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BGH · IX ZR 24/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/80

September 1964 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 150 BEG die Bearbeitung des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit. September 1975 lehnte die Behörde den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels ausreichender Substantiierung nach § 190 a BEG ab. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger nach §§ 150, 151 BEG anspruchsberechtigt ist und führt weiter aus; Da somit für die Behörde keine Möglichkeit bestanden habe, gezielte Ermittlungen zu dem Gesundheitsschadensanspruch des Klägers durchzuführen, habe sie sich zu Recht auf die fehlende Substantiierung dieses Anspruchs berufen. Wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht sei der Kläger mit seinem Anspruch ausgeschlossen. Wie die Revision mit Recht rügt, ist zunächst dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob es den Anspruch des Klägers wegen seines Gesund-heitsschadens deshalb ablehnt, weil der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG infolge mangelnder Substantiierung erloschen sei oder weil seine Voraussetzungen mangels Mitwirkung des Klägers am Verfahren nicht festgestellt werden könnten. Wahrend die Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe eindeutig darauf hindeuten, daß das Berufungsgericht ein Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG annimmt, stellt es am Schluß seiner Ausführungen auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Klägers ab und schließt ihn deshalb mit seinem Anspruch wegen des Gesundheitsschadens aus. August 1964 den von ihm fristgerecht geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausreichend gemäß § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 bis 4 BEG substantiiert. Aus dem Attest des Dr. PflHHPergibt sich ferner, daß der Kläger auch dieses Leiden auf die Haft Nin den Kerkern der Gestapo", also auf die Verfolgung, zurückführte und daß dieses ihn "zwei Jahre hindurch vollkommen Was das Berufungsgericht für die Substantiierung des Anspruchs darüber hinaus verlangt, ist eine vollständige Darstellung der durch die Verfolgung verursachten gesundheitlichen Schäden. Insbesondere kann im Rahmen der Substantiierungspflicht nach § 190 a BEG nicht die Ausfüllung des sogenannten B-Bogens verlangt werden. Schließlich ist der Kläger durch Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. PflHHPauch seiner Verpflichtung zur Angabe von Beweismitteln in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. Im Verfahren vor dem Landgericht ging es nur um die Frage der ausreichenden Substantiierung des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG. Das Landgericht hatte sodann die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG abgewiesen, so daß sich die Berufung des Klägers folgerichtig nur mit dieser Frage befaßte. weder den Kläger aufgefordert, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen oder weitere Beweismittel anzugeben, noch überhaupt erkennen lassen, daß es auf die Frage der weiteren Mitwirkungspflicht des Klägers im Berufungsverfahren ankommen könnte. Dem in erster Linie gestellten Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal zurückzuverweisen, entspricht Jedoch der Senat aus den in seinem Urteil RzV 1978, 174 Nr. 8 dargelegten Gründen nicht.

Zitierte Normen: § 150 BEG
VerfolgungBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerangeben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/80	URTEIL	Verkündet	am
------------------------------------------------ 19.	Mai	1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ivan
»
Brasilien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt l
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
»Straße fl.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1920 in Budapest geborene jüdische Kläger meldete 1957 mit Mantelformular Entschädigungsansprüche nach BEG an. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 1936 gab er an, daß er am 20. März 1944 von der SS verhaftet, gequält und geschlagen worden sei. Nach längerem Aufenthalt in einem Budapester Gefängnis sei er Ende 1944 in das KZ Dachau verbracht worden. Aus einem Transport aus diesem Lager sei er Anfang Mai 1945 geflohen. Mit Schreiben vom 10./II. September 1964 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 150 BEG die Bearbeitung des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit. Dazu überreichte er ein Attest des Dr. PflHMB
 
aus Budapest vom 24. August 1964, das in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
"Auf Ihren Wunsch bestätige ich Ihnen, dass ich vor dem vergangenen Krieg in Budapest VIII., PflBu. (Gasse) Ihr und der Hausarzt Ihrer Familie war. Vor der Verfolgung waren Sie vollkommen gesund. Nach der Verfolgung erschienen Sie in meiner Ordination und Sie wiesen einen hochgradig schlechten Gesundheitszustand auf, der Rist war an beiden Füssen gebrochen (Fracture metatarsi c, dislocationem 1. u.) Ich legte einen Gipsverband an. Infolge der Dislocation, Ihren äusserst schlechten Gesundheitszustand, habe ich Sie lange Zeit hindurch als bettlägerigen Patienten behandelt. Auf Grund des Zustandes, der aus obigen ersichtlich ist, waren Sie meiner Meinung nach mindestens zwei Jahre hindurch vollkommen arbeitsunfähig.
Auch in der Folge war an Ihren Füssen keine Genesung zu verzeichnen. Nach Ihren Angaben, haben Sie sich die aus der oben erwähnten Heimsuchung entstandenen Krankheiten in den Kerkern der GESTAPO zugezogen.**
Durch Bescheid vom 10. September 1975 lehnte die Behörde den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels ausreichender Substantiierung nach § 190 a BEG ab.
Klage und Berufung, mit denen der Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestbetrages nebst Zinsen verlangte, blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Entscheldungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger nach §§ 150, 151 BEG anspruchsberechtigt ist und führt weiter aus;
Der eingeklagte GesundheitsSchadensanspruch sei wegen nicht fristgerechter Substantiierung erloschen. Vor Ablauf der Substantiierungsfrist habe der Kläger lediglich eine eidesstattliche Versicherung über sein Verfolgungsschicksal vom 29. September 1936 und ein Attest von Dr. FflHI vom 24. August 1964 vorgelegt. Den wiederholten Aufforderungen der Behörde, seine Angaben zu ergänzen, sei er bis heute nicht nachgekommen. Aus seinen bisherigen Angaben lasse sich nicht entnehmen, wo und in welchem Zusammenhang die Knochenbrüche an seinen FüBen entstanden seien. Die Schilderung seiner Flucht beim Abtransport aus dem KZ Dachau lasse sogar einen Verfolgungszusammenhang als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Zumindest hätte er darlegen müssen, wie er mit Knochenbrüchen an beiden FüBen flüchten konnte. Ohne die Klärung des VerfolgungsZusammenhangs sei aber eine medizinische Prüfung dieser Schäden wenig sinnvoll gewesen. Weitere individuelle Leiden habe der Kläger nicht angegeben. Da somit für die Behörde keine Möglichkeit bestanden habe, gezielte Ermittlungen zu dem Gesundheitsschadensanspruch des Klägers durchzuführen, habe sie sich zu Recht auf die fehlende Substantiierung dieses Anspruchs berufen. Wegen Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflicht sei der Kläger mit seinem Anspruch ausgeschlossen.
 
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, ist zunächst dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob es den Anspruch des Klägers wegen seines Gesund-heitsschadens deshalb ablehnt, weil der Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG infolge mangelnder Substantiierung erloschen sei oder weil seine Voraussetzungen mangels Mitwirkung des Klägers am Verfahren nicht festgestellt werden könnten. Wahrend die Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe eindeutig darauf hindeuten, daß das Berufungsgericht ein Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG annimmt, stellt es am Schluß seiner Ausführungen auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Klägers ab und schließt ihn deshalb mit seinem Anspruch wegen des Gesundheitsschadens aus. Beide Gründe tragen jedoch die Abweisung der Klage nicht.
Der Kläger hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 1956 und des ärztlichen Attestes des Dr. PflHMvom 24. August 1964 den von ihm fristgerecht geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausreichend gemäß § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 2 bis 4 BEG substantiiert. Er hat den den Anspruch begründenden Sachverhalt dargestellt, hierfür Beweismittel angegeben und auch Angaben über Art und Umfang des Anspruchs gemacht. Hierfür genügte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Angabe eines konkreten Leidenszustandes, hier des Bruches des Rists an beiden Füßen. Aus dem Attest des Dr. PflHHPergibt sich ferner, daß der Kläger auch dieses Leiden auf die Haft Nin den Kerkern der Gestapo", also auf die Verfolgung, zurückführte und daß dieses ihn "zwei Jahre hindurch vollkommen
 
CP
arbeitsunfähig" gemacht habe. Was das Berufungsgericht für die Substantiierung des Anspruchs darüber hinaus verlangt, ist eine vollständige Darstellung der durch die Verfolgung verursachten gesundheitlichen Schäden.
Sie ist aber ebenso wie die Schlüssigkeit des Vortrages nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. RzW 1972, 31 Nr. 21? 1980, 30) nicht erforderlich. Insbesondere kann im Rahmen der Substantiierungspflicht nach § 190 a BEG nicht die Ausfüllung des sogenannten B-Bogens verlangt werden. Schließlich ist der Kläger durch Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. PflHHPauch seiner Verpflichtung zur Angabe von Beweismitteln in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. hierzu insbesondere BGH RzW 1980, 102 Nr. 15).
Auch wegen mangelnder Mitwirkung am Verfahren konnte das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht ablehnen. Ob die Behörde berechtigt gewesen wäre, den Anspruch des Klägers deswegen abzulehnen, ist rechtlich ohne Belang, weil Gegenstand der Klage nicht die Ablehnung des Anspruchs durch die Behörde, sondern der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist. Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ist der Kläger aber niemals aufgefordert worden, durch Ergänzung seiner bisherigen Angaben oder Angabe weiterer Beweismittel seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nachzukommen. Im Verfahren vor dem Landgericht ging es nur um die Frage der ausreichenden Substantiierung des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG. Das Landgericht hatte sodann die Klage wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG abgewiesen, so daß sich die Berufung des Klägers folgerichtig nur mit dieser Frage befaßte. Wie die Revision mit Recht rügt, hat auch das Berufungsgericht
 
weder den Kläger aufgefordert, sein bisheriges Vorbringen zu ergänzen oder weitere Beweismittel anzugeben, noch überhaupt erkennen lassen, daß es auf die Frage der weiteren Mitwirkungspflicht des Klägers im Berufungsverfahren ankommen könnte.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Dem in erster Linie gestellten Antrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal zurückzuverweisen, entspricht Jedoch der Senat aus den in seinem Urteil RzV 1978, 174 Nr. 8 dargelegten Gründen nicht.
Mai	Zorn	Fuchs
 Gärtner	Dr.	Jähnke