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BGH · IX ZR 24/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/77

Auch wenn im Wege der Abhilfe vorab Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt worden ist, bestimmt sich das gesamte weitere Verfahren nach den Grundsätzen über die Abhilfe in BGH RzW 1972, 341 und 344. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. werden könnten* Deshalb habe das Landgericht dem Kläger auch die gesetzlichen Zinsen zu Recht zugesprochen* Vorgang an die Landesrentenbehörde ab* Diese erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 17* September 1974 im Wege der Abhilfe ein Heilverfahren, eine laufende Rente ab 1, Dezember 1974 sowie eine Rentennachzahlung ab 1. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rentenrückstän-den für die Zeit vom 1. Januar 1970 Zinsen aus der Kapitalentschädigung und der bis zu dem 31* Dezember 1969 zuerkannten Rentennachzahlung zu. Das Berufungsgericht führt zu dem Zinsanspruch aus, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Regierungspräsidenten in Köln im Jahre 1973 stelle sich die Rechtsund Sachlage nunmehr so dar, als ob der Kläger die gesetzliche Anmeldefrist nicht versäumt habe. Dagegen reicht die Berufung des Beklagten auf Abschnitt II Ziff.4 Abs.3 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder, wonach eine Verzinsung der im Zweitverfahren festgesetzten Leistungen grundsätzlich zu verweigern ist, nicht aus (BGH RzW 1977, 185). Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Ermessenserwägungen des Beklagten rechtfertigten nicht die Verweigerung des Zinsanspruchs, so wird es zu beachten haben, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen im landgerichtlichen Urteil, die es bestätigt hat, nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist unklar, ob auch der vom Beklagten schon vor dem Rechtsstreit auf Grund des angefochtenen Bescheides gezahlte Fünfjahresbetrag von 14.940 DM zu verzinsen ist und, falls ja, wann für diesen Betrag die Zinspflicht endet. Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten vorgetragenen Ermessenserwägungen zur Verweigerung des Zinsanspruchs nicht geprüft hat, kann das Revisionsgericht diese Prüfung zwar selbständig vornehmen, wenn das Berufungsurteil die hierfür erforderlichen Feststellungen enthält« Das ist hier jedoch nicht der Fall« Der Beklagte hat im ersten Rechtszug behauptet, der Kläger habe sich im früheren Verfahren trotz rechtskundiger Vertretung nach der Ablehnung im Jahre 1963 zehn Jahre lang nicht ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche gekümmert« Daher sei die Kürzung der Entschädigungsleistungen gerechtfertigt« Dieses Vorbringen hat der Beklagte im zweiten Rechtszug wiederholt« Da es sich auf den gesamten Klageanspruch bezog, betraf es auch den Ferner weist das Urteil nicht aus, daß die Zinspflicht auch für den übrigen Anspruch spätestens mit der Zahlung des geschuldeten Betrages durch den Beklagten endet (vgl« BGH RzW 1972, 219 Nr. 16).

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZinsBEGAnspruchErmessenserwägungenKläger

Volltext der Entscheidung

24C6 025	^
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEO §§ 210 (Zweitverfahren), 189 Abs. 3 Satz 1
Auch wenn im Wege der Abhilfe vorab Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt worden ist, bestimmt sich das gesamte weitere Verfahren nach den Grundsätzen über die Abhilfe in BGH RzW 1972, 341 und 344.
BGH, Urteil v. 27♦ April 1978 - IX ZR 24/77 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 24/77	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
27. April 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Wladyslaw E
Großbritannien,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	i
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1976 aufgehoben, soweit es den Zinsanspruch betrifft.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers und seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit vom 8. August 1962 lehnte der Re gierungspräsident in Köln mit Bescheid vom 4. November 1963 ab. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an. Im Januar 1973 verlangte er Abhilfe. Der Regierungspräsident hielt nunmehr die Wiedereinsetzung und die Wiederaufnahme des Verfahrens für gerechtfertigt und gab den
 
werden könnten* Deshalb habe das Landgericht dem Kläger auch die gesetzlichen Zinsen zu Recht zugesprochen*
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum*
Durch den ablehnenden Bescheid vom 4* November 1963» den der Kläger nicht angefochten hat, war das Verfahren nach BEG abgeschlossen* Einen Neuantrag auf Grund des BEG-Schlußgesetzes hat der Kläger bis zu dem 31* Dezember 1969 (Art* VIII BEG-SchlußG) nicht gestellt* Er konnte deswegen nur im Wege der Abhilfe eine erneute Prüfung seines Entschädigungsbegehrens erlangen, so daß die Grundsätze der Urteile BGH RzW 1972, 341 und 344 auf das weitere Verfahren in vollem Umfang Anwendung finden* Daß der Regierungspräsident in Köln dem Kläger yor der Sachprüfung durch die Landesrentenbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hatte, steht nicht entgegen* Denn auch diese Entscheidung war nur im Wege des Zweitverfahrens möglich und beendete das Abhilfeverfahren nicht* Wenn auch der Beklagte vorab zu erkennen gegeben hat, an der Versäumung der Antragsfrist solle der Antrag nicht mehr scheitern, darf ihm deswegen nicht verwehrt werden, dem Abhilfeverlangen im weiteren Verlauf des Verfahrens unabhängig vom Bestand des Anspruchs mit Ermessenserwägungen entgegenzutreten, wie er das hier im ersten und zweiten Rechtszug getan hat*
 
Vorgang an die Landesrentenbehörde ab* Diese erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 17* September 1974 im Wege der Abhilfe ein Heilverfahren, eine laufende Rente ab 1, Dezember 1974 sowie eine Rentennachzahlung ab 1. Januar 1963 zu*
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rentenrückstän-den für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1969 abzüglich bereits geleisteter 14.940 DM. Außerdem sprach es dem Kläger antragsgemäß ab 1. Januar 1970 Zinsen aus der Kapitalentschädigung und der bis zu dem 31* Dezember 1969 zuerkannten Rentennachzahlung zu. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision richtet sich nur gegen seine Verurteilung, Zinsen zu zahlen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt zu dem Zinsanspruch aus, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Regierungspräsidenten in Köln im Jahre 1973 stelle sich die Rechtsund Sachlage nunmehr so dar, als ob der Kläger die gesetzliche Anmeldefrist nicht versäumt habe.
Der von ihm geltend gemachte Anspruch sei daher seinem sachlichen Inhalt nach zu dem ersten Mal zu prüfen, so daß die Grundsätze zur Abhilfe und die hieran angelehnten Zweitverfahrensrichtlinien der Länder nicht angewendet
 
Zinsanspruch, Ob dieser Vorwurf zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß diese Ermessenserwägung die Verweigerung des Zinszuschlages nach §169 Abs. 2, 3 BEG rechtfertigt.
Dagegen reicht die Berufung des Beklagten auf Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 3 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder, wonach eine Verzinsung der im Zweitverfahren festgesetzten Leistungen grundsätzlich zu verweigern ist, nicht aus (BGH RzW 1977, 185). Denn damit gibt die Behörde nicht zu erkennen, daß sie die verlangten Zinsen in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls verweigern will. Das gleiche gilt für die Berufung auf die allgemeine Verwaltungspraxis, im Zweitverfahren keine Zinsen zu gewähren. Auch damit wird wiederum nur an die allgemeine Versagung einer Verzinsung angeknüpft, wie sie in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 3 der Länderrichtlinien vorgesehen ist.
Wenn das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Ermessenserwägungen des Beklagten rechtfertigten nicht die Verweigerung des Zinsanspruchs, so wird es zu beachten haben, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen im landgerichtlichen Urteil, die es bestätigt hat, nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist unklar, ob auch der vom Beklagten schon vor dem Rechtsstreit auf Grund des angefochtenen Bescheides gezahlte Fünfjahresbetrag von 14.940 DM zu verzinsen ist und, falls ja, wann für diesen Betrag die Zinspflicht endet.
 
Die Behörde war daher grundsätzlich befugt, die volle Erfüllung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs einschließlich der Zinsen nach § 169 BEG zu verweigern9 wenn sie hierfür durchgreifende Ermessenserwägungen hatte« Diese Ermessenserwägungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur gemäß §211 BEG« Da der Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptanspruch nicht ange-fochten hat, ist nur noch zu entscheiden, ob sich seine Ermessenserwägungen zur Verweigerung des Zinsanspruchs im Rahmen von § 211 BEG halten«
Das ist im Berufungsurteil nicht abschließend entschieden« Deshalb wird es aufgehoben, soweit es den Zinsanspruch betrifft« Denn es ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig«
Soweit das Berufungsgericht die vom Beklagten vorgetragenen Ermessenserwägungen zur Verweigerung des Zinsanspruchs nicht geprüft hat, kann das Revisionsgericht diese Prüfung zwar selbständig vornehmen, wenn das Berufungsurteil die hierfür erforderlichen Feststellungen enthält« Das ist hier jedoch nicht der Fall« Der Beklagte hat im ersten Rechtszug behauptet, der Kläger habe sich im früheren Verfahren trotz rechtskundiger Vertretung nach der Ablehnung im Jahre 1963 zehn Jahre lang nicht ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche gekümmert« Daher sei die Kürzung der Entschädigungsleistungen gerechtfertigt« Dieses Vorbringen hat der Beklagte im zweiten Rechtszug wiederholt« Da es sich auf den gesamten Klageanspruch bezog, betraf es auch den
 
Ferner weist das Urteil nicht aus, daß die Zinspflicht auch für den übrigen Anspruch spätestens mit der Zahlung des geschuldeten Betrages durch den Beklagten endet (vgl« BGH RzW 1972, 219 Nr. 16). Schließlich unterliegen nur die bis zu dem 31* Dezember 1969 aufgelaufenen, das heißt die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Zinspflicht. Entstanden war aber Ende 1969 noch nicht der Anspruch auf die Rentenerhöhungen ab 1. April 1969 auf Grund der 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I S. 1080). Diese Erhöhungen konnten erst seit Verkündung dieser Verordnung, also erst nach dem 1. Januar 1970, beansprucht werden (vgl. Urteil des Senats von heute - IX ZR 101/75 - , zur Veröffentlichung bestimmt).
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner