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BGH · IX ZR 24/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 24/74

ihm im August 1959 ihr Schaden an Freiheit 1.350 DM Entschädigung zuerkannt hatte, verlangte er einen Härteausgleich, weil er ohne Einkommen und Vermögen sei und die gewährte Entschädigung für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche. Die Entschädigungsbehörde antwortete, daß die meisten seiner Entschädigungsansprüche abgelehnt werden müßten, falls er sie nicht zurücknehme; sein Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden müsse bearbeitet werden, ehe der Antrag auf eine Leistung nach § 165 BEG in Angriff genommen werden könne; er solle daher zunächst erklären, welche unerledigten Ansprüche er aufrechterhalten wolle. Daraufhin nahm der Kläger im Oktober 1959 die erhobenen Ansprüche zurück und bestand auf einer Leistung gemäß § 165 BEG. November 1965, ihm weitere Zahlungen aus dem Härtefonds zu leisten, entschied die Entschädigungsbehörde nicht, nachdem der Ehefrau des Klägers im Oktober 1965 für Gesundheitsschaden Kapitalentschädigung und Rente mit einer Nachzahlung von rund 70.000 DM bewilligt worden war. Dezember 1969 ist ausgeführt, die Antragsrücknahme von 1959 sei unanfechtbar, insbesondere seien auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 354; 358; 506) nicht erfüllt. "Das beklagte Land verpflichtet sich, zu dem Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Härteausgleichsansprüche für die Zeit vom 1. August 1963 hat das Landesamt für Wiedergutmachung dem Kläger die Monatsrente von 150 DM gemäß § 165 BEG ausdrücklich nur für eine begrenzte Zeit, nämlich vom 1. Den Anspruch auf weitere Härteausgleichsleistungen gemäß § 165 BEG verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil der Kläger nach seinem Vortrag in dem Schriftsatz vom 26. Gehöre der Kläger zu der in § 150 BEG umschriebenen Personengruppe, stehe ihm ein Anspruch auf Härteausgleich im Sinne des § 165 BEG nicht zu. Richtig ist allerdings, daß einen Härteausgleich nach §165 BEG nur die Verfolgten verlangen können, die nur die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 und nicht die der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Davon abgesehen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers Uber seine deutsche Volkszugehörigkeit festgestellt habe oder im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt erachte. Der Ausschlußtatbestand des § 160 Abs.4 BEG ist nicht schon dadurch erfüllt, daß der Verfolgte die VorausSetzungen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 150 BEG in einem früheren Verfahren wegen eines anderen Anspruchs schlüssig behauptet hat. Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob entsprechend den vom Bundesgerichtshof RzW 1965, 468 und 1970, 28 dargelegten Grundsätzen das Klagebegehren nach § 171 BEG geprüft werden müßte, wenn der Kläger nach § 150 BEG anspruchsberechtigt wäre. Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auch für den Fall, daß der Kläger ausschließlich dem Personenkreis des § l60 BEG zuzurechnen ist. Dann stehe ihm ein Härteausgleich nach § 165 BEG nicht zu, weil er einen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau habe und deshalb nicht bedürftig sei. Dementsprechend gehörten zu dem Vermögen, das ein Antragsteller nach § 165 BEG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts heranziehen müsse, auch Unterhai tsansprü che gegen die Ehefrau. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die Ehefrau des Klägers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe, die beträchtliche Nachzahlung an Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden neben ihrem laufenden Renteneinkommen bis zu dem 31. Juli 1970 verbraucht habe, reichten die laufenden Rentenbezüge der Ehefrau für ihren und des Klägers notdürftigen Unterhalt aus. Der Kläger verkenne bei seinen Einwänden gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß Härteausgleichsleistungen als soziale Fürsorgeleistungen nur denjenigen Verfolgten zugute kommen sollten, deren Vermögens- Daraus folgt aber nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur in Betracht komme, wenn der Verfolgte nicht einmal seinen notdürftigen Unterhalt bestreiten kann oder seine Einkünfte niedriger als das an seinem Wohnort geltende Existenzminimum sind. Angemessener Härteausgleich ist nach § 165 Abs. 1 BEG zu gewähren, wenn die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum, sondern der den Lebensverhältnissen des Hinterbliebenen entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512; 1965, 354; 1966, 323; 1969, 132; 332). § 9 Abs.4 BEG steht dem nicht entgegen, weil der Anspruch auf Härteausgleich kein Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob und in welchem Umfang der Kläger gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat, richtet sich nach den die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten bestimmenden Gesetzen (Art. 14 EGBGB; BGH RzW 1963, 112). Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch die der Ehefrau des Klägers geleistete Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit berücksichtigt (vgl. 11 Sein Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil es auf der unzutreffenden Rechtsansicht beruht, bedürftig im Sinne des § 165 BEG sei nur ein Verfolgter, der seinen notdürftigen Unterhalt nicht bestreiten kann, dessen Einkünfte unter dem Existenzminimum seines Wohnorts liegen.

Zitierte Normen: § 17 BEG § 14 EGBGB § 165 BEG
EhefrausinnenExistenzminimumEntschädigungBerufungsgerichtBEGHärteausgleichAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BEG § 165 Abs. 1
Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt.
BGH, Urt. v. 26. September 1974 - IX ZR 24/74 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 24/74	URTEIL	Verkündet	am
26. September 1974 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Georg J	,
Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, M* , K	-Straße	,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1895 geborene jüdische Kläger verließ im April 1949 mit seiner Ehefrau sein Heimatland Ungarn. Seit 1952 leben die Eheleute in Brasilien. Im November 1956 und im März 1958 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche, auch für Schäden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Außerdem beantragte er im März 1958 fürsorglich Härteausgleich gemäß § l65 BEG. Nachdem die Entschädigungsbehörde
 
ihm im August 1959 ihr Schaden an Freiheit 1.350 DM Entschädigung zuerkannt hatte, verlangte er einen Härteausgleich, weil er ohne Einkommen und Vermögen sei und die gewährte Entschädigung für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche. Die Entschädigungsbehörde antwortete, daß die meisten seiner Entschädigungsansprüche abgelehnt werden müßten, falls er sie nicht zurücknehme; sein Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden müsse bearbeitet werden, ehe der Antrag auf eine Leistung nach § 165 BEG in Angriff genommen werden könne; er solle daher zunächst erklären, welche unerledigten Ansprüche er aufrechterhalten wolle. Daraufhin nahm der Kläger im Oktober 1959 die erhobenen Ansprüche zurück und bestand auf einer Leistung gemäß § 165 BEG. Nachdem die Entschädigungsbehörde diesen Antrag abgelehnt hatte, kam es im gerichtlichen Verfahren zu einem Vergleich, in dem das beklagte Land sich verpflichtete, dem Kläger vom 1. Oktober I960 bis 30. September 1963 monatlich 150 DM als Härteausgleich zu zahlen. Im August 1963 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis 30. September 1965 monatlich 150 DM. über den Antrag des Klägers vom 4. November 1965, ihm weitere Zahlungen aus dem Härtefonds zu leisten, entschied die Entschädigungsbehörde nicht, nachdem der Ehefrau des Klägers im Oktober 1965 für Gesundheitsschaden Kapitalentschädigung und Rente mit einer Nachzahlung von rund 70.000 DM bewilligt worden war.
Im April 1966 beantragte der Kläger erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Dabei machte er geltend, er sei nach § 150 BEG anspruchsbe-
 
rechtigt. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In dem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil vom 17. Dezember 1969 ist ausgeführt, die Antragsrücknahme von 1959 sei unanfechtbar, insbesondere seien auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 354; 358; 506) nicht erfüllt.
Im April 1970 beantragte der Kläger, ihm die Härteausgleichsrente weiterzuzahlen. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger seit Oktober 1965 wegen der Entschädigungszahlungen an seine Ehefrau nicht mehr bedürftig sei. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen auf Gewährung einer Härteausgleichsrente ab 1. Oktober 1965 gerichteten Klageantrag weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begründen weder der Prozeßvergleich vom 28. Januar 1963 noch der Bescheid vom 13. August 1963 einen Anspruch des Klägers auf Härteausgleichsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 1965. Dem ist zuzustimmen.
Nr. I des Vergleichs vom 28. Januar 1963 lautet:
"Das beklagte Land verpflichtet sich, zu dem Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Härteausgleichsansprüche für die Zeit vom 1. 1. I960 bis 30. 9. 1963 einen Betrag von
 
150,- DM monatlich zu zahlen. Die Zahlung einer Rente erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, insbesondere für den Fall, daß dem Kläger anderweitige Geldmittel zufließen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden sind.”
Ebenso wie das Landgericht legt das Berufungsgericht den ersten Satz dieser Vereinbarung dahin aus, daß die monatliche Rente nur bis 30. September 1963 bewilligt worden ist und spätestens danach erneut geprüft werden sollte, ob die Voraussetzungen des § 165 BEG noch Vorlagen. Diese Feststellung des Vergleichsinhalts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch mit dem Bescheid vom 16. August 1963 hat das Landesamt für Wiedergutmachung dem Kläger die Monatsrente von 150 DM gemäß § 165 BEG ausdrücklich nur für eine begrenzte Zeit, nämlich vom 1. Oktober 1963 bis 30. September 1965, zuerkannt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die für den Abschluß des Vergleichs maßgebenden Gründe weiter fortbestanden.
Den Anspruch auf weitere Härteausgleichsleistungen gemäß § 165 BEG verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil der Kläger nach seinem Vortrag in dem Schriftsatz vom 26. Februar 1968 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. In diesem Schriftsatz habe er im einzelnen darauf hingewiesen, daß er Volksdeutscher sei, wie seine einwandfreie Korrespondenz in deutscher Sprache ergebe, daß er im ersten Weltkrieg im österreichischen Heer gedient und bei Kriegsende als Leutnant entlassen worden
 
sei, daß dies unmöglich gewesen wäre, wenn er sich nicht zu dem Deutschtum bekannt hätte, was bei den ungarischen Juden in erheblichem Umfang der Fall gewesen sei, daß er infolgedessen nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt sei. Gehöre der Kläger zu der in § 150 BEG umschriebenen Personengruppe, stehe ihm ein Anspruch auf Härteausgleich im Sinne des § 165 BEG nicht zu. Der Härteausgleich für die nach § 4 oder § 150 BEG Anspruchsberechtigten richte sich ausschließlich nach § 171 BEG.
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Richtig ist allerdings, daß einen Härteausgleich nach §165 BEG nur die Verfolgten verlangen können, die nur die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 und nicht die der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen. Ansprüche nach §§ 150 bis 166 c BEG kommen nur für Verfolgte in Betracht, die nicht zu dem in § 4 BEG umschriebenen Personenkreis gehören (§ 149 BEG).
Wer nach §§ 150 - 159 a BEG anspruchsberechtigt ist, kann gemäß § 160 Abs. 4 BEG keine Ansprüche nach §§ I60 - 166 c BEG geltend machen.
Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Seine Meinung, der Kläger sei nach den Behauptungen im Schriftsatz vom 26. Februar 1968 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, ist unzutreffend. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 im einzelnen ausgeführt hat, kommt es nach § 150 Abs. 1 BEG in erster Linie darauf an, daß der Verfolgte in seinem per-
 
sönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen hat. Dies hat der Kläger von sich nicht behauptet.
Davon abgesehen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers Uber seine deutsche Volkszugehörigkeit festgestellt habe oder im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG für festgestellt erachte. Nach § 160 Abs. 4 BEG ist ein Staatenloser oder Flüchtling im Sinne des § 160 BEG aber nur dann von den für diese Personengruppe vorgesehenen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn er nach den §§ 150 - 159 a BEG anspruchsberechtigt ist. Dies muß festgestellt werden. Der Ausschlußtatbestand des § 160 Abs. 4 BEG ist nicht schon dadurch erfüllt, daß der Verfolgte die VorausSetzungen einer Anspruchsberechtigung gemäß § 150 BEG in einem früheren Verfahren wegen eines anderen Anspruchs schlüssig behauptet hat. Nicht zu behebende Zweifel daran, ob der Ausschlußtatbestand des § 160 Abs. 4 BEG erfüllt ist, gehen zu Lasten des Entschädigungspflichtigen.
Bei dieser Sachlage braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob entsprechend den vom Bundesgerichtshof RzW 1965, 468 und 1970, 28 dargelegten Grundsätzen das Klagebegehren nach § 171 BEG geprüft werden müßte, wenn der Kläger nach § 150 BEG anspruchsberechtigt wäre.
Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auch für den Fall, daß der Kläger ausschließlich dem Personenkreis des § l60 BEG zuzurechnen ist. Dann stehe ihm ein Härteausgleich nach § 165 BEG nicht zu, weil er einen realisierbaren Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau habe und deshalb nicht bedürftig sei. Härteaus-
gleichste!stungen seien soziale Fürsorgeleistungen, die nicht in erster Linie der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sondern der Beseitigung einer wirtschaftlichen Notlage dienen sollten. Derartige staatliche Fürsorgeleistungen ständen aber grundsätzlich an letzter Stelle aller rechtlich durchsetzbaren Einkommensquellen. Vorher müßten alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere realisierbare Unterhaltsforderungen durchgesetzt werden. Dementsprechend gehörten zu dem Vermögen, das ein Antragsteller nach § 165 BEG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts heranziehen müsse, auch Unterhai tsansprü che gegen die Ehefrau. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die Ehefrau des Klägers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe, die beträchtliche Nachzahlung an Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden neben ihrem laufenden Renteneinkommen bis zu dem 31. Juli 1970 verbraucht habe, reichten die laufenden Rentenbezüge der Ehefrau für ihren und des Klägers notdürftigen Unterhalt aus. Das Renteneinkommen der Ehefrau ab 1. Mai 1969 übersteige das Existenzminimum eines Ehepaares in Sao Paulo um das Dreifache. Die bei dem Alter des Klägers und seiner Ehefrau in der Vergangenheit angefallenen geringfügigen Arzneikosten könnten von dem Renteneinkommen der Ehefrau bestritten werden, ohne daß hierdurch der notdürftige Unterhalt des Klägers und seiner Ehefrau in Frage gestellt werde. Wegen der Kosten für die Behandlung der als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden habe die Ehefrau einen Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land. Der Kläger verkenne bei seinen Einwänden gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß Härteausgleichsleistungen als soziale Fürsorgeleistungen nur denjenigen Verfolgten zugute kommen sollten, deren Vermögens-
einkünfte und Arbeitsverdienste geringer seien als das Existenzminimum des jeweiligen Wohnortes.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings hat die Bundesrepublik mit der Schaffung des Anspruchs auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG eine gewisse Fürsorge für die Verfolgtengruppe des §160 BEG übernommen. Daraus folgt aber nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur in Betracht komme, wenn der Verfolgte nicht einmal seinen notdürftigen Unterhalt bestreiten kann oder seine Einkünfte niedriger als das an seinem Wohnort geltende Existenzminimum sind. Angemessener Härteausgleich ist nach § 165 Abs. 1 BEG zu gewähren, wenn die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Diese Voraussetzung entspricht im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (ebenso Blessin/Gießler, BEG-Schlußgesetz, 1967,
§165 BEG Anm. II 2 d; Klee in Brunn/Hebenstreit, BEG,
1965, § 165 Anm. 4). Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen des Hinterbliebenen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen (BGH RzW 1971, 19). Lebensunterhalt ist dabei nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum, sondern der den Lebensverhältnissen des Hinterbliebenen entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512; 1965,
 354; 1966, 323; 1969, 132; 332). Es ist nicht anzunehmen, daß Lebensunterhalt in § 165 Abs. 1 BEG etwas anderes bedeuten soll. Daraus folgt jedoch nicht, daß angemessener Härteausgleich im Sinne dieser Bestimmung nur eine Leistung
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sein könne, die den vollen Unterhalt des Verfolgten sicherstellt. Wenn der Verfolgte seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, ist vielmehr zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich angemessen ist.Q)ie Grund-sätze hierfür hat der Senat in seinem heute verkündeten
 und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 12/74	«
dargelegt.^
Nicht zu beanstanden ist es danach, daß das Beru-fungsgericht bei der Prüfung, ob der Kläger seinen Lebens- 7-.^ unterhalt nicht selbst bestreiten kann, einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, mit der er in ehelicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt. § 9 Abs. 4 BEG steht dem nicht entgegen, weil der Anspruch auf Härteausgleich kein Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob und in welchem Umfang der Kläger gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat, richtet sich nach den die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten bestimmenden Gesetzen (Art. 14 EGBGB; BGH RzW 1963, 112). Diese und die für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs sowie die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Unterhaltsanspruchs im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse hat der Tatrichter zu ermitteln. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch die der Ehefrau des Klägers geleistete Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit berücksichtigt (vgl. BGH RzW 1969, 189).
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Sein Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil es auf der unzutreffenden Rechtsansicht beruht, bedürftig im Sinne des § 165 BEG sei nur ein Verfolgter, der seinen notdürftigen Unterhalt nicht bestreiten kann, dessen Einkünfte unter dem Existenzminimum seines Wohnorts liegen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 24/74 BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Georg J	,
Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, M, , K	-Straße	,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Das am 26. September 1974 verkündete Urteil wird gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §319 ZPO berichtigt:
Auf Seite 10 wird im ersten Absatz der letzte Satz: MDie Grundsätze hierfür .... dargelegt.w gestrichen.
Mai
 Dr. Thumm