Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.264,28 DM festgesetzt. Der Kläger kann von der Beklagten nicht mehr als die vom Berufungsgericht zuerkannten 35.153,20 DM beanspruchen. 2 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die Beklagte zu bestimmen. Mit Erlaß der Investitionsvorrangbescheide wären die gemäß § 3 Abs.3 -5 VermG bestehenden Verfügungssperren über die Grundstücke zugunsten der Beklagten ausgeschaltet worden. Deren Interesse an dieser durch die Investitionsvorrangbescheide bewirkten Feststellung (§ 8 Abs. 1 InVorG) ist mit der Berücksichtigung eines Bruchteils der Grundstücksverkehrswerte, der jedenfalls nicht höher als 80 % anzusetzen ist, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Soweit darüber hinaus -was der Senat ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden braucht - die geplanten Investitionen überhaupt zusätzlich bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen sein sollten, können sie in Anlehnung an den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis für vergleichbare Fallkonstellationen anerkannten Regelwert maximal mit 2,5 % des Investitionsvolumens angesetzt werden (vgl. Bezieht man zugunsten des Klägers in die Streitwertberechnung 80 % der Grundstücksverkehrswerte und 2,5 % des jeweiligen Investitionsvolumens ein und sieht man ferner entsprechend dem Senatsurteil vom 23. Verkehrswert (80 %) Investitionssumme (2,5 %) Die Gesamtsumme von 34.066,46 DM erreicht den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 24/96 BESCHLUSS vom 4. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Dezember 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.264,28 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Kläger kann von der Beklagten nicht mehr als die vom Berufungsgericht zuerkannten 35.153,20 DM beanspruchen. Nach nicht angegriffener tatrichterlicher Feststellung war Rechtsanwalt v. S.-L. mit der Durchführung von zwei Verwaltungsverfah- 3 ren nach dem Investitionsvorranggesetz beauftragt. Der Gegenstandswert dieser Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die Beklagte zu bestimmen. Mit Erlaß der Investitionsvorrangbescheide wären die gemäß § 3 Abs. 3 -5 VermG bestehenden Verfügungssperren über die Grundstücke zugunsten der Beklagten ausgeschaltet worden. Deren Interesse an dieser durch die Investitionsvorrangbescheide bewirkten Feststellung (§ 8 Abs. 1 InVorG) ist mit der Berücksichtigung eines Bruchteils der Grundstücksverkehrswerte, der jedenfalls nicht höher als 80 % anzusetzen ist, hinreichend Rechnung getragen (vgl. auch BVerwG JurBüro 1996, 150). Soweit darüber hinaus -was der Senat ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden braucht - die geplanten Investitionen überhaupt zusätzlich bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen sein sollten, können sie in Anlehnung an den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis für vergleichbare Fallkonstellationen anerkannten Regelwert maximal mit 2,5 % des Investitionsvolumens angesetzt werden (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Fassung Januar 1996] Ziff. II. 1.1.1, 4.1.1, 9.1.1, 9.1.3, 16.1.1 und 33.1.1, abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze 27. Auf1. Anh. I B § 13 GKG Rdn. 12, 15, 20, 25 und 31). Bezieht man zugunsten des Klägers in die Streitwertberechnung 80 % der Grundstücksverkehrswerte und 2,5 % des jeweiligen Investitionsvolumens ein und sieht man ferner entsprechend dem Senatsurteil vom 23. Februar 1995 (IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1427) von einer Absenkung der Gebühren um 20 % gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages ab, ergibt sich folgende Berechnung: Grundstück Große Ulrichstraße 1.456.573,60 DM 625.000,00 DM Verkehrswert (80 %) Investitionssumme (2,5 %) 2.081.573,60 DM 7,5/10 gern. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: 7.143,75 DM 7,5/10 gern. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: 7.143,75 DM Auslagenpauschale 40,00 DM Mehrwertsteuer 2.149,13 DM 16.476,63 DM Grundstück Am Steg: Verkehrswert (80 %) 1.500.000,00 DM Investitionssumme (2,5 %) 750.000,00 DM 2.250.000,00 DM 7,5/10 gern. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO: 7.593,75 DM 7,5/10 gern. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: 7.593,75 DM Auslagenpauschale 40,00 DM 110 Fotokopien 68,00 DM Mehrwertsteuer 2.294,33 DM 17.589,83 DM Die Gesamtsumme von 34.066,46 DM erreicht den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag nicht. Paulusch Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz