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BGH · IX ZR 24/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/76
betragenBerufungsgerichtMärzAnspruchEinkommenKlägerKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S'?
2532 039
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/76	URTEIL	Verkted«	am
18. Oktober 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor
alt Urknndtbeamter der Geachiftfstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geborene P|
), Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
s*
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Februar 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	1914	in Veitshöchheim geborene
 jüdische Klägerin arbeitete nach dem Besuch der Volksschule vom 1. März 1931 bis 31. Juli 1935 im Landesheim der israelitischen Kranken- und Pfründnerhaus-Stiftung in Würzburg als Kochgehilfin, zweite Köchin und Vertreterin der Chefköchin. Danach war sie in einem privaten Haushalt in Frankfurt am Main als Hausgehilfin tätig. Vom 15. März 1936 bis 23. März 1937 war sie, um ihre berufliche Ausbildung als Wirtschafterin abzuschließen,
 
Elevin auf dem Jüdischen Lehrgut Gehringshof in Hattenheim bei Fulda* Im August 1937 wanderte sie nach Palästina aus. Dort heiratete sie am 2. Juli 1940. Seit 1942 betreibt sie mit ihrem Ehemann eine eigene kleine Landwirtschaft.
Mit Bescheid vom 15. Januar I960 sprach die Entschädigungsbehörde der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 10.224 DM Kapitalentschädigung zu und behielt sich vor, über einen 20 %igen Zuschlag wegen Fehlens einer Altersversorgung nach Vorlage eines negativen Bescheids wder Bundes (bzw. Landes)Versicherungsanstalt” zu entscheiden. In der der Begründung dieser Entscheidung vorausgeschickten SachverhaltsSchilderung werden unter anderem die Angaben der Klägerin über ihre Einkünfte ab 1. April 1948 mitgeteilt. Für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31* März 1958 sind dabei fälschlich 8.950,50 isr.
Pfund genannt. Dies beruht darauf, daß in einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des israelischen Finanzministeriums, in der zuletzt das Einkommen der Eheleute für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31. März 1957 mit 4.050 Pfund angegeben ist, der Sachbearbeiter der Behörde den von ihm mit 8.950,50 DM errechneten Kaufkraftgegenwert dieses Betrags in der freien Zeile für das Steuer-Jahr 1957/58 vermerkt hatte. In den Gründen des Bescheids ist unter anderem ausgeführt, in dem Jahr vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 habe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann 815 isr. Pfd., umgerechnet zu einem Kurs von 5,4 gleich 4.416 RM verdient, also eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage biete.
 
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Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Januar I960 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält unter anderem den Hinweis, die Klageschrift müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten.
Den Antrag der Klägerin, ihr einen Zuschlag von 20 % zur Kapitalentschädigung zu gewähren, lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 5. Dezember I960 als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Klage auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 5.136 DM wies das Landgericht Wiesbaden mit dem am 31. August 1961 verkündeten Urteil als unbegründet ab. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Am 1. November 1965 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf das frühere Verfahren weitere Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wegen der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG und auf Grund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG. In einem Schriftsatz vom 28. September 1967 berechnete sie ihren zusätzlichen Anspruch. Dabei unterlief ihr bei dem von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam im St euer Jahr 1957/58 erzielten Einkommen der gleiche Fehler wie der Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 15. Januar I960. Weitere Angaben über ihr Einkommen machte sie nicht.
Sie kam zu dem Ergebnis, sie habe erst mit dem 1. April 1958 das für die ausreichende Lebensgrundlage erforderliche Tabelleneinkommen erreicht. Sie beantragte, ihr noch 15.762 DM zuzuerkennen, fügte aber hinzu: ”Sollte das Amt aufgrund seiner Ausrechnung zu höherem Endergebnis kommen, so wird um entsprechende Erhöhung gebeten.” Mit Bescheid vom 6. Februar 1970 bewilligte ihr
 
die Entschädigungsbehörde weitere 23.568 DM Kapitalentschädigung und 235,68 DM Zinszuschlag, In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, der Klägerin Stehe nach § 92 Abs. 2 BEG n. F. der 20 %ige Zuschlag wegen Fehlens einer Altersversorgung zu; der Entschädigungszeitraum verlängere sich bis 31. März 1957. Dem liegt der imzutreffende Betrag von 8.950,50 isr. Pfd. als Familieneinkommen für das SteuerJahr 1957/58 zugrunde.
Die Klage auf weitere 6.208 DM Kapitalentschädigung und Zinsen hieraus blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrecht szug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weil sie mit ihrem Schriftsatz vom 28. September 1967 einen bezifferten und nach den Anspruchselementen bestimmten Antrag gestellt und die Entschädigungsbehörde ihr in dem angefochtenen Bescheid eine höhere als die beantragte Entschädigung zugesprochen habe. Zwar habe die Behörde den Entschädigungszeitraum mit dem 31. März 1957 enden lassen, während die Klägerin als Endzeitpunkt den 1. April 1958 geltend gemacht habe. Dies beruhe Jedoch auf einem offensichtlichen Versehen, weil die Klägerin auf Grund der in ihrem Schriftsatz vom 28. September 1967 enthaltenen irrigen
 
ff
 Angabe über ihr Einkommen im SteuerJahr 1957/58 den Entschädigungszeitraum rechnerisch zutreffend mit dem 31. März 1957 hätte enden lassen müssen. Für die Bestimmung der Beschwer sei diese richtige Berechnung maßgebend. Daß die von der Klägerin verwendeten Einkommenszahlen auf eine Fehlbewertung im Erstbescheid zurückgingen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil der Schriftsatz vom 28. September 1967 diese Fehlbewertung nicht erkannt und demgemäß weiter zugrunde gelegt habe. Der angefochtene Bescheid habe der Klägerin alles zugebilligt, was ihr nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes habe zugebilligt werden können.
Diese Auffassung kann der Senat nicht billigen.
Richtig ist, daß die für die Zulässigkeit der Klage nach § 210 BEG erforderliche Beschwer nicht vorliegt, wenn dem Kläger durch den Bescheid alles zuerkannt worden ist, was er im Verwaltungsverfahren verlangt hat (vgl. BGH RzW 1976, 237 Nr. 28). Soweit es nur um Entschädigungsleistungen in Geld geht, kann sich der Umfang des im Verwaltungsverfahren erhobenen Anspruchs aus einem bezifferten Antrag ergeben. Denkbar ist es auch, daß der Kläger seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren durch die genaue Angabe aller Berechnungselemente bestimmt hat, so daß sich daraus der Betrag der verlangten Geldentschädigung ergibt. Daran fehlt es, wenn der Kläger zwar der Behörde eine Berechnung seines Anspruchs vorlegt, dabei aber zu verstehen gegeben hat, daß diese Berechnung seinen Anspruch nicht nach oben begrenzen soll, wenn sie sich als zu seinem Nachteil unrichtig herausstellt. In diesem
 
Falle hat der Kläger seinen Anspruch im Ver*waltungsverfahren nicht auf den von ihm errechneten Anspruch festgelegt, er hat ihn nur vorläufig, tont er Irrtumsvorbehalt berechnet. Er ist daher, selbst wenn ihm die Behörde den errechneten Betrag oder mehr zuerkennt, beschwert, soweit die zuerkannte Entschädigung hinter der nach dem Vorbringen des Klägers höchstmöglichen, eventuell der gesetzlichen Höchstentschädigung zurückbleibt. An einer darunter liegenden Beschränkung des Anspruchs im Verwaltungsverfahren fehlt es auch dann, wenn die vom Kläger vorgelegte Berechnung oder ein von ihm angegebenes Berechnungselement auf einem erkennbaren Irrtum beruht.
Auch in diesem Falle entspricht die errechnete oder durch Angabe der Berechnungselemente bestimmte Entschädigungsleistung nicht dem, was der Kläger im Verwaltungsverfahren verlangt hat. Beantragt hat er den Betrag, der sich nach Berichtigung des ihm erkennbar unterlaufenen Fehlers aus seinem Vorbringen ergibt.
Danach ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Sie hat zwar in dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 28. September 1967 als die ihr nach ihrer Meinung zustehende Entschädigung einen Betrag berechnet, der niedriger ist als der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte. Durch den an das Ergebnis ihrer Berechnung anschließenden Satz hat sie jedoch klar zu erkennen gegeben, daß sie die von ihr errechnete Summe nicht als Begrenzung ihres Antrags verstanden wissen wollte, daß sie vielmehr, wenn sie sich geirrt haben sollte, die ihr bei richtiger Berechnung zustehende höhere Leistung verlangte. Außerdem beruht die von ihr angenommene Beendigung des Entschä-
Si
 
digungszeitraums auf einem offensichtlichen Irrtum über die Tatsachengrundlage* Sie ist von einem Familieneinkommen von 8*950,50 isr* Pfd* im Steuerjahr 1957/58 ausgegangen* Dieser unrichtige, Jeder Grundlage entbehrende Betrag ist von der Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 15. Januar I960 versehentlich in das Verfahren eingeführt worden, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt* V/ird dieser der Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs im September 1967 unterlaufene, durch die Behörde verursachte Fehler berichtigt, dann fehlen bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 6* Februar 1970 Angaben der Klägerin über ihr Einkommen seit 1* April 1957. Diese Angaben hat sie in der Form von Bescheinigungen des israelischen Finanzministeriums erst im Juni 1970 nachgebracht* Da die bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids angegebenen Einkommen in der Zeit bis 31. März 1957 die ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BEG nicht erreichen, fehlt im Vorbringen der Klägerin bis zu dem Erlaß des angefochtenen Bescheids Jeder Anhalt für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums. Der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen war daher nur durch den gesetzlichen Höchstbetrag von 40.000 DM (§ 123 Abs. 1 BEG) beschränkt, weil nicht angenommen werden kann, die Klägerin habe, etwa in Unkenntnis dieser Beschränkung, mehr verlangen wollen. Da die Summe der I960 und in dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Beträge hinter dem Höchstbetrag zurückbleibt, ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Da auch sonst gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen, ist die Klage zu Un-
 
recht als unzulässig abgewiesen worden. Das angefoch-tene Urteil ist deswegen aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der erhobene Anspruch verwirkt, die Klage also auch unbegründet sei, können zu keinem anderen Ergebnis führen.
Da das Berufungsgericht die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, durfte es sich mit ihrer Begründetheit nicht mehr befassen (vgl. BGH RzW 1977» 79 mit weiteren Nachweisen). Die Voraus Setzungen, unter denen das Revisionsgericht ausnahmsweise gleichwohl die Begründetheit der Klage prüfen kann, liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten dafür keine Grundlage, von der zu erwarten wäre, daß sie sich auch im Falle einer Zurückverweisung nicht ändern könnte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 15. Januar I960 auf der nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG im überleitungsverfahren bindenden Feststellung beruhe, die Klägerin habe im Steuerjahr 1957/58 ein Einkommen von 8.950,50 isr. Pfd. gehabt. Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Der genannte Einkommensbetrag ist im Bescheid von I960 nur als Vorbringen der Klägerin über das von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam erzielte Einkommen mitgeteilt. Festgestellt ist dann nur das Einkommen für das SteuerJahr 1950/51, mit dessen Beginn die Behörde I960 den Entschädigungszeitraum hat enden lassen. Wegen dieser Fehler kann das Revisionsgericht den materiellen Anspruch nicht prüfen. Dafür genügt auch nicht die summarische Bemerkung in den Gründen des Berufungsurteils, aus den nach Erlaß des angefochtenen Bescheids vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe sich,
 daß die ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erreicht sei« Auf die übrigen Bedenken, die sich gegen die Konstruktion einer Verwirkung - auch wegen des Ursprungs der falschen Einkommenszahl für 1957/58 -aufdrängen, kann der Senat aus den genannten Gründen nicht eingehen«
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr« Thumm
 Dr« Lang