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BGH · IX ZR 24/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/78

Der von ihm Unterzeichnete Mantelbogen enthält auf die Frage, ob er seine Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableite, die Antwort "auch11 und für das Familien oder Rechtsverhältnis zu dem Verfolgten die Angabe: " Sohn : Oktober 1961 reichte die von dem Kläger bevoll mächtigte URO bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin folgendes Schreiben ein: In Abschnitt IV des von dem Kläger Unterzeichneten Mantelbogens - "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes Ist zu streichen)" - ist hinter Nr. 2, Schaden an Körper und Gesundheit, und hinter Nr. 3, Schaden an Freiheit, das Wort "ja" offengeblieben, das Wort "nein" durchgestrichen, bei den anderen Schadensarten umgekehrt verfahren* Das Amt ging davon aus, daß der Vater des Klägers auch für ihn Entschädigung rechtzeitig beantragt habe. Im Mai 1962 teilte die URO dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin mit, sie ziehe namens und in Vollmacht des Klägers "den gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zurück". November 1965 bei diesem unter Angabe der Registriernummer 600 338 - Mainz - zahlreiche Entschädigungsansprüche, auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, mit dem Hinweis an, daß, soweit Ansprüche bereits rechtswirksam geltend gemacht worden seien, die Anmeldung wiederholt werde, im übrigen sie gemäß § 189 a und § 189 b BEG erfolge. Im Januar 1967 überreichte der Kläger dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin zur Begründung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit den ausgefüllten B-Bogen und mehrere ärztliche Bescheinigungen. Der Berufungsrichter meint, der Kläger habe mit dem von ihm Unterzeichneten Mantelbogen auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wirksam angemeldet* Wenn in den von der Behörde zur Verfügung gestellten Anmeldeformularen ein Einzelanspruch nicht eindeutig verneint und auch in einer begleitenden Eingabe nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß ein bestimmter Einzelanspruch nicht erhoben werde, gälten sämtliche auf ge führten Ansprüche als gestellt. Auch wenn er die Durchstreichungen nicht gemacht oder veranlaßt haben sollte, habe der Kläger zu demindest die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit angemeldet, bei denen das Wort "ja" nicht durchgestrichen worden sei* Aus den begleitenden Angaben ergebe sich nicht, daß der Gesundheitsschadensanspruch nicht erhoben werden sollte. Außerdem habe die URO als Bevollmächtigte des Klägers den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit ihrem Schreiben vom 22* Mai 1962 zurückgenommen, sei also jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, daß er mit dem Mantelbogen gestellt gewesen sei* Den wirksam angemeldet gewesenen imd zurückgenommenen Anspruch habe der Kläger nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht erneut anmelden können« Ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG habe er nicht gehabt. Oktober 1957 von dem Vater des Klägers eingereichte Mantelbogen und seine eidesstattliche Versicherung ergeben, daß er auch Entschädigung für den Kläger beantragt hat. Der Vater hat den Entschädigungsantrag für den Kläger wirksam gestellt, wenn er dazu entweder als sein gesetzlicher Vertreter befugt oder von ihm bevollmächtigt war oder wenn der Kläger die Vertretung ohne Vertretungsmacht bis zu dem 1. Seine Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei gleichwohl angemeldet worden, weil der Kläger bei dieser Schadensart ebenso wie beim Freiheitsschaden die Frage "ja" nicht durchgestrichen habe und ein Anspruch als gestellt gelte, wenn er im Anmeldeformular nicht eindeutig verneint worden sei, ist unrichtig. Eine rechtswirksame Anmeldung ist nur dann gegeben, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1962, 323; 1964, 272 Nr. 34; 1976, 189; vgl. Wenn der Kläger die Fragen in Abschnitt IV des Mantelbogens nicht beantwortet hat, könnte dem Formular nicht unmißverständlich entnommen werden, daß er für jede der aufgeführten Schadensarten Entschädigung verlangte. einem Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für ihn vorgenommen worden sind, hätte er mit ihm den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht angemeldet. Den nicht angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch hätte die URO im Mai 1962 nicht zurücknehmen, der Kläger ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. November 1967 bei diesem eingegangenen Formularschreiben der URO, das auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nennt, getan. Das hat der Senat in RzW 1979, 65 im Falle der Anmeldung eines Anspruchs bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, nachdem das Bayerische Landesentschädigungsamt den Freiheitsschadensanspruch zuerkannt hatte, entschieden. Dabei hat der Senat die Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen denkbar sind, offengelassen und ausgesprochen, die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde wahre die Frist jedenfalls dann nicht, wenn nur eine andere Behörde mit dem früheren Entschädigungsverlangen des Antragstellers befaßt war und deren Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte. Das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin hatte den Freiheitsschadensanspruch des Klägers bearbeitet und die Zustellung des von dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz darüber erlassenen Bescheids bewirkt. Um die fristgebundene, der Wiedereinsetzung nicht zugängliche (BGH RzW 1969, 505 Nr, 51) Nachmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht an Unklarheiten im Behördenaufbau des Entschädigungspflichtigen scheitern zu lassen, ist es geboten, die Nachmeldung bis zu dem 31• Dezember 1965 bei einer unzuständigen Behörde desselben Landes jedenfalls dann ausreichen zu lassen, wenn auch sie mit dem früheren Entschädigungsverlangen der Antragstellers befaßt gewesen und ein Entschädigungsanspruch bei einer anderen Entschädigungsbehörde dieses Landes nicht mehr anhängig war. Dem steht die Rechtsprechung des Senats, daß die Erläuterung nach § 190 a BEG auch unter mehreren Behörden eines Landes bei der zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war (RzW 1978, 229), nicht entgegen, § 190 a BEG setzt voraus, daß ein Antrag bei einer Behörde gestellt, sie also dem Antragsteller als diejenige bekannt ist, bei der der Anspruch anhängig ist. Das ist bei der Nachmeldung eines Anspruchs nach dem Abschluß des früheren Verfahrens nicht der Fall. b) Wenn der Berufungsrichter sich nicht davon überzeugen kann, daß die Durchstreichungen in Abschnitt IV des Mantelbogens vom Kläger weder vorgenommen noch ihm zuzurechnen sind, ist davon auszugehen, daß mit dem Formular auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet worden ist. Die Eindeutigkeit dieser Erklärung wäre durch das Schreiben der URO, mit dem der Mantelbogen eingereicht wurde, nicht in Frage gestellt. Der Berufungsrichter verneint zwar ohne Rechtsfehler ein Neuantragsrecht nach Art. IV BEG-SchlußG mit der Erwägung, es seien keine medizinischen Gründe, sondern BeweisSchwierigkeiten gewesen, die den Kläger zur Zurücknahme des Anspruchs veranlaßt hätten (vgl. März 1967 den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als denjenigen bezeichnet, den er geltend machen wollte, und ihn durch Darlegung der von ihm auf die Verfolgung zurückgeführten Beeinträchtigungen und Beschwerden erläutert sowie Beweismittel benannt.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 164 BGB § 209 BEG
RzWMantelbogenEntschädigungBehördeBEGAnmeldungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SSJ
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18. Dezember 1980
Pohl,
 Jus 11 zamt sinspektor
 ala Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle
IX ZR 24/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Peter
 Road,
Sydney, NSW 2029, Australien,
 ProzeSbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	~
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflB>*Fd^-Stra6e 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
SSJ
2 -
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8« November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 10. Oktober 1937 in Budapest geborene jüdische Kläger verließ 1949 Ungarn und wanderte nach Australien aus. Sein Vater beantragte am 15. Oktober 1957 bei dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz Entschädigung und meldete einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit an. Der von ihm Unterzeichnete Mantelbogen enthält auf die Frage, ob er seine Ansprüche aus der Verfolgung eines anderen ableite, die Antwort "auch11 und für das Familien oder Rechtsverhältnis zu dem Verfolgten die Angabe: " Sohn :
1.	Peter	;	a/	Gelbe	Sterne	getragt	b/	In die Ghettho
3 -
gewesen*” In einer gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung schilderte er sein und des Klägers Verfolgungsschicksal und erklärte, daß er dafür Wiedergutmachung verlange.
Am 6. Oktober 1961 reichte die von dem Kläger bevoll mächtigte URO bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin folgendes Schreiben ein:
"Betrifft: Entschädigungssache Peter TtfHI Reg.-Nr.: ohne
 Zum Beweise des Freiheitsschadens überreichen wir als Anlage folgende Unterlagen:
1.	Mantelbogen v. 8*1.1961,
2.	Formblatt C v. 23.5,1961,
3.	eidesstattliche Erklärung über die Flüchtlingseigenschaft v. 25.8.I9bi
4* Wohnsitz und Judentumsbescheinigung, v. 16.5.1961,
5.	eidliche Zeugenerklärung der Zita K^MBf, v. 23.5.1961,
6.	eidesstattliche Zeugenerklärung der
 Hajnal	v. 23.5.1961.
Wir bitten um Mitteilung der Registernummer."
In Abschnitt IV des von dem Kläger Unterzeichneten Mantelbogens - "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes Ist zu streichen)" - ist hinter Nr. 2, Schaden an Körper und Gesundheit, und hinter Nr. 3, Schaden an Freiheit, das Wort "ja" offengeblieben, das Wort "nein" durchgestrichen, bei den anderen Schadensarten umgekehrt verfahren* Das Amt ging davon aus, daß der Vater des Klägers auch für ihn Entschädigung rechtzeitig beantragt habe. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz gewährte sie mit Bescheid vom 4. Januar 1962 wegen Schadens an Freiheit.
Im Mai 1962 teilte die URO dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin mit, sie ziehe namens und in Vollmacht des Klägers "den gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zurück". Mit einem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten Formularschreiben meldete sie am 8. November 1965 bei diesem unter Angabe der Registriernummer 600 338 - Mainz - zahlreiche Entschädigungsansprüche, auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, mit dem Hinweis an, daß, soweit Ansprüche bereits rechtswirksam geltend gemacht worden seien, die Anmeldung wiederholt werde, im übrigen sie gemäß § 189 a und § 189 b BEG erfolge. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1965 meldete ein neuer Bevollmächtigter am 30. Dezember 1965 bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz für den Kläger "alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz möglichen Ansprüche aus eigenem und ererbtem Recht gemäß § 189 a BEG fristwahrend" nach. Im Januar 1967 überreichte der Kläger dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin zur Begründung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit den ausgefüllten B-Bogen und mehrere ärztliche Bescheinigungen.
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz lehnte den Anspruch, der nach Rücknahme erneut angemeldet worden sei, als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet*
Der Berufungsrichter meint, der Kläger habe mit dem von ihm Unterzeichneten Mantelbogen auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wirksam angemeldet* Wenn in den von der Behörde zur Verfügung gestellten Anmeldeformularen ein Einzelanspruch nicht eindeutig verneint und auch in einer begleitenden Eingabe nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht worden sei, daß ein bestimmter Einzelanspruch nicht erhoben werde, gälten sämtliche auf ge führten Ansprüche als gestellt. Auch wenn er die Durchstreichungen nicht gemacht oder veranlaßt haben sollte, habe der Kläger zu demindest die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit angemeldet, bei denen das Wort "ja" nicht durchgestrichen worden sei* Aus den begleitenden Angaben ergebe sich nicht, daß der Gesundheitsschadensanspruch nicht erhoben werden sollte. Zwar hätten die eingereichten Unterlagen sich nur auf den Freiheitsschaden bezogen* Eine Negativwirkung derart, daß andere Ansprüche als nicht gestellt anzusehen seien, komme ihnen nicht zu. Außerdem habe die URO als Bevollmächtigte des Klägers den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit ihrem Schreiben vom 22* Mai 1962 zurückgenommen, sei also jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, daß er mit dem Mantelbogen gestellt gewesen sei* Den wirksam angemeldet gewesenen imd zurückgenommenen Anspruch habe der Kläger nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht erneut anmelden können« Ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG habe er nicht gehabt. Er führe für den Fall, daß der Anspruch wirksam ange-meldat gewesen sei , aus, daß er ihn zurückgenommen habe, weil
 
er damals die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht habe vorlegen können. Das weise eindeutig darauf hin, daß er den Anspruch aus Beweisschwierigkeiten und nicht aus medizinischen Gründen zurückgenommen haben wolle. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden.
1. Der Berufungsrichter geht, ohne dies zu prüfen, davon aus, der Kläger habe mit dem Mantelbogen am 6. Oktober 1961 rechtswirksam Entschädigung beantragt, weil sein Antrag im Hinblick auf den seines Vaters als rechtzeitig gestellt anzusehen sei. Nach § 189 Abs. 1 BEG wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt, der bis zu dem 1. April 1958 zu stellen war. Diese Voraussetzungen erfüllt ein vom Kläger erst am 6. Oktober 1961 gestellter Antrag nicht. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat er nicht beantragt, die Behörde nicht gewährt. Es kommt mithin darauf an, ob der Vater des Klägers im Oktober 1957 auch für ihn Entschädigung beantragt hat. Der Inhalt einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht selbst festzustellen (BGH RzW 1967, 425; ständig). Der am 15. Oktober 1957 von dem Vater des Klägers eingereichte Mantelbogen und seine eidesstattliche Versicherung ergeben, daß er auch Entschädigung für den Kläger beantragt hat. Er hat ihn als Verfolgten bezeichnet, seine Verfolgung geschildert und erklärt, daß er deswegen Wiedergutmachung verlange. Der Vater hat den Entschädigungsantrag für den Kläger wirksam gestellt, wenn er dazu entweder als sein gesetzlicher Vertreter befugt oder von ihm bevollmächtigt war oder wenn der Kläger die Vertretung ohne Vertretungsmacht bis zu dem 1. April 1958 genehmigt hat (vgl. BGH RzW 1969, 503). Ob eine dieser
 
Voraussetzungen vorliegt, hat der Berufungsrichter nicht geprüft. Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen*
2. Der Berufungsrichter unterstellt, der Kläger habe die Durchstreichungen in Abschnitt IV des Mantelbogens weder vorgenommen noch veranlaßt. Seine Ansicht, der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei gleichwohl angemeldet worden, weil der Kläger bei dieser Schadensart ebenso wie beim Freiheitsschaden die Frage "ja" nicht durchgestrichen habe und ein Anspruch als gestellt gelte, wenn er im Anmeldeformular nicht eindeutig verneint worden sei, ist unrichtig. Eine rechtswirksame Anmeldung ist nur dann gegeben, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1962, 323; 1964, 272 Nr. 34; 1976, 189; vgl. Urteil vom 6. November 1980 -IX ZR 62/79, zur Veröffentlichung bestimmt). Wenn der Kläger die Fragen in Abschnitt IV des Mantelbogens nicht beantwortet hat, könnte dem Formular nicht unmißverständlich entnommen werden, daß er für jede der aufgeführten Schadensarten Entschädigung verlangte. Der Berufungsrichter hätte die Frage, ob der Kläger die Durchstreichungen vorgenommen hat oder sich zurechnen lassen muß (vgl. § 164 BGB), nur dann offenlassen dürfen, wenn es auf sie für die Entscheidung nicht ankommt. Das ist nicht der Fall.
a) Da die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Mantelbogen fest steht, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 209 Abs. 1 BEG, § 440 Abs. 2 ZPO). Verfälschungen muß der Kläger beweisen. Wenn er die Durchstreichungen in Abschnitt IV des Mantelbogens nicht vorgenommen hat und sie auch nicht von
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einem Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für ihn vorgenommen worden sind, hätte er mit ihm den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht angemeldet. Nach dem Schreiben der URO, dessen Anlage der Mantelbogen bildete, wäre er zu dem von dem Vater des Klägers für ihn bereits angemeldeten Freiheitsschadensanspruch eingereicht worden. Den nicht angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch hätte die URO im Mai 1962 nicht zurücknehmen, der Kläger ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Dezember 1965 nachmelden können.
Das hätte er mit dem an das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin gerichteten, am 8. November 1967 bei diesem eingegangenen Formularschreiben der URO, das auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nennt, getan. Die Nachmeldung wäre wirksam, ohne daß es darauf ankäme, ob das Berliner Amt eine Entschädigungsbehörde (vgl. BGH RzW 1979, 101) und nach rheinland-pfälzischem Landesrecht für die Nachmeldung des Anspruchs zuständig war. Ein nach § 189 a Abs. 1 BEG nachzu demeldender Anspruch war grundsätzlich bis zu dem 31. Dezember 1965 hei der zuständigen Entschädigungsbehörde anzu demelden. Das hat der Senat in RzW 1979, 65 im Falle der Anmeldung eines Anspruchs bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, nachdem das Bayerische Landesentschädigungsamt den Freiheitsschadensanspruch zuerkannt hatte, entschieden. Dabei hat der Senat die Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen denkbar sind, offengelassen und ausgesprochen, die Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde wahre die Frist jedenfalls dann nicht, wenn nur eine andere Behörde mit dem früheren Entschädigungsverlangen des Antragstellers befaßt war und deren Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte. So liegt der Fall hier nichtr
 
Das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin hatte den Freiheitsschadensanspruch des Klägers bearbeitet und die Zustellung des von dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz darüber erlassenen Bescheids bewirkt. Es handelte sich um Behörden desselben Entschädigungspflichtigen, dessen Zuständigkeit nicht zweifelhaft sein konnte. Mit der Erledigung des Freiheitsschadensanspruchs war keine Behörde des entschädigungspflichtigen Landes mehr mit der Bearbeitung eines Entschädigungsverlangens des Klägers befaßt. Um die fristgebundene, der Wiedereinsetzung nicht zugängliche (BGH RzW 1969, 505 Nr, 51) Nachmeldung nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht an Unklarheiten im Behördenaufbau des Entschädigungspflichtigen scheitern zu lassen, ist es geboten, die Nachmeldung bis zu dem 31• Dezember 1965 bei einer unzuständigen Behörde desselben Landes jedenfalls dann ausreichen zu lassen, wenn auch sie mit dem früheren Entschädigungsverlangen der Antragstellers befaßt gewesen und ein Entschädigungsanspruch bei einer anderen Entschädigungsbehörde dieses Landes nicht mehr anhängig war. Dem steht die Rechtsprechung des Senats, daß die Erläuterung nach § 190 a BEG auch unter mehreren Behörden eines Landes bei der zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war (RzW 1978, 229), nicht entgegen, § 190 a BEG setzt voraus, daß ein Antrag bei einer Behörde gestellt, sie also dem Antragsteller als diejenige bekannt ist, bei der der Anspruch anhängig ist. Das ist bei der Nachmeldung eines Anspruchs nach dem Abschluß des früheren Verfahrens nicht der Fall.
b) Wenn der Berufungsrichter sich nicht davon überzeugen kann, daß die Durchstreichungen in Abschnitt IV des Mantelbogens vom Kläger weder vorgenommen noch ihm zuzurechnen
 sind, ist davon auszugehen, daß mit dem Formular auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet worden ist. Die Frage nach der Anmeldung dieses Anspruchs wäre wie beim Freiheitsschaden durch Streichung des "nein” bejaht, für die anderen Schadensarten durch Streichung des f,jaw verneint worden. Daraus wäre der Wille des Klägers, auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Entschädigung zu erlangen, unmißverständlich hervorgegangen. Die Eindeutigkeit dieser Erklärung wäre durch das Schreiben der URO, mit dem der Mantelbogen eingereicht wurde, nicht in Frage gestellt. Daß das Formular zu dem bereits angemeldeten Freiheitsschadensanspruch eingereicht wurde, steht der gleichzeitigen sich aus ihm unmißverständlich ergebenden Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs nicht entgegen. Den wirksam angemeldeten Anspruch hätte die URO im Mai 1962 zurückgenommen. Weil damit das durch den Ent-Schädigungsantrag ausgelöste Entschädigungsverfahren erledigt war, hätte der Kläger den Anspruch nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht nicht wieder anmelden können (BGH RzW 1964, 32? Nr. 42; ständig). Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam angemeldete, aber zurückgenommene Ansprüche neu zu erheben, nicht begründet (BGH RzW 1969, 275; ständig).
Dennoch kann der Kläger ein Recht auf eine Sachentscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch erlangt haben. Der Berufungsrichter verneint zwar ohne Rechtsfehler ein Neuantragsrecht nach Art. IV BEG-SchlußG mit der Erwägung, es seien keine medizinischen Gründe, sondern BeweisSchwierigkeiten gewesen, die den Kläger zur Zurücknahme des Anspruchs veranlaßt hätten (vgl. BGH RzW 1969, 505 Nr. 52). Seine Annahme, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß
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für ihn ein Neuantragsrecht nach Art. III BBG-SchlußG gegeben sein könnte, trifft dagegen nicht zu. Der Kläger ist im Oktober 1937 geborerl und verlangt Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 1949. Wenn er zu dieser Zeit nach den Verhältnissen seines Heimatlandes noch schulpflichtig war und nicht im Erwerbsleben stehen konnte und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. gemindert haben (vgl. BGH RzW 1977, 211; 1980, 17), greift die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG nF durch. Auf diese Vorschriften hat der Kläger seine erneute Anmeldung von November 1965 allerdings nicht gestützt. Das ist jedoch unschädlich. Denn der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, zu prüfen (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Der Kläger hatte bis zu dem 31. März 1967 den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als denjenigen bezeichnet, den er geltend machen wollte, und ihn durch Darlegung der von ihm auf die Verfolgung zurückgeführten Beeinträchtigungen und Beschwerden erläutert sowie Beweismittel benannt. Durch die Angabe seines Geburtsdatums und die Behauptung, durch seine seit der Verfolgung bestehenden Leiden um mehr als 25 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt zu werden, war der Überleitungsgrund ausreichend erläutert (vgl. BGH RzW 1978, 75).
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3. Das Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Thumm
 Henkel
Fuchs