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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7.

Zitierte Normen: § 148 KO
KreftRechtsfragenGanterKirchhofZivilsenat

Volltext der Entscheidung

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:	1.650.000	DM,	davon
150.000 DM für den Feststellungsantrag (entsprechend §148 KO).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Sanierungskonzept der Beklagten
 von
vornherein erkennbar ungeeignet, weil es einseitig auf einem weit überhöhten Forderungsverzicht der Treuhandanstalt aufbaute.
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Kayser