Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Auf Grund Änderungsbescheids vom 27« März 1968 bezog der am 7« März 1909 geborene Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 % bei einer seit 1. DV-BEG auf 778 EM fest, weil der Kläger nach seiner Jahreserklärung 1974 eine französische Rente" in der der Behörde bekannten Höhe von 1.100 FF beziehe. Die Klage mit dem Antrag, auch über Juni 1975 hinaus eine Rente nach 28 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Juni 1976 27»5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes unter Anrechnung der seither in Höhe von 22,5 vH jener Vergleichsbezüge erbrachten Leistungen zu zahlen» hat das Berufungsgericht ausgeführt: Juni 1976 nicht mehr gearbeitet habe» hätten sich seine Einkünfte in den folgenden Monaten des Jahres 1976 auf 626»91 DM französische Invalidenrente und 808 DM gekürzte Gesundheitsschadensrente» insgesamt 1.434»91 DM belaufen. Diese Rentenbeträge lägen um rund 100 DM und damit wesentlich unter 75 % (* 1.536,37 DM) der monatlichen Einkünfte von 2.048,49 DM im Jahre 1973, als der Kläger noch ganztätig gearbeitet, 2.043 FF, umgerechnet 1.220,49 DM, verdient und eine ungekürzte BEG-Rente von 828 DM bezogen habe. DV-BEG erforderlichen Gesamtschau kann es gerechtfertigt sein» die Gesundheitsschadensrente wegen der nach unzu demutbarer Erwerbstätigkeit erlangten Versorgungsbezüge nur soweit herabzusetzen» daß dem Berechtigten zusammen mit seinen sonstigen Einkünften mindestens 75 vH des letzten Gesamteinkommens vor Eintritt in den Ruhestand verbleiben (BGH RzW 1979, 134). Eintritt in den Ruhestand bezeichnet den Zeitpunkt» ab dem der Rentenberechtigte Versorgungsbezüge erhält, also eine nach § 13 Abs.3 Nr. 8 der 2« DV-BEG erhebliche Änderung (BGH aaO; RzW 1963, 410) eingetreten ist. Wegen der regelmäßig steigenden Sozialversicherungs- und BEG-Renten» möglicherweise auch wegen anderer Einkünfte werden früher oder später 75 # des vor Eintritt in den Ruhestand erzielten Einkommens erreicht und überschritten werden. Dementsprechend wird ein zunächst angemessener höherer Hundertsatz der BEG-Rente solange zu kürzen sein, bis bei vollem Abschlag für die Versorgungsbezüge nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Die Entscheidung im anhängigen Verfahren wird dabei von der Veränderungsgrenze des § 35 Abs. 1 oder 2 BEG nicht mehr berührt, seit diese einmal überschritten war (vgl. Jeweils die Bruttobezüge (Einkünfte im Sinne des Steuer-* rechts) vor und nach dem Eintritt in den Ruhestand zu vergleichen, ist, wie der Senat im Urteil RzV 1979» 134 dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision in der Regel nicht sachwidrig. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch durch einen Vergleich der Nettobezüge ein sachgerechtes Ergebnis im Rahmen der Gesamtschau erzielt werden kann. Im übrigen stellt sich bei einem Verfolgten, der wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit keiner Arbeit mehr nachgeht, nicht die Frage, wie auf Grund unzu demutbarer Tätigkeit erlangte Versorgungsbezüge bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 3» Juli 1980 - IX ZR 63/77). Auch wenn 73 % des danach festzustellenden Arbeitseinkommens und der im März 1974 geleisteten BEG-Rente von den Einkünften des Klägers seit 1. Nicht geklärt ist die in diesem Zusammenhang erhebliche Frage, ob der Kläger schon 19679 später oder erst 1973 die unzu demutbare Tätigkeit auf genommen und aus welchen Gründen er dies getan hat. DV-BEG an sich einen Abschlag auf 25 oder 22,5 vH der Vergleichsbezüge rechtfertigt und ob, gegebenenfalls v?ann sie zusammen mit der nach 25 oder 22,5 vH errechneten BEG-Rente drei Viertel der bis März 1974 erzielten Einkünfte erreicht. Juni bis Ende Dezember 1976 wegen der für diesen Zeitraum festgestellten Versorgungsbezüge von umgerechnet 626,91 DM der Rentenhundertsatz auf 25 vH herabzusetzen sein, so wäre damit die Kürzungsmöglichkeit nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Darüber hinaus durfte der noch im selben Monat zugestellte Bescheid vom 3* August 1976 die Rente auf Grund des im Tatbestand wiedergegebenen Vorbehalts nicht abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. b) Eine Verurteilung zu einem fälligen Betrag und zu einer künftig fällig werdenden laufenden Rente, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Leistlingen, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit, wenn die Höhe der anzurechnenden Zahlungen und damit auch der Umfang der Verurteilung sich weder aus dem Tenor des Urteils noch aus Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen ergeben.
BUNDESGERICHTSHOF DÜ NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. November 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschlftostelle IX ZR 24/79 URTEIL ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TtfjjMstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Juda R 11 Rue - Prozeßbevollmächtigte IX. Instanz: F 75009 Paris/Frankreich, Kläger und Revislansbeklagten, Rechtsanwälte Bres. und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1979 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Auf Grund Änderungsbescheids vom 27« März 1968 bezog der am 7« März 1909 geborene Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 % bei einer seit 1. Juli 1967 bestehenden Gesamtminderung von 55 # ab diesem Zeitpunkt Rente nach 28 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Der Kläger verdiente bei ganztägiger unselbständiger Erwerbstätigkeit 1973 monatlich 2.043 FF (1.220,49 DM), ab 1974 1.600 FF monatlich und seit 1. Juni 1976 nichts mehr. Er erhielt jedoch nach Vollendung des 63* Lebensjahres Invalidenrente und zwar nach seinen Angaben ab 1. April 1974 1.100 FF, 1975 und 1976 1.188 FF, 1977 1.252 FF und 1978 1.350 FF monatlich. ae setzte durch Änderungsbescheid vom 5. Mai 1975 *?rtsatz ab 1. Juli 1975 auf 25 ynd dementsprechend ,.ente zunächst auf 739 DMf dann im November 1975 auf ^rund der 14, ÄndVO zur 2. DV-BEG auf 778 EM fest, weil der Kläger nach seiner Jahreserklärung 1974 eine französische Rente" in der der Behörde bekannten Höhe von 1.100 FF beziehe. Dabei behielt sich der Beklagte vor, "unter Widerruf dieses Bescheids über den Entschädigungsanspruch rückwirkend erneut zu entscheiden und etwaige Überzahlungen zurückzufordern, wenn und soweit a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Vermögenserträgnisse erst nach Ablauf des Kalenderjahres (Geschäftsjahr, Steuerjahr) feststehen, b) sich bei einem selbständig Erwerbstätigen nach Ablauf des Geschäftsjahres herausstellt, daß das Arbeitseinkommen höher als das der Rentenberechnung zugrunde gelegte Einkommen war, f! 4» • • Durch Änderungsbescheid vom 3. August 1976 setzte die Behörde unter Hinweis auf den Vorbehalt ab 1, Oktober 1975 (im Tatbestand des Berufungsurteils falsch: 1.10.1976} den Hundertsatz auf 22,5 und dementsprechend die Rente auf 700 DM herab und ordnete die Einbehaltung der Überzahlung von /Z778 DM - 700 DM) x 12 «7 936 DM an, weil sich 1975 die "französische Rente" (auf 1.188 FF) erhöht habe. Die Klage mit dem Antrag, auch über Juni 1975 hinaus eine Rente nach 28 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, für die Zeit vom 1. Juni 1976 bis 31. Dezember 1978 - unter Anrechnung der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen - einen Rentenrückstand von insgesamt 28.433 OM und ab 1. Januar 1979 gleichfalls unter Anrechnung der bereits geleisteten Rente, jedoch vorbehaltlich linearer Erhöhungen» monatlich 927 DM zu zahlen» und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgrünae 1. Zur Begründung der allein noch streitigen Verurteilung des Beklagten» ab 1. Juni 1976 27»5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes unter Anrechnung der seither in Höhe von 22,5 vH jener Vergleichsbezüge erbrachten Leistungen zu zahlen» hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dfe der Kläger seit 1. Juni 1976 nicht mehr gearbeitet habe» hätten sich seine Einkünfte in den folgenden Monaten des Jahres 1976 auf 626»91 DM französische Invalidenrente und 808 DM gekürzte Gesundheitsschadensrente» insgesamt 1.434»91 DM belaufen. Diese Rentenbeträge lägen um rund 100 DM und damit wesentlich unter 75 % (* 1.536,37 DM) der monatlichen Einkünfte von 2.048,49 DM im Jahre 1973, als der Kläger noch ganztätig gearbeitet, 2.043 FF, umgerechnet 1.220,49 DM, verdient und eine ungekürzte BEG-Rente von 828 DM bezogen habe. Gleiches gelte für die Jahre 1977 und 1978, ln denen die französische Invalidenrente und die BEG-Rente zwar angestiegen seien, der Kurswert des französischen Franken jedoch abgefallen sei. Nach der Rechtspraxis des Berufungsgerichts sei es mithin nicht gerecht-* fertigt, den mittleren Hundertsatz der Rente von 27,5 (nicht 28) zu kürzen. Der Beklagte schulde die in der Urteilsformel zuer- ■ kannten Beträge 9 wobei die bereits erbrachten Leistungen anzurechnen seien» andererseits jedoch eine lineare Erhöhung zu berücksichtigen sein werde, 2. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht stand. a) Im Rahmen der nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 13 Abs. 1» 13a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG erforderlichen Gesamtschau kann es gerechtfertigt sein» die Gesundheitsschadensrente wegen der nach unzu demutbarer Erwerbstätigkeit erlangten Versorgungsbezüge nur soweit herabzusetzen» daß dem Berechtigten zusammen mit seinen sonstigen Einkünften mindestens 75 vH des letzten Gesamteinkommens vor Eintritt in den Ruhestand verbleiben (BGH RzW 1979, 134). Eintritt in den Ruhestand bezeichnet den Zeitpunkt» ab dem der Rentenberechtigte Versorgungsbezüge erhält, also eine nach § 13 Abs. 3 Nr. 8 der 2« DV-BEG erhebliche Änderung (BGH aaO; RzW 1963, 410) eingetreten ist. Unveränderliche Grundlage des 7596-Vergleichs sind deshalb die Einkünfte des Berechtigten unmittelbar vor diesem Zeitpunkt. Hat das Einkommen bis dahin erheblich geschwankt, können die Einkünfte aus einem länger zurückliegenden Zeitraum im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden. Dem feststehenden Einkommen aus der Zeit vor dem Bezug der Versorgungsleistungen sind die monatlichen Einkünfte in der Folgezeit bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gegenüberzustellen. Wegen der regelmäßig steigenden Sozialversicherungs- und BEG-Renten» möglicherweise auch wegen anderer Einkünfte werden früher oder später 75 # des vor Eintritt in den Ruhestand erzielten Einkommens erreicht und überschritten werden. Dementsprechend wird ein zunächst angemessener höherer Hundertsatz der BEG-Rente solange zu kürzen sein, bis bei vollem Abschlag für die Versorgungsbezüge nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG die BEG-Rente zusammen mit den Versorgungsbezügen und sonstigen Einkünften drei Viertel des feststehenden Vergleichseinkommens nicht mehr verfehlt. Die Entscheidung im anhängigen Verfahren wird dabei von der Veränderungsgrenze des § 35 Abs. 1 oder 2 BEG nicht mehr berührt, seit diese einmal überschritten war (vgl. BGH RzW 19779 184). Jeweils die Bruttobezüge (Einkünfte im Sinne des Steuer-* rechts) vor und nach dem Eintritt in den Ruhestand zu vergleichen, ist, wie der Senat im Urteil RzV 1979» 134 dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision in der Regel nicht sachwidrig. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch durch einen Vergleich der Nettobezüge ein sachgerechtes Ergebnis im Rahmen der Gesamtschau erzielt werden kann. Das Ehegatteneinkommen bleibt, anders als bei der Prüfung, ob besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG; BGH RzV 1969, 423; Urteile vom 15. Dezember 1977 - IX 2R 150/73 und vom 23. Februar 1978 - IX ZR 95/73), bei dem 75#-Vergleich außer Betracht (BGH Beschluß vom 29. März 1979 - IX ZB 42/79). Denn die Ersetzung des höheren Erwerbseinkommens durch die niedrigere Altersrente wirkt sich unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Ehegatten auf den finanziellen Status des Versorgungsempfängers aus. Auch die Bezüge des Ruhestandsbeamten werden nicht wegen des Einkommens des Ehegatten gekürzt. Andererseits ist eine Begrenzung der Rentenkürzung bei Eintritt in den Ruhestand im allgemeinen nur dann angezeigt, wenn die Erwerbstätigkeit, auf der die nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge beruhen. länger gedauert hat und nicht nur kurze Zeit unzu demutbar war. Von allerdings geringerer Bedeutung kann auch sein9 aus welchen Gründen der Rentenberechtigte noch erwerbstätig gewesen ist (BGH RzV 1967, 266; 1979» 134). Diese Grundsätze führen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Bevorzugung von Verfolgten, die wegen besserer Vorbildung nicht auf körperliche Arbeit angewiesen sind. Es ist durch nichts belegt, daß nur solche Verfolgte trotz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % noch arbeiten können. Im übrigen stellt sich bei einem Verfolgten, der wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit keiner Arbeit mehr nachgeht, nicht die Frage, wie auf Grund unzu demutbarer Tätigkeit erlangte Versorgungsbezüge bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 3» Juli 1980 - IX ZR 63/77). b) Danach erforderliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen und erhebliche Tatsachen nicht gewürdigt: Im Rahmen der Gesamtschau durfte der Tatrichter nicht vom monatlichen Arbeitsverdienst des Jahres 1973 (2043 FF) ausgehen. Er hätte zunächst den unmittelbar vor Einsetzen der Versorgungsbezüge im ersten Vierteljahr 1974 gezahlten Monatslohn (1600 FF, zugrunde legen und dann den höheren Verdienst im Jahre 1973 angemessen berücksichtigen müssen. Auch wenn 73 % des danach festzustellenden Arbeitseinkommens und der im März 1974 geleisteten BEG-Rente von den Einkünften des Klägers seit 1. Juni 1976 nicht mehr erreicht werden, führt das, anders als der Tatrichter anscheinend annimmt, nicht notwendig zu der Rechtsfolge, daß 27,5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zugesprochen werden müssen. Nicht gewürdigt ist bisher, daß der Kläger erst seit 1967 um 50 % und mehr in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Nicht geklärt ist die in diesem Zusammenhang erhebliche Frage, ob der Kläger schon 19679 später oder erst 1973 die unzu demutbare Tätigkeit auf genommen und aus welchen Gründen er dies getan hat. Der Tatrichter hat ferner die Höhe der Invalidenrente ab 1977 nicht festgestellt. Es bleibt offen, ob sie nach §§ 15 Abs. 5» 13a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG an sich einen Abschlag auf 25 oder 22,5 vH der Vergleichsbezüge rechtfertigt und ob, gegebenenfalls v?ann sie zusammen mit der nach 25 oder 22,5 vH errechneten BEG-Rente drei Viertel der bis März 1974 erzielten Einkünfte erreicht. c) Die mithin unzureichende tatsächliche Grundlage rechtfertigt nicht die Verurteilung des Beklagten, ab 1. Juni 1976 Rente nach 27»5 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes zu zahlen. Deshalb wird insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an den Tatrichter zurückverwiesen. 3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben: a) Sollte vom 1. Juni bis Ende Dezember 1976 wegen der für diesen Zeitraum festgestellten Versorgungsbezüge von umgerechnet 626,91 DM der Rentenhundertsatz auf 25 vH herabzusetzen sein, so wäre damit die Kürzungsmöglichkeit nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ausgeschöpft. Denn § 15 Abs. 5 in der Fassung der 15. ÄndVO vom 18. November 1976 (BGBl I, 3201) läBt eine Berücksichtigung jener Versorgungs-bez'jge ab 1. Januar 1974 nur in Höhe von (626,91 DM - 350 DM =) 276,91 DM und ab 1. Februar 1976 nur in Höhe von (626,91 DM - 400 DM *) 226,91 DM zu. Darüber hinaus durfte der noch im selben Monat zugestellte Bescheid vom 3* August 1976 die Rente auf Grund des im Tatbestand wiedergegebenen Vorbehalts nicht abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG für die Zeit vor dem 1. Oktober 1976 von 25 auf 22,5 vH der maßgebenden Vergleichsbezüge herabsetzen. Denn eine rückwirkende Änderung war gerade nicht für den einzigen im Änderungsbescheid vom 3. August 1976 angegebenen Grund Vorbehalten und konnte zudem in dem die Rente kürzenden Bescheid vom 5. Mai 1975 auch gar nicht Vorbehalten werden. b) Eine Verurteilung zu einem fälligen Betrag und zu einer künftig fällig werdenden laufenden Rente, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Leistlingen, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit, wenn die Höhe der anzurechnenden Zahlungen und damit auch der Umfang der Verurteilung sich weder aus dem Tenor des Urteils noch aus Feststellungen im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen ergeben. Das kann die Unwirksamkeit des Urteils zur Folge haben, soweit es an diesem Mangel leidet (vgl. BGHZ 5, 240, 244 ff). Dr. Thumm Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke