Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Sie schilderte ihr Verfolgungsschicksal und gab an, ein Rechtsanwalt, den sie 1954 um Rat gefragt habe, sei der Ansicht gewesen, daß sie Entschädigungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen könne. Sie sei erst nach Ablauf der allgemeinen Antragsfrist des § 189 BEG beantragt worden, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren. Die Erblasserin habe das Wiedereinsetzungsgesuch nicht alsbald nach Fortfall des nach ihrer Behauptung der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses gestellt und erläutert. Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß sie durch eine paranoide Schizophrenie geschäftsunfähig und außerstande gewesen sei, Entschädigungsansprüche fristgerecht anzu demelden und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zu belegen, hätten die Kläger nicht dargelegt. BGH RzW 1975, 273; 274) und wird auch von der Revision nicht gerügt. Auch wenn festgestellt würde, daß die Erblasserin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätte, würde ihr ein Neuantragsrecht nicht zugestanden haben, weil sie bereits nach § 150 BEG a.F. in demselben Umfange anspruchsberechtigt gewesen wäre. Der Berufungsrichter geht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr.1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht zulässig ist, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof.Danach war für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG a.F. entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der .jüdischen Volksgruppe in dem jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Er wertet ihre Angabe, die Erblasserin habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, als Tatsachenvortrag. Tatsachen, die für ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis von Bedeutung sein können, enthält die Behauptung der Erblasserin in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Es ist nicht ausgeschlossen, daß den Klägern ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht.
2411 o:o g0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lXJRJk/72 URTEIL Verkündet am am 19. April 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Jona Abraham Straße ), Israel, 2. Joseph Fl l Straße Israel, dieser gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Elijahu Vfl^p, ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 r /■ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind nach dem Tode ihres Vaters die alleinigen Erben ihrer am 15. September 1964 verstorbenen Mutter Alice FdiHBP geb. MflHBHBp. Diese war 1914 in Lekyr in der späteren Tchechoslowakei geboren und Jüdin. Im März 1940 flüchtete sie vor der nationalsozialistischen Verfolgung aus Preßburg, um nach Palästina auszuwandern. Ihr Schiff 'erlitt im Ägäischen Meer Schiffbruch. Die Erblasserin wurde von den italienischen Behörden zunächst auf der Insel Rhodos, ab März 1942 in Italien in dem Lager Ferramonti interniert. Sie heiratete 1944 und kam 1947 nach Palästina. Später erwarb sie die israelische Staatsangehörigkeit. Die Erblasserin beantragte mit einem am 11. August 1959 beim Bundeskanzleramt eingegangenen Schreiben erstmals Entschädigung und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Sie schilderte ihr Verfolgungsschicksal und gab an, ein Rechtsanwalt, den sie 1954 um Rat gefragt habe, sei der Ansicht gewesen, daß sie Entschädigungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen könne. Durch langjährige Krankheit sei sie gehindert gewesen, sich um ihre Entschädigungsangelegenheit weiter zu kümmern. Vor einem Monat habe sie aus der Zeitung erfahren, daß die Entschädigungsberechtigung von in Ferramonti interniert gewesenen Juden anerkannt werde. Im Januar I960 reichte sie den Mantelantrag und den C-Bogen ein. Im Juni 1963 erläuterte sie in einer eidesstattlichen Versicherung ihr Verfolgungsschicksal weiter, schilderte die Leiden, die sie auf die Verfolgung zurückführte, und gab Beweismittel an. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 27. August 1965 die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ab und wies den Entschädigungsantrag als unzulässig zurück. Am 21. Dezember 1965 meldeten die Erben einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach. Das Landgericht wies die Klage auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Entschädigungsbehörde als unzulässig ab, das Oberlandesgericht die auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen gerichtete Berufung zurück. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verneint die Ansprüche auf Entschädigung. Sie sei erst nach Ablauf der allgemeinen Antragsfrist des § 189 BEG beantragt worden, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren. Die Erblasserin habe das Wiedereinsetzungsgesuch nicht alsbald nach Fortfall des nach ihrer Behauptung der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses gestellt und erläutert. Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß sie durch eine paranoide Schizophrenie geschäftsunfähig und außerstande gewesen sei, Entschädigungsansprüche fristgerecht anzu demelden und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zu belegen, hätten die Kläger nicht dargelegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1975, 273; 274) und wird auch von der Revision nicht gerügt. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 / BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. schließt das Berufungsgericht aus. Auch wenn festgestellt würde, daß die Erblasserin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hätte, würde ihr ein Neuantragsrecht nicht zugestanden haben, weil sie bereits nach § 150 BEG a.F. in demselben Umfange anspruchsberechtigt gewesen wäre. Nach dem Vortrage der Kläger habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Das habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 1 BVFG genügt. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Berufungsrichter geht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr.1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG n.F. nicht zulässig ist, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG a.F. entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der .jüdischen Volksgruppe in dem jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Der Berufungsrichter hat den Vortrag der Kläger unrichtig unter das alte Recht eingeordnet. Er wertet ihre Angabe, die Erblasserin habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, als Tatsachenvortrag. Das ist nicht richtig. Hierbei handelt es sich nicht um eine Angabe von Tatsachen, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich in Anspruch nehmende Beurteilung (BGH RzW 1974, 181). Tatsachen, die für ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis von Bedeutung sein können, enthält die Behauptung der Erblasserin in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Mai 1963: "In meinem Elternhause wurde deutsch gesprochen, also sprach ich auch mit meinen Eltern und auch mit meinen Gesohwistern deutsch." Die behaupteten Tatsachen wären nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F. zu bejahen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß den Klägern ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das angefochtene Urteil wird mangels ausreichender Feststellungen auch zu § 160 BEG (vgl. BGH RzW 1974, 93) im vollen Umfange aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erfor- derlichen Feststellungen getroffen werden können. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner