. Dieses Einkommen stellt er dem für die Klägerin maßgeblichen Tabellenwert der Anlage 1 zur 3. DV-BEG von 5.040 DM gegenüber und folgert, daß die Klägerin durch Ehe und eigene ErwerbStätigkeit in diesen vier Jahren die ausreichende lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG besessen habe.
 
Dies trifft auch nach der Änderung des § 75 durch das BEG-Schlußgesetz zu. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1967, 407 dargelegt hat, endet der Entschädigungszeitraum für eine berufsgeschädigte Ehefrau, wenn das Familieneihkom-men 150$ des für die Verfolgte maßgeblichen Tabellensatzes erreicht. Im Falle der Klägerin würde demnach ein Einkommen beider Eheleute von zusammen 7.560 DM genügen, sofern es von einem bestimmten Zeitpunkt an als nachhaltig anzusehen war.
Der Berufungsrichter hat angenommen, daß dieser Zeitpunkt am 1. April 1956 eingetreten sei. Die zunächst provisorische Anstellung des Ehemannes habe damals lange genug bestanden, um "Gewähr für eine gewisse Dauer" zu bieten. Tatsächlich sei ihm dieser Arbeitsplatz bis zur mündlichen Verhandlung (1965) erhalten geblieben und sein Gehalt wie in den Jahren 1956 bis 1959 noch mehrfach gestiegen, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Unter solchen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die tatrichterliche Feststellung, daß dieses Einkommen des Ehemannes am 1. April 1956 nicht nur für eine gewisse Dauer, sondern für die Dauer und damit nachhaltig als gewährleistet anzusehen war (BGH RzW 1969, 196).
Der nach BGH RzW 1967, 407 maßgebliche Vergleichsbetrag von 7.560 DM ist jedoch in den Jahren 1956 bis 1959 durch das Einkommen des Ehemannes allein nie erreicht gewesen. Das Einkommen der Klägerin betrug, abgerundet, 1955/56	4.140 DM, 1956/57	5.330	DM,	1957/58	4.300	DM
und 1958/59	2.150	DM.	1959/60 war die Klägerin nach dem
 Berufungsurteil nur noch unwesentlich erwerbstätig.
 
Gleichwohl hat der Berufungsrichter auch ihren Beitrag zu dem Familieneinkommen aus der Sicht des 1. April 1956 als nachhaltig angesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich erwiesen, daß sie trotz ihrer früheren gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tätigkeit als Säuglingsschwester auf die Dauer nachgehen konnte. Wenn sie sich darauf berufe, daß sie aus gesundheitlichen Gründen ab 1959/60 nur noch unwesentlich habe tätig sein können, dann gebe sie nicht den wahren Grund an. Denn nach dem Prozeßgutachten über ihren Gesundheitszustand betrage ihre Erwerbsminderung seit I960 nur 20$. Vermutlich habe sie die eigene Erwerbstätigkeit deswegen mehr und mehr eingeschränkt, anstatt sie nach 1959 wieder zu steigern, weil das Gehalt ihres Mannes von Jahr zu Jahr gestiegen sei.
Wenn sie aber Erwerbsmöglichkeiten nicht genutzt habe, so müsse sie sich bei der Berechnung des Entschädigungszeitraums das entgangene Einkommen zurechnen lassen (BGH EzW 1961, 121).
Der rechtliche Ausgangspunkt dieser Erwägung entspricht dem früheren Standpunkt des Bundesgerichtshofs zur Aufgabe einer ausgeübten und zu demutbaren Erwerbstätigkeit durch die berufsgeschädigte Ehefrau. Er findet seine gesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 1 BEG mit § 254 Abs. 2 BGB, bedarf jedoch einer neuen Abgrenzung.
Nach § 75 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes ist die Beendigung des Entschädigungszeitraums in Fällen wie dem vorliegenden nunmehr strikt an die Erreichung den Tabelleneinkommens gebunden. Gleichwohl muß sich die berufsgeschädigte Ehefrau ohne Erwerbseinkommen zurechnen lassen,
“ 9
daß sie durch Verwertung ihrer Arbeitskraft im Haushalt einen Anspruch an das Manne seihkommen erlangt, der ihre wirtschaftliche Lage bestimmt (BGH RzW 1966, 135» 1967,
 407). Nur wenn der vom Manne geleistete Unterhalt entschädigungsrechtlich als eine Gegenleistung für den Einsatz ihrer Arbeitskraft gewertet wird, beruht die Wiedererlangung der Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1 So 2 BEG auf einer der Erwerbstätigkeit gleichzustellenden Nutzung der Arbeitskraft. Die vom Bundesgerichtshof RzW 1967» 407 für die berufsgeschädigten Verfolgten für verbindlich erklärte Zurechnung folgt nach Grund und Höhe aus der Tatsache, daß Eheleuten im Geltungsbereich des Bundesentsehädigungsgesetzes allgemein zugestanden wird, ihre ehelichen Verhältnisse so zu ordnen, daß sich die Erau auf die Rührung des Haushalts beschränkt und der Mann dem Gelderwerb nachgeht, und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen der gemeinsame Haushalt an die Frau im Einzelfall stellt. Diese Gestaltungsfreiheit kann für die Verfolgten, deren Entschädigung sich eng an die Verhältnisse der Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes anschließt, nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß von der berufsgeschädigten Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zur Minderung des VerfolgungsSchadens verlangt wird. Wenn sie in Übereinkunft mit ihrem Ehemann keine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine ausgeübte Tätigkeit aufgibt, um sich dem Haushalt zu widmen, dann läßt sie ihre Arbeitskraft nicht vorwerfbar ungenutzt, sondern nutzt sie in der im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes als ausreichend geltenden Weise. Diese Verwertung der Arbeitskraft führt zur Entlastung des Entschädigungspflichtigen, wenn dadurch ein Anspruch an das Manneseinkommen von 60% des für
10	-
die Frau geltenden Vergleichseinkommens entsteht. Weiter geht die Schadenminderungspflicht im Rahmen eines Entschädigungsverhältnisses, das seine Grundlage in der nationalsozialistischen Verfolgung findet, nicht.
Im vorliegenden Falle kann die Nachhaltigkeit des eigenen Einkommens der Klägerin bejaht werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, der als Ende des Entschädigungszeitraums in Erwägung gezogen wird, nicht beabsichtigte, ihre erst 1954 aufgenommene Erwerbsbetätigung in absehbarer Zeit wieder aufzugeben und sich im wesentlichen nur noch dem Haushalt zu widmen, und wenn für diesen Zeitpunkt auch keine objektiven Umstände festzustellen sind, die sie über kurz oder lang zur Aufgabe oder zur wesentlichen Beschränkung ihres Erwerbs nötigen konnten. Die Zurückverweisung der Sache gibt Gelegenheit, sowohl die Vorstellungen und Pläne der Eheleute wie die gesundheitlichen Bedingungen für eine Dauererwerbstätigkeit der Klägerin zu erörtern.
Der Beginn des Entschädigungszeitraums wird auf den April 1933 vorzuverlegen sein. Was sie in ihrer Tätigkeit von Mai 1933 bis August 1935 verdient hat, bleibt nach § 77 BEG außer Betracht.
Das Ende des Entschädigungszeitraums kann, soweit es vom Ergebnis des Einkomraensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 Abs. 2 der 3. DV-BEG abhängt, nur auf den Schluß eines Kalenderjahres festgelegt werden. Die Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG sind mit Ausnahme der ersten durch das Inkrafttreten des Gesetzes begrenzten Gruppe auf
11
das Kalenderjahr gestellt. Auch die Kaufkraftwerte für Fremdwährungen sind im allgemeinen nur für das Kalenderjahr verfügbar. Daher muß ermittelt werden, ob der Verfolgte in einem bestimmten Kalenderjahr das Vergleichseinkommen erzielt hat. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. Februar 1966 - IV ZR 330/64 - (insoweit RzW 1966, 362 nicht abgedruckt; vgl. aber BGH RzW 1967, 466) die Beendigung des EntschädigungsZeitraums zu einem bestimmten Jahreswechsel für verbindlich erklärt. Von diesem Grundsatz können auch für Länder, in denen der Einkommensnachweis üblicherweise nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahr erbracht wird, keine Ausnahmen zugelassen werden. Denn er ist dazu bestimmt, alle Berechnungen zur Aufteilung des Vergleichseinkommens nach dem Jahreszeitanteil der verschiedenen Bestimmungsfaktoren auszuschalten, und ergreift deswegen alle tatsächlichen Ereignisse, die für die Einordnung des Erwerbseinkommens in die Tabelle zur
3.	DV-BEG erheblich sind. Es ist die Feststellung zu treffen, welches Vergleichseinkommen nach den am 31. Dezember eines Jahres gegebenen Bestimmungsfaktoren maßgeblich ist und ob aus der Sicht dieses Tages angenommen werden durfte, daß der Geschädigte vom 1. Januar des folgenden Jahres an nachhaltig ein entsprechendes Einkommen haben werde.
Hiernach hätte der Berufungsrichter entscheiden müssen, ob die Eheleute entweder seit dem 1. Januar 1956 oder erst seit dem 1. Januar 1957 nachhaltig 150% des für die Klägerin geltenden Vergleichseinkommens von 5.040 DM verdienten. Da die Nachhaltigkeit der Überprüfung bedarf, kann über das Ende des Entschädigungszeitraums zur Zeit nichts gesagt werden.
12	-
B. Gesundheitsschaden
 Der Entschädigungsberechnung hat der Berufungsrich-ter gleichfalls eine Einstufung in den einfachen Dienst zugrundegelegt.
Soweit es sich um die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung handelt (§ 31 Abs. 3 S. 2 BEG), ist dagegen nichts zu erinnern. Die Klägerin führt ihren Gesundheitsschaden, die Amöbeninfektion, auf ihre Auswanderung nach Palästina zurück. Die Auswanderung beruht darauf, daß die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin als Ausländerin nicht mehr verlängert wurde, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Aufenthaltserlaubnis nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt der Klägerin und vollständiger Eingliederung in Deutschland nicht mehr kurz befristet worden wäre, wenn die Klägerin nicht Jüdin gewesen wäre.
Dann hat die Verfolgung im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 2 BEG mit der behördlichen Verfügung begonnen, die die Klägerin im Sommer 1935 nötigte, ihre Auswanderung zu betreiben. Da sie schon seit Mai 1933 keine auf nachhaltiger Erzielung von Arbeitseinkommen beruhende wirtschaftliche Stellung mehr besaß, und zwar aus Verfolgungsgründen, ist in der Tat auf ihr Einkommen in den Jahren 1930 bis 1933 abzustellen, das die Einstufung in den einfachen Dienst begründet.
Die soziale Stellung rechtfertigt nach der Auffassung des Berufungsrichters keine Höherstufung. Auch diese Folgerung kann wie die Bedeutung der Berufsausbildung im Rah-
 
men der Berufsschadensentschädigung nicht nachgeprüft werden, weil sie im Berufungsurteil ohne Begründung gehliehen ist. Die soziale Stellung im Sinne des § 31 Ahs. 3 S. 3 BEG besteht in der *uf Vorbildung, Leistungen und Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben (vgl. § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG). Sie kommt nicht ohne weiteres in der gehaltlichen Einstufung des Verfolgten durch seinen Arbeitgeber zu dem Ausdruck. Es bestand Anlaß zu prüfen, ob die der Klägerin in zahlreichen Zeugnissen bestätigte Stellung im Betrieb, ihre dort erbrachten Leistungen und ihre erworbenen und bewiesenen Fähigkeiten in Verbindung mit ihrer Schulbildung nicht einen Anspruch auf Geltung im öffentlichen Leben rechtfertigten, die über den des einfachen öffentlichen Dienstes hinausgeht.
Nach Berechnung der beiden Entschädigungen wird § 141 e BEG zu beachten sein.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner	Henkel