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BGH · IX ZR 24/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage wandte sich die Klägerin nicht gegen diese Kürzung ihrer Rente, verlangte aber wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse ab 1. Während des Berufungsverfahrens erklärte sich der Beklagte bereit, von Amts wegen zu prüfen, ob bei der Klägerin eine höhere allgemeine MdE eingetreten sei. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils gemäß den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin ihre Revision nicht dadurch beschränkt, daß sie in der Revisionsbegründung unter Verkennung der Rechtslage ausgeführt hat, der Anspruch auf Zuerkennung eines Zuschlages von 5 v. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei, soweit sie einen Zuschlag zu dem Rentenhundertsatz wegen erhöhter Erwerbsminderung von mindestens 80 % verlange, durch eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht beschwert, so daß ihre Klage insoweit unzulässig sei. Die Klägerin habe den Zuschlag erstmalig mit der Klage begehrt, diesen Anspruch habe das beklagte Land im Laufe des Rechtsstreits nicht versagt. Durch seine Erklärung, die allgemeine Erwerbsminderung der Klägerin von Amts wegen überprüfen zu wollen, habe sich der Beklagte jedoch die Entscheidung über diesen Antrag ausdrück lieh Vorbehalten und der Klage damit das Rechtsschutzinteresse entzogen. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit eines späteren Austausches des Zuschlages von 2,5 für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn Jonathan zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihr verneint, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Nach seinen Feststellungen ist dieser Zuschlag bisher bei der Rente des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt worden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/81	URTEIL	Verkündet tm
25. März 1982
Pohl,
 Justizamtsinspektor
all Urkundfbeamter der GetchäftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ruth S
rBBH Street S,
geh* StBl,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt ■■■■■■■•
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Aastraße V, hBHHB,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 11. September 1961 gewährte das beklagte Land der am	4BI	geborenen	Klägerin
 Heilfürsorge, Kapitalentschädigung und Rente nach 38 v. H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes für eine vMdE von 50 %. Mit Änderungsbescheid vom 9. Oktober 1978 setzte die Behörde auf Grund Vorbehalts den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Juli 1977 auf 32,5 herab, weil sich die anrechnungsfähige Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab diesem Zeitpunkt erhöht hatte, und kürzte die bisher gezahlte Rente von 687 DM auf 587 DM.
 
Mit der Klage wandte sich die Klägerin nicht gegen diese Kürzung ihrer Rente, verlangte aber wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse ab 1. Juli 1977 die Zahlung einer Rente in Höhe von 40 v. H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes. Sie sei ab diesem Zeitpunkt um mindestens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert; außerdem stehe ihr ein Zuschlag von 2,5 wegen der Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn Jonathan zu. Diese sei bisher bei der Rente ihres Ehemannes berücksichtigt worden, führe dort aber wegen der hohen anrechenbaren Einkünfte zu keiner Hundertsatzverbesserung mehr. Ihr Ehemann habe daher bei seiner Rente auf den nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag zu dem Hundertsatz verzichtet.
Die Klage blieb erfolglos. Während des Berufungsverfahrens erklärte sich der Beklagte bereit, von Amts wegen zu prüfen, ob bei der Klägerin eine höhere allgemeine MdE eingetreten sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil die Klage teils unzulässig, teils unbegründet sei.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils gemäß den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin ihre Revision nicht dadurch beschränkt, daß sie in der Revisionsbegründung unter Verkennung der Rechtslage ausgeführt hat, der Anspruch auf Zuerkennung eines Zuschlages von 5 v. H. infolge einer mindestens 80 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wegen der Zusicherung des Beklagten im Verlaufe des Prozesses, eine materielle Bearbeitung gesondert aufzunehmen und einen gesonderten Bescheid zu fertigen, fallengelassen werden können. Denn der Revisionsbegründung läßt sich eine zulässige Beschränkung der Revision auf einen Teilbetrag des geltend gemachten Anspruchs nicht entnehmen.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei, soweit sie einen Zuschlag zu dem Rentenhundertsatz wegen erhöhter Erwerbsminderung von mindestens 80 % verlange, durch eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht beschwert, so daß ihre Klage insoweit unzulässig sei. Der angefochtene Bescheid habe hierüber nicht entschieden. Die Klägerin habe den Zuschlag erstmalig mit der Klage begehrt, diesen Anspruch habe das beklagte Land im Laufe des Rechtsstreits nicht versagt. Im Klageabweisungsantrag des ersten Rechtszuges liege keine negative Entscheidung der Behörde, weil der Klageantrag damals noch nicht schlüssig gestellt worden sei. Das sei erst im Berufungsverfahren geschehen. Durch seine Erklärung, die allgemeine Erwerbsminderung der Klägerin von Amts wegen überprüfen zu wollen, habe sich der Beklagte jedoch die Entscheidung über diesen Antrag ausdrück lieh Vorbehalten und der Klage damit das Rechtsschutzinteresse entzogen.
 
Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RzW 1970, 167). Denn Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die mit der Klage angefochtene Festsetzung, sondern die nunmehr begehrte Leistung. Ihre Höhe ist im Rechtsstreit einheitlich zu bestimmen. Das kann nur unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Merkmale, also auch des Hundertsatzes der Rente, geschehen. Das Berufungsgericht mußte daher selbst darüber entscheiden, mit welchem Hundertsatz der Klägerin der Rentenanspruch zusteht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit eines späteren Austausches des Zuschlages von 2,5 für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn Jonathan zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihr verneint, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Nach seinen Feststellungen ist dieser Zuschlag bisher bei der Rente des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt worden. Er kann daher nicht gleichzeitig beim
 Hundertsatz ihrer Rente in Ansatz gebracht werden (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG). Der Ehemann konnte auch nicht durch Verzicht auf diesen Zuschlag wirksam über einzelne Elemente der Rentenberechnung verfügen.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke